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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 23.12.2000 - 5 W (pat) 15/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 5 W (pat) 15/00 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Dezember 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 15/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
wegen des Gebrauchsmusters 295 19 411.1 hier: Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter Dr. Schade und Gutermuth
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. August 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die dreijährige Schutzdauer des am 7. Dezember 1995 angemeldeten Gebrauchsmusters 295 19 411 ist am 7. Dezember 1998 abgelaufen. Nachdem die Verlängerungsgebühr nicht entrichtet worden war, hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts den Antragsteller mit Bescheid vom 5. Mai 1999 gem § 23 Abs 2 Satz 5 GebrMG unter Hinweis auf die Zahlungsmöglichkeiten (Formblatt G. 6302) benachrichtigt, daß eine Verlängerung der Schutzdauer nur dann eintrete, wenn die Verlängerungsgebühr samt Zuschlag bis zum 30. September 1999 bezahlt werde. Die Gutschrift des Überweisungsauftrags auf dem Konto des deutschen Patent- und Markenamts erfolgte jedoch erst am 1. Oktober 1999.
Mit Schreiben vom 24. Februar und 6. April 2000 hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist beantragt. Er sei der Auffassung gewesen, daß für die Einhaltung der Zahlungsfrist nicht der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts entscheidend sei, sondern der der Abbuchung. Auch sei ihm nicht bekannt, aus welchen Gründen der Überweisungsauftrag nicht am 29. September 1999 durchgeführt worden sei, sondern erst am 30. September 1999. Die Vornahme der Überweisung am 29. September 1999 beruhe auch darauf, daß der Gebrauchsmusterinhaber in einem Telefonat vom 25. August 1999 mit einem Mitarbeiter des deutschen Patent- und Markenamtes die Frage besprochen habe, ob es ausreichend sei, wenn er die Verlängerungsgebühr "zum Ende des Monats September überweist", was dieser bestätigt habe. Nach diesem Gespräch und der "mißverständlichen Formulierung" auf der Vorderseite der Benachrichtigung vom 5. Mai 1999 sei der Antragsteller davon ausgegangen, eine Überweisung zum Monatsende sei ausreichend.
Die Gebrauchsmusterstelle hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluß vom 7. August 2000 zurückgewiesen, weil der Antragsteller die in eigenen Angelegenheiten übliche Sorgfalt nicht angewandt habe. Es sei allgemein bekannt, daß in Fällen, in denen die angewiesene Bank und die Empfängerbank unterschiedliche Institute seien, mit einer herkömmlichen Überweisung eine Gutschrift innerhalb eines Tages nicht zu erreichen sei. Die irrige Auffassung, eine Zahlung würde bereits durch Belastung des eigenen Kontos als bewirkt gelten, könne nicht als relevanter Rechtsirrtum anerkannt werden, da dem Antragsteller mit dem Gebührenbescheid vom 5. Mai 1999 ein entsprechender Zahlungshinweis gegeben worden sei. Angesichts dieses klaren Hinweises habe der Antragsteller die von einem Mitarbeiter des Deutschen Patent- und Markenamtes gegebene telefonische Auskunft, eine Überweisung zum Ende des Monats September sei ausreichend, nicht ernstlich dahingehend verstehen können, er könne mit der Einreichung seines Überweisungsauftrages bei seiner Bank bis zum 30. September 1999 abwarten. Der hilfsweise gestellte Stundungsantrag sei unzulässig.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Gebrauchsmusterinhabers, der erneut darauf hinweist, daß es üblicherweise für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen ausreiche, die Leistungshandlung am letzten Tag der Frist vorzunehmen, und daß nicht der Tag der Gutschrift maßgebend sei. Angesichts der konkreten Nachfrage hätte der zuständige Mitarbeiter des Deutschen Patent- und Makenamtes am 25. August 1999 ausdrücklich darauf hinweisen müssen, daß der Tag der Gutschrift und nicht der Tag der Überweisung maßgebend sei. Dieses Verhalten seines Mitarbeiters habe das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem Beschluß nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Der Antragsteller stellt sinngemäß den Antrag,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. August 2000 aufzuheben und ihn in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr nebst Zuschlag wieder einzusetzen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet, weil die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr nebst Zuschlag nicht gewährt werden kann (§ 23 Abs 2 Satz 5 GebrMG), wie die Gebrauchsmusterstelle zutreffend festgestellt hat.
