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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 21.06.1982 - 2 BvR 900/81 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 900/81 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Juni 1982 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OLG Zweibrücken Beschluß; 07.07.1971; 1 VAs 2/81
Leitsatz
Die Anordnung des Leiters der Justizvollzugsanstalt, keine Besucher in den im Eingangsbereich eingerichteten Warteraum einzulassen, die nicht zuvor mit einem Metallsuchgerät auf Waffen und Ausbruchswerkzeuge abgesondet worden sind, verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG . Eine derartige Maßnahme, der sich sämtliche Besucher zu unterwerfen haben, die den Warteraum aufsuchen, schränkt die Berufsausübungsfreiheit des beschwerdeführenden Verteidigers nicht ein (vgl. BVerfGE 38, 26 [30]).
Leitsatz
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; StPO § 119 Abs. 3 ; StVollzG § 24 Abs. 3 § 26 Satz 2 ;
Fundstellen
ZfStrVo 1982, 377
Gründe
1. Die Anordnung des Leiters der Justizvollzugsanstalt, keine Besucher in den im Eingangsbereich eingerichteten Warteraum einzulassen, die nicht zuvor mit einem Metallsuchgerät auf Waffen und Ausbruchswerkzeuge abgesondet worden sind, verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG . Eine derartige Maßnahme, der sich sämtliche Besucher zu unterwerfen haben, die den Warteraum aufsuchen, schränkt die Berufsausübungsfreiheit des beschwerdeführenden Verteidigers nicht ein (vgl. BVerfGE 38, 26 [30]).
2. Der Beschwerdeführer wird durch die Anordnung auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
Das Oberlandesgericht hat als gesetzliche Grundlage der Anordnung § 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 26 Satz 2 Strafvollzugsgesetz herangezogen. Zwar sind diese Vorschriften, die für den Vollzug der Freiheitsstrafe gelten, auf den Verkehr des Verteidigers mit Untersuchungsgefangenen nicht unmittelbar anwendbar. Den Ausführungen des Oberlandesgerichts ist jedoch mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß es seiner Entscheidung keine unmittelbare, sondern lediglich eine entsprechende Anwendung des Strafvollzugsgesetzes zugrunde gelegt hat.
Die analoge Anwendung des § 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 26 Satz 2 Strafvollzugsgesetz auf den vorliegenden Fall ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der auf diese Weise herangezogene Rechtssatz schränkt als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung das Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG rechtmäßig ein. Die Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Absonden mit einem Metallsuchgerät ist ersichtlich nicht derart schwerwiegend, daß eine im Wege der Gesetzesanalogie gefundene Ermächtigungsgrundlage verfassungsrechtlich bedenklich erschiene.
Eine ausreichende Grundlage für eine Gesetzesanalogie ist gegeben. Denn trotz der grundsätzlichen Wesensverschiedenheit von Strafvollzug und Untersuchungshaft liegt es auf der Hand, daß im Bereich der aus Sicherheitsgründen für erforderlich erachteten Einlaßkontrollen im wesentlichen vergleichbare Sachverhalte vorliegen (vgl. Müller, in: KMR, 7. Aufl., § 148 StPO , Rdn. 7). Dies wird besonders deutlich, wenn in einer Anstalt sowohl Straf- als auch Untersuchungshaft vollzogen werden, wie dies in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken der Fall ist.
Das Oberlandesgericht durfte zudem davon ausgehen, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft eine Gesetzeslücke vorliegt, die durch eine entsprechende Anwendung des Strafvollzugsgesetzes geschlossen werden konnte. Denn weder in der Strafprozeßordnung noch sonst ist eine gesetzliche Bestimmung darüber getroffen, ob von einem Verteidiger, der seinen in Untersuchungshaft befindlichen Mandanten zu einer Besprechung aufsuchen will, verlangt werden kann, sich der Kontrolle mittels eines Metallsuchgeräts zu unterwerfen.
