BGH
11. Oktober 2004
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.10.2004 - 5 StR 387/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 387/04 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Oktober 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. April 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tatmehrheitlicher Unterschlagung entfällt (Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 246 Rdn. 15, 23 f.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal