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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 20.10.2025 - 29 W (pat) 526/25 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 29 W (pat) 526/25 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Oktober 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2023 003 434.3
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Fehlhammer und den Richter Posselt
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
ECLI:DE:BPatG:2025:201025B29Wpat526.25.0
Gründe
I.
Das Wortzeichen
ist am 8. März 2023 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 07: Pumpen;
Klasse 09: Thermometer; Elektrische Steuergeräte für das Heizungsmanagement; Messgeräte; Brennstoffzellen; Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung mit Sonnenenergie; Elektrische Kollektoren;
Klasse 11: Thermostatventile; Thermostatische Steuerventile für Zentralheizungskörper; Temperatursensoren [Thermostatventile] für Zentralheizungskörper; Steuergeräte [Thermostatventile] für Heizungsanlagen; Warmwassergeräte; Ventilatoren;
Klasse 37: Installation und Reparatur von Thermostatsensoren; Installation und Reparatur von Heizungen; Klasse 42: Thermografische Messdienstleistungen mittels Drohnen; Technische Planung und Beratung; Technische Beratung in Verbindung mit Energiesparmaßnahmen.
Mit Beschluss vom 19. März 2025 hat die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Dieser Beschluss ist dem Vertreter der Anmelderin ausweislich des von ihm an das DPMA zurückgesandten und unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 26. März 2025 zugestellt worden.
Die mittels Überweisung entrichtete Beschwerdegebühr wurde am 28. April 2025 beim DPMA verbucht. Der Beschwerdeschriftsatz mit Datum vom 28. April 2025 ist ausweislich der Faxkennung jedoch erst am 29. April 2025 um 8.25 Uhr beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.
Mit Schreiben vom 15. September 2025 hat der Senat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde für nicht fristgerecht eingelegt erachte, so dass diese als unzulässig zu verwerfen sein dürfte. Die Beschwerdeführerin hat darauf keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gem. §§ 66 Abs. 1. S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statthafte Beschwerde, für die die Beschwerdegebühr gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht am 28. April 2025 entrichtet wurde, ist nicht innerhalb der Einmonatsfrist des § 66 Abs. 2 MarkenG beim DPMA eingelegt worden. Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Gem. § 66 Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzulegen. Das für die Berechnung der Beschwerdefrist maßgebliche Zustelldatum bei Zustellung mit Empfangsbekenntnis ist der Tag, an dem der Adressat vom Zugang Kenntnis erlangt hat, es empfangsbereit entgegennimmt und dies durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 66 Rn. 38).
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des DPMA vom 19. März 2025 ist dem Beschwerdeführervertreter ausweislich des von ihm an das DPMA zurückgesandten und unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 26. März 2025 zugestellt worden.
Die Fristberechnung richtet sich nach § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. §§ 187-189 BGB. Die Beschwerde hätte daher grundsätzlich spätestens am 26. April 2025 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingelegt werden müssen. Da der letzte Tag dieser Frist jedoch auf einen Samstag fiel, trat gemäß § 193 Abs. 1 BGB an dessen Stelle der nächste Werktag, also Montag, der 28. April 2025.
Der Beschwerdeschriftsatz mit Datum vom 28. April 2025 ist ausweislich der Faxkennung allerdings erst am Dienstag, dem 29. April 2025 um 8.25 Uhr, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.
Die Einzahlung der Beschwerdegebühr ist - auch wenn beim Verwendungszweck der Überweisung das Aktenzeichen der Markenanmeldung sowie das Anmeldezeichen genannt sind und der Zusatz "Beschwerdegebühr" aufgenommen wurde - als Einlegung einer Beschwerde nicht ausreichend. Denn es fehlt sowohl an einer schriftlichen Einlegung der Beschwerde gem. § 66 Abs. 2 MarkenG (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 66 Rn. 36 m. w. N.) als auch an einer ausreichenden Beschwerdeerklärung. Die bloße Einzahlung eines der Beschwerdegebühr entsprechenden Betrags ersetzt nicht die notwendige Form (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 66 Rn. 36 m. w. N.). Ferner lassen die genannten Angaben insbesondere nicht erkennen, ob die Beschwerdegebühr nicht lediglich vorsorglich eingezahlt worden ist (vgl. auch BGH GRUR 1966, 50 - Hinterachse; BGH GRUR 1989, 506, 507 - Widerspruchsunterzeichnung; Albrecht in BeckOK Markenrecht, 42. Edition, 01.07.2025, § 66 Rn. 89 m. w. N.; Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 66 Rn. 39).
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nicht gestellt.
Somit sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht gewahrt.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber Fehlhammer Posselt