Die dem Haftrichter gegebene Möglichkeit, Beschränkungen im Vollzug der Untersuchungshaft anzuordnen (§ 119 Abs. 3 , 6 StPO ), hält im vorliegenden Fall keine gesetzliche Regelung bereit. Der Haftrichter ist nur für bestimmte einzelne Untersuchungsgefangene zuständig, für die ihm die Haftkontrolle obliegt. Hingegen ist es ihm verschlossen, Anordnungen der hier im Streit befindlichen Art zu treffen, die die allgemeine Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt bezwecken.
§ 148 Abs. 1 StPO , wonach dem Untersuchungsgefangenen schriftlicher und mündlicher Verkehr mit seinem Verteidiger gestattet ist, steht der Annahme einer Gesetzeslücke nicht entgegen. Diese Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf den unmittelbaren Verkehr des Untersuchungsgefangenen mit dem Verteidiger und verbietet daher grundsätzlich nur die Überwachung des Verteidigergesprächs, ferner der Verteidigerpost (BGH, NJW 1973, 1656 [1657]).Darüber hinaus äußert die Vorschrift allerdings auch insofern Vor- und Nachwirkungen, als der Zweck des freien Verteidigergesprächs nicht durch Erschwernisse des Zugangs oder Einsichtnahme in die Unterlagen des Verteidigers vor oder nach dem Gespräch unzumutbar behindert oder zunichte gemacht werden darf. Das äußerliche Absonden mit einem Metallsuchgerät auf Waffen und Ausbruchswerkzeuge wirkt sich auf die Freiheit des Verteidigungsgesprächs indessen nicht in rechtlich relevanter Weise aus und liegt deshalb eindeutig noch außerhalb des von § 148 StPO geschützten Bereichs (vgl. BGH, NJW 1973, 1656 [1657]).
Überzeugende Anhaltspunkte dafür, daß die aufgefundene Regelungslücke ein "beredtes Schweigen" des Gesetzgebers ausdrückt, dem Verteidiger völlig freien und ungehinderten Zugang zu seinem in Untersuchungshaft befindlichen Mandanten zu gewähren, sind nicht ersichtlich. Eine derartige Annahme ist angesichts nicht von der Hand zu weisender Sicherheitsbelange im Gegenteil fernliegend. Sachgerechte Zugangsbeschränkungen wie die Festsetzung von Besuchszeiten oder die Zuweisung des Besprechungsorts sind im übrigen stets als selbstverständlich zulässig praktiziert worden (vgl. Dünnebier, in: Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., § 148 StPO , Rdn. 11).
3. Die angegriffene Anordnung beruht auf der Befürchtung, über den nicht eigens überwachten Warteraum, zu dem auch Gefangene Zutritt haben, könnten Waffen oder Ausbruchswerkzeuge in den Anstaltsbereich eingeschmuggelt werden. Diese Annahme kann das Bundesverfassungsgericht im Verfassungsbeschwerde-Verfahren lediglich daraufhin überprüfen, ob ein Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht vorliegt. Das ist nicht der Fall. Sie ist insbesondere nicht willkürlich, ,zumal die Anstalt besonders sicherheitsempfindlich war, weil in ihr Insassen aus dem Kreis terroristischer Gewalttäter einsaßen, und sich die Gefahr durch einen Munitionsfund bereits manifestiert hatte.
4. Die aus der Anordnung folgenden Beschränkungen des Beschwerdeführers sind auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die außerliche Absondung steht nicht außer Verhältnis zum Anlaß und belastet den Beschwerdeführer - auch im Blick auf seine Stellung als Organ der Rechtspflege - nicht unzumutbar. Ob dies auch für eine über die Absondung hinausgehende Durchsuchung anzunehmen wäre, ist hier nicht zu untersuchen, da eine solche nicht angeordnet worden ist. Eine derartige Maßnahme, gegen die durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken im übrigen auch nicht erkennbar sind, wäre gegebenenfalls gesonderter fachgerichtlicher Nachpru~fun~ zuzuführen (§ 119 Abs. 6 Satz 2, 3; § 304 StPO ).
5. Die angegriffene Anordnung ist auch aus anderen Gesichtspunkten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG . Anhaltspunkte für ihre willkürliche, den Beschwerdeführer diskriminierende Anwendung sind nach der Stellungnahme des Justizministers des Landes Rheinland-Pfalz, der der Beschwerdeführer nicht widersprochen hat, nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.