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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 16.08.2021 - 25 W (pat) 545/21 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 25 W (pat) 545/21 |
| Entscheidungsdatum : | 16. August 2021 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2021:160821B25Wpat545.21.0 betreffend die Marke 30 2018 015 838.9
wird festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts als nicht eingelegt gilt.
Gründe
Wie der Beschwerdeführerin mit dem am 6. Juli 2021 zugestellten Bescheid mitgeteilt wurde, ist die tarifmäßige Beschwerdegebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden. Beschwerdefüherin hat daraufhin erklärt, dass sie die Beschwerde zurücknehme.
Eine Beschwerderücknahme setzt begriffsnotwendig die Einlegung einer wirksamen Beschwerde voraus. Daran fehlt es hier. Die Einlegung einer Beschwerde wird erst mit der rechtzeitigen und vollständigen Zahlung der Beschwerdegebühr wirksam. Zwar hat die Beschwerdeführerin einen Beschwerdeschriftsatz eingereicht, allerdings gilt die Beschwerde als nicht eingelegt, da die Beschwerdegebühr nicht entrichtet wurde (§ 6 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 PatKostG). Daher war eine Rücknahme zu keinem Zeitpunkt möglich und es war ungeachtet der Rücknahmeerklärung die sich aus dem Beschlusstenor ergebende Feststellung auszusprechen. Diese hat lediglich deklaratorischen Charakter.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsbehelf der Erinnerung für jede Person zulässig, die durch diese Entscheidung beschwert ist. Die Erinnerung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Bundespatentgericht, Cincinnatistraße 64, 81549 München einzulegen. Sie kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe von § 95a Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 130a ZPO, § 2 BGH/BPatGERVV eingereicht werden. Der Wortlaut dieser Vorschriften ist auf der Internetseite www.bundespatentgericht.de unter "Elektronischer Rechtsverkehr" Ø "Rechtliche Grundlagen" veröffentlicht.
Die Erinnerungsfrist ist nur dann gewahrt, wenn die Erinnerung innerhalb der Frist beim Bundespatentgericht eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Erinnerungsfrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig beim Bundespatentgericht eingeht. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erforderlich ist auch die Angabe, für und gegen welche Partei die Erinnerung eingelegt wird. Die Erinnerung soll begründet werden; sie kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden. Die Erinnerungsschrift ist von der Person zu unterzeichnen bzw. bei einem elektronischen Dokument von der Person zu signieren, welche die Eingabe verantwortet. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich.
München, 16. August 2021
Eulenbach Rechtspflegerin