Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.11.2012 - 3 StR 457/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 457/12 |
| Entscheidungsdatum : | 13. November 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichts hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. November 2012 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Becker Pfister Hubert
Schäfer Spaniol