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Über die Entscheidung
| Zitat : | BAG, Entscheidung vom 12.12.2002 - 8 AZR 605/01 |
|---|---|
| Gericht : | BAG |
| Aktenzeichen : | 8 AZR 605/01 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Dezember 2002 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
LAG Chemnitz; 15.06.2001; 3 Sa 902/00 DD
Vorinstanz
ArbG Dresden; 09.08.2000; 16 Ca 9888/99
Leitsatz
1. Wird in einem Arbeitsvertrag eines angestellten Lehrers in Sachsen die Anwendung des BAT-O und der diesen ergänzenden Tarifverträge vereinbart, so ergibt sich aus § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungsvertrages Nr. 1 zum BAT-O durch die Bestimmung "nach näherer Maßgabe von Richtlinien" ein zulässiges einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Freistaates Sachsen, so daß die Lehrereingruppierungsrichtlinien des Freistaates Sachsen anzuwenden sind.
2. Der Freistaat Sachsen kann sich nicht darauf berufen, er habe vor Inkrafttreten der VwV Beurteilung Seminarlehrer vom 7. Oktober 1999 einen langjährig bei ihm beschäftigten Seminarlehrer nicht beurteilen können, so daß dieser vor einer Beurteilung nach dieser Verwaltungsvorschrift nicht nach der SächsSeminarRL vom 27. Oktober 1998 habe höhergruppiert werden können.
Normenkette
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - ( BAT-O, vom 8. Mai 1991) § 2 Nr. 3 ; Richtlinie des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung von angestellten Lehrkräften an Staatlichen Seminaren für Lehrerbildung (SächsSeminarRL, vom 27. Oktober 1998); Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur dienstlichen Beurteilung der angestellten Leiter, stellvertretenden Leiter und Lehrkräfte an Staatlichen Seminaren für Lehrerbildung des Freistaates Sachsen (VwV BeurteilungSeminarlehrer, vom 7. Oktober 1999);
Fundstellen
NZA 2004, 288
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Freistaat dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. August 1999 Vergütung nach der VergGr. I b BAT-O zu zahlen hat.
Der Kläger verfügt über ein Staatsexamen für das Lehramt an der zwölfklassigen Oberschule. Mit Urkunde vom 27. Oktober 1978 wurde ihm von der Technischen Universität Dresden die Lehrbefähigung für das Fachgebiet Unterrichtsmethodik, Mathematik für Facharbeiter der Datenverarbeitung und Mathematik der Abiturstufe verliehen. Bis November 1992 war er als Oberassistent an der Technischen Universität D mit einer Eingruppierung in die VergGr. I b BAT-O tätig. Mit Arbeitsvertrag vom 12./17. November 1992 wurde dem Kläger die Stelle eines Fachleiters für Mathematik am Staatlichen Seminar für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen in D übertragen. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - ( BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Nach § 3 des Arbeitsvertrages wurde der Kläger in die VergGr. II a BAT-O eingruppiert.
Mit Schreiben vom 4. Mai 1996 beantragte der Kläger die Eingruppierung in die VergGr. I a BAT-O. Hierauf teilte der beklagte Freistaat mit Schreiben vom 9. Dezember 1997 mit, es bestünde eine Regelungslücke, es würden Lösungen erarbeitet.
Gemäß der Änderungsmitteilung vom 9. Dezember 1999 wurde der Kläger auf der Grundlage der am 1. November 1998 in Kraft getretenen Richtlinie des beklagten Freistaates zur Eingruppierung von angestellten Lehrkräften an Staatlichen Seminaren für Lehrerbildung (SächsSeminarRL) rückwirkend ab 1. September 1999 in die VergGr. I b BAT-O eingruppiert.
Mit seiner am 30. Dezember 1999 eingegangenen und am 17. Januar 2000 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, ihm stünde auch für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. August 1999 ein Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. I b BAT-O zu. In der Stellenausschreibung sei die Eingruppierung in die VergGr. I b BAT-O festgeschrieben gewesen; außerdem werde er ungleich behandelt.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß der beklagte Freistaat verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 1997 bis zum 31. August 1999 ein Gehalt nach der VergGr. I b BAT-O zu zahlen.
Der beklagte Freistaat hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Rechtsansicht vertreten, ein etwaiger Anspruch des Klägers für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 sei wegen Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlußfrist verfallen, außerdem verjährt. Im übrigen habe der Kläger keine höherwertige Tätigkeit gegenüber den Lehrkräften an berufsbildenden Schulen ausgeübt. Für die Feststellung der Eignung sei erst mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift "Beurteilung" eine rechtliche Grundlage geschaffen worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers einen Höhergruppierungsanspruch für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis 31. August 1999 anerkannt und im übrigen die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der beklagte Freistaat seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Gründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Kläger für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis 31. August 1999 Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. I b BAT-O hat.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Zwar greife die Verjährungseinrede des Beklagten nicht durch, jedoch seien die Ansprüche des Klägers bis einschließlich Januar 1999 gem. § 70 BAT-O verfallen. Für den anschließenden Zeitraum stehe dem Kläger aber Vergütung nach VergGr. I b BAT-O zu, weil seine Tätigkeit die Voraussetzungen der VergGr. I b der Richtlinie des Beklagten zur Eingruppierung von angestellten Lehrkräften an Staatlichen Seminaren für Lehrerbildung vom 27. Oktober 1998 erfülle. Er verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Fachlehrer mit Staatsexamen aus dem Jahre 1959 mit Lehrbefähigung für ein Fach bis zur Klasse 10 (Physik) und für ein weiteres Fach bis zur Klasse 12 (Mathematik). Auch seien genügend Planstellen in dem fraglichen Zeitpunkt vorhanden gewesen. Der Eingruppierungsanspruch sei auch nicht davon abhängig, daß und wann die Eignung festgestellt werde bzw. wann tatsächlich eine Beurteilung erfolge. Entscheidend sei, daß objektiv die Eignung vorgelegen habe.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Gegenstand der revisionsrechtlichen Nachprüfung ist lediglich die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August 1999 Vergütung nach der VergGr. I b BAT-O zustehe. Die Abweisung für den vorangegangenen Zeitraum durch Zurückweisung der Berufung im übrigen ist rechtskräftig, weil der durch diese Entscheidung allein belastete Kläger seinerseits keine Revision eingelegt hat.
2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß der Kläger für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August 1999 Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. I b BAT-O hat.
a) Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht für die Eingruppierung des Klägers ab 1. Februar 1999 von der am 1. November 1998 in Kraft getretenen Richtlinie des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung von angestellten Lehrkräften an Staatlichen Seminaren für Lehrerbildung vom 27. Oktober 1998 (SächsSeminarRL) aus.
aa) Der Anwendung der Seminarrichtlinie steht nicht entgegen, daß sie nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag des Klägers vereinbart wurde. Die Anwendung von Richtlinien im Arbeitsverhältnis kommt ohne arbeitsvertragliche Vereinbarung auch dann in Betracht, wenn die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber insoweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zuerkannt haben (BAG 28. September 1994 - 4 AZR 717/93 - AP BAT-O § 11 Nr. 2, zu II 3 a der Gründe; 30. November 1994 - 4 AZR 899/93 - AP BAT-O § 11 Nr. 3, zu II 1 b bb der Gründe).
Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - ( BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Es gilt mithin auch der Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991. Wenn es dort in § 2 Nr. 3 Satz 2 heißt "gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien" bedeutet dies für Lehrkräfte die Anwendung von Lehrerrichtlinien des Arbeitgebers durch zulässige einseitige Leistungsbestimmung (Senat 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B III 2 b aa der Gründe).
bb) Die Tarifnorm erfaßt nach ihrem Wortlaut auch Lehrereingruppierungsrichtlinien der Länder und nicht nur die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Eine Begrenzung auf letztere läßt sich dem Wortlaut des Tarifvertrages nicht entnehmen. Hätten die Tarifvertragsparteien eine derartige Beschränkung auf bestimmte Richtlinien gewollt, so hätten sie dies festlegen müssen. Trotz inzwischen zahlreich erlassener Arbeitgeberrichtlinien der Länder haben die Tarifvertragsparteien am weiten Wortlaut des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O aber festgehalten. Bei den Richtlinien muß es sich deshalb lediglich um abstrakt-generelle Eingruppierungsregelungen handeln, die im Rahmen und unter Berücksichtigung des entsprechenden Beamtenbesoldungsrechts erlassen wurden (Senat 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - aaO.).
b) Damit gelten für die Eingruppierung des Klägers als Seminarlehrer folgende Bestimmungen der SächsSeminarRL:
"Vorbemerkungen
1. Die Richtlinie regelt die Eingruppierung von angestellten Lehrkräften an Staatlichen Seminaren für Lehrerbildung (Seminarlehrer). Sie gilt nicht für Lehrbeauftragte an Staatlichen Seminaren für Lehrerbildung.
2. Die Feststellung der Eignung der Seminarlehrer, ihre Eingruppierung und die Auswahl für die Gewährung der Zulage erfolgen nach allgemeinen beamtenrechtlichen Beförderungsgrundsätzen und auf der Grundlage von Beurteilungskriterien.
...
V. Seminarlehrer an einem Staatlichen Seminar für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen
Vergütungsgruppe I b 5)
Seminarlehrer am Staatlichen Seminar für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen
- mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970/71) mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer, davon in einem Fach bis zur Klasse 10 und in einem weiteren Fach bis zur Klasse 12 oder
- mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970/71) mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 und zusätzlicher pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule mit der Lehrbefähigung für ein Fach ...
