KG
5. September 2024
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BGH
26. November 2025
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.11.2025 - VII ZR 152/24 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 152/24 |
| Entscheidungsdatum : | 26. November 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. September 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten. Die Streithelferinnen der Beklagten tragen ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 50.000 EUR
Pamp Graßnack Sacher
Borris Hannamann