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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 08.06.2005 - 26 W (pat) 208/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 26 W (pat) 208/04 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Juni 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 08.05 betreffend die Marke 302 61 381
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Albert, den Richter Reker und die Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen den am 24. Juni 2004 zugestellten Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juni 2004, durch den dem Widerspruch aus der Marke IR 756 286 gegen die Eintragung der Marke 302 61 381 teilweise stattgegeben und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen wurde, hat der Markeninhaber mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26. Juli 2004 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde per Überweisung gezahlt und ging am 27. Juli 2004 bei dem Bundespatentgericht ein.
Nach einem vorhergehenden Hinweis auf diesen Sachverhalt hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 14. März 2005 festgestellt, dass die Beschwerde des Markeninhabers als nicht eingelegt gilt, da die tarifmäßige Gebühr erst am 27. Juli 2004 und damit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat gezahlt wurde. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Markeninhabers. Die Erinnerung wurde nicht begründet.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung konnte keinen Erfolg haben. Denn der angegriffene Beschluss der Rechtspflegerin entspricht der Sach- und Rechtslage. Aus der nicht begründeten Erinnerung gegen den Beschluss ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Markeninhaber ihn für fehlerhaft hält.
Die Beschwerdegebühr wurde durch Überweisung gezahlt, damit gilt als Einzahlungstag der Tag, an dem der Betrag auf dem Konto der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts gutgeschrieben wurde (§ 2 Nr 2 PatKostZV); dies war der 27. Juli 2004. Die Beschwerdegebühr ist damit nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 24. Juni 2004 eingegangen, so dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 6 Abs 2 PatKostG).
Damit war die Erinnerung zurückzuweisen.
Albert Reker Friehe-Wich
Wf