5) Gegebenenfalls zuzüglich einer Zulage nach Maßgabe der Vorbemerkungen Nr. 2 und 3 in Höhe der Amtszulage nach Anlage IX zum BBesG entsprechend FN 5 zu BesGr. A 14 mit dem für das Beitrittsgebiet geltenden Vomhundertsatz."
c) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Eingruppierung in VergGr. I b nach V der SächsSeminarRL. Er ist unstreitig Seminarlehrer an einem Staatlichen Seminar für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung und einer Lehrbefähigung in zwei Fächern, davon in einem Fach bis zur Klasse 10 (Physik) und in einem weiteren Fach bis zur Klasse 12 (Mathematik). Für den fraglichen Zeitraum ab 1. Februar 1999 standen unstreitig genügend Planstellen zur Verfügung. Auch die objektive Eignung des Klägers ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Dies begründet den Anspruch des Klägers auf Eingruppierung in VergGr. I b BAT-O ab 1. Februar 1999; eine andere Entscheidung des beklagten Freistaates wäre ermessensfehlerhaft.
aa) Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, der Beklagte habe die nach Nr. 2 der Vorbemerkungen der Seminarrichtlinie erforderliche Eignung des Klägers erst auf Grund der am 7. Oktober 1999 erlassenen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur dienstlichen Beurteilung der angestellten Leiter, stellvertretenden Leiter und Lehrkräfte an Staatlichen Seminaren für Lehrerbildung des Freistaates Sachsen (VwV Beurteilung Seminarlehrer) feststellen können. Die Eingruppierung des Klägers in VergGr. I b nach der SächsSeminarRL setzt nicht voraus, daß vorher seine Eignung in einem besonderen Verfahren nach der VwV Beurteilung Seminarlehrer festgestellt wurde. Die VwV Beurteilung Seminarlehrer regelt die Arten der Beurteilung (Nr. 2) und das Verfahren (Nr. 3), aber keine Beurteilungskriterien. Soweit Nr. 2 der Vorbemerkungen der Seminarrichtlinie auf Beurteilungskriterien abstellt, kann sich der beklagte Freistaat nicht auf die VwV Beurteilung Seminarlehrer berufen.
Die SächsSeminarRL vom 27. Oktober 1998 legt in Nr. 2 der Vorbemerkungen fest, daß die Eignung der Seminarlehrer nach allgemeinen beamtenrechtlichen Beförderungsgrundsätzen und auf der Grundlage von Beurteilungskriterien festgestellt wird. Es ist keine Rede davon, daß diese Beurteilung lediglich auf der Grundlage einer noch zu schaffenden, das Beurteilungsverfahren regelnden Verwaltungsvorschrift möglich ist. Bis zum Inkrafttreten der VwV Beurteilung Seminarlehrer vom 7. Oktober 1999 konnte die für die Eingruppierung der Seminarlehrer in VergGr. I b nach der SächsSeminarRL vom 27. Oktober 1998 erforderliche Eignung nach allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen erfolgen. Der beklagte Freistaat kann die Feststellung der Eignung des bereits seit November 1992 bei ihm als Seminarlehrer beschäftigten Klägers mit Hinweis auf eine vom Freistaat selbst noch nicht geschaffene Verwaltungsvorschrift zum Beurteilungsverfahren nicht mit der Folge verweigern, daß der Kläger - obwohl er die Voraussetzungen nach V SächsSeminarRL vom 27. Oktober 1998 objektiv erfüllte - nicht in die VergGr. I b eingruppiert werden könnte. Im übrigen hat der Senat in Fällen des Bewährungsaufstiegs eines angestellten Lehrers in ständiger Rechtsprechung nicht auf den Zeitpunkt der die Bewährung feststellenden Beurteilung, sondern allein auf die objektiv vorliegende Bewährung abgestellt (vgl. BAG 26. Juli 2001 - 8 AZR 364/00 - nv., zu IV 4 c der Gründe). Es obläge dem beklagten Freistaat, substantiiert vorzutragen, daß und warum trotz entsprechender Planstellen und der objektiven Eignung des Klägers dieser im streitigen Zeitraum nicht in die VergGr. I b einzugruppieren war.
bb) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch auf eine entsprechende Anwendung des § 49 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO). Nach § 49 Abs. 2 Satz 2 SäHO kann ein Beamter nur mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Der Kläger erstrebt aber nicht die rückwirkende Einweisung in eine besetzbare Planstelle; ihm wurde bereits im November 1992 die Stelle eines Fachleiters am Staatlichen Seminar übertragen, diese Stelle hat er seitdem durchgehend inne. Die rückwirkende Höhergruppierung des Inhabers einer Planstelle schränkt § 49 SäHO nicht ein.
d) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht entschieden, daß die Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August 1999 weder verjährt noch verfallen sind. Die zweijährige Verjährungsfrist gem. § 196 Ziff. 8 BGB aF wurde durch die am 30. Dezember 1999 und am 17. Januar 2000 zugestellten Feststellungsklage gem. § 209 Abs. 1 BGB aF iVm. § 270 Abs. 3 ZPO aF rechtzeitig unterbrochen. Die erstmals mit Schreiben vom 21. Juli 1999 verlangte Eingruppierung des Klägers in VergGr. I b BAT-O hinderte gem. § 70 BAT-O den Verfall der Vergütungsansprüche ab 1. Februar 1999.
III. Der beklagte Freistaat hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.