Der Antragsteller war nicht ohne Verschulden verhindert, dem Amt gegenüber die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr nebst Zuschlag einzuhalten (§ 21 Abs 1 GebrMG iVm § 123 Abs 1 Satz 1 PatG). Bei einem mit "Achtung! Drohender Rechtsverlust" überschriebenen Bescheid einer Behörde ist vom Empfänger zu erwarten, daß er diesen sorgfältig durchliest. Gerade wenn der Antragsteller die Fristenregelung auf der Vorderseite des Bescheids vom 15. Mai 1999 als mißverständlich empfunden haben sollte, bestand für ihn die Veranlassung, den Hinweis "Hinsichtlich der Zahlungsmöglichkeiten für die Gebühr wird auf die Rückseite verwiesen" zu beachten und Ziffer II (Zahlungshinweise) der Rückseite sorgfältig zu lesen. Dort ist unter Ziffer 3 näher ausgeführt, welcher Tag gemäß § 3 der Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts als Einzahlungstag gilt. Unter Buchstabe d ist dort aufgeführt, daß "im übrigen der Tag, an dem der Betrag bei der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts eingeht oder auf dem umseitig genannten Konto gutgeschrieben wird", als Einzahlungstag gilt. Der Antragsteller konnte somit nicht darauf vertrauen, daß abweichend hiervon statt des Gutschrifttages bereits der Abbuchungstag als Leistungszeitpunkt anzusehen ist (vgl zB Palandt, BGB, 55. Aufl, Rdz 1 zu § 270 BGB).
Auch der Hinweis des Antragstellers, daß er bei einem Telefongespräch mit einem Mitarbeiter des Deutschen Patent- und Markenamts eine angeblich mißverständliche bzw unvollständige Auskunft bezüglich des Fristablaufs erhalten habe, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zum einen ist der Wiedergabe dieses Gesprächs durch den Antragsteller selbst nicht zu entnehmen, daß dieser Mitarbeiter die Auskunft erteilt hat, bei einer Überweisung sei das Datum der Abbuchung und nicht das Datum der Gutschrift maßgeblich für die Fristwahrung. Zum anderen konnte der Antragsteller bei Beachtung der üblichen Sorgfaltspflicht nicht davon ausgehen, daß eine mündliche Auskunft seitens eines Mitarbeiters des Amtes im Zweifelsfall im Widerspruch zu der ausdrücklichen schriftlichen Belehrung über die Zahlungshinweise durch das Amt steht. Wenn der Antragsteller, wie vorgetragen, die Auskunft in dem Sinne verstanden hat, daß das Datum der Einleitung der Überweisung für die Fristwahrung genügt, hätte für ihn Veranlassung zu einer Überprüfung des maßgeblichen Zeitpunkts der Zahlung der Verlängerungsgebühr nebst Zuschlag bestanden (vgl Schulte, Patentgesetz, 5. Aufl, § 123 Rdn 25). Damit hätte ein für die Fristversäumnis kausaler Irrtum des Antragstellers vermieden werden können, der zum Fahrlässigkeitsvorwurf führt und damit der Wiedereinsetzung entgegensteht (vgl Busse, Patentgesetz, 5. Aufl, § 123 Rdn 38).
Wie die Gebrauchsmusterstelle zutreffend ausgeführt hat, ist auch die Überweisung innerhalb der banküblichen Dauer des Überweisungsvorgangs erfolgt, so daß auch diesbezüglich kein Grund für eine Wiedereinsetzung vorliegt (vgl Busse, aa0, Rdn 48).
In der Beschwerdebegründung wurde nicht nochmals auf den vor dem Amt hilfsweise gestellten Stundungsantrag eingegangen. Jedenfalls hat aber die Gebrauchsmusterstelle in dem angefochtenen Beschluß zutreffend auf die Versäumung der Antragsfrist gem § 23 Abs 4 GebrMG hingewiesen.
Goebel Dr. Schade Gutermuth
E./prö