BGH
4. Mai 2022
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BGH
20. September 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - IX ZB 61/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 61/21 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Mai 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz
am 4. Mai 2022 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. September 2021 wird abgelehnt.
Gründe
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Kammergericht hat die von dem Beklagten persönlich eingelegte Berufung rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Das Urteil des Landgerichts vom 13. Juli 2021 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 19. Juli 2021 zugestellt. Hiergegen hat der Beklagte lediglich persönlich - und nicht, wie geboten, durch einen Rechtsanwalt - Berufung eingelegt mit der Folge, dass er die Berufungsfrist versäumt hat (§ 517, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist scheidet aus. Zwar kommt dies in Betracht, wenn eine Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht einreicht (BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7 mwN; vom 13. Dezember 2018 - IX ZB 73/18, juris Rn. 4). Der Beklagte hat einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gestellt. Dieser ist jedoch beim Kammergericht erst am 15. September 2021, mithin nach Ablauf der Berufungsfrist (19. August 2021), eingegangen.
Unterschrift
Grupp Lohmann Schoppmeyer
Röhl Schultz
Vorinstanz
LG Berlin; 13.07.2021; 2 O 355/20 / KG Berlin; 13.09.2021; 20 U 115/21