BGH, Urteil vom 03.11.2005 - I ZR 29/03
BGH 3. November 2005

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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft wegen der Auslobung eines Ferrari-Sportwagens mit Jägermeister-Emblem als Gewinn in einem Preisausschreiben der Beklagten. Die Klägerin ist Markeninhaberin der Ferrari-Marken, die Beklagte Veranstalterin des Gewinnspiels.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 24 Abs. 2 MarkenG liegt keine unlautere Ausnutzung der Marke vor, da die Markenrechte durch den Verkauf an den Sponsor erschöpft sind. Die Anbringung des Sponsorzeichens beeinträchtigt nicht die Herkunftsfunktion, und es entsteht kein Eindruck einer geschäftlichen Verbindung. Die Auslobung eines Luxusfahrzeugs als Gewinn ist rechtlich zulässig.

Praxishinweis
Markeninhaber können sich nach § 24 Abs. 2 MarkenG nicht gegen die Auslobung rechtmäßig erworbener Markenware mit Sponsorzeichen im Rahmen von Gewinnspielen wenden, sofern keine Herkunftstäuschung oder unlautere Rufausbeutung vorliegt. Die Interessenabwägung schützt den zulässigen Imagetransfer zugunsten des Sponsors.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 03.11.2005 - I ZR 29/03
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 29/03
    Entscheidungsdatum : 3. November 2005
    Amtliche Quelle :

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