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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.11.2017 - I ZB 50/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZB 50/17 |
| Entscheidungsdatum : | 2. November 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg - 7. Zivilsenat - vom 11. Mai 2017 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 11. Mai 2017 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1 mwN).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschrift
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Vorinstanz
LG Hamburg; 22.02.2017; 332 T 15/17 / OLG Hamburg; 11.05.2017; 7 W 24/17