BVerwG
12. Juli 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 12.07.2013 - 6 KSt 2/13 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 KSt 2/13 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Juli 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 30.05.2013; VG 3 K 253.13
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann beschlossen:
Die sinngemäß eingelegte Erinnerung des Klägers vom 4. Juli 2013 gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren BVerwG 6 C 9.13 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren ist unbegründet. Der Kläger hat die Gerichtskosten für die von ihm betriebene Sprungsrevision aufgrund des Beschlusses vom 25. Juni 2013 zu tragen (§§ 22, 29 Nr. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Kosten sind der Höhe nach zutreffend angesetzt worden.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).