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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 11.06.2012 - 9 W (pat) 341/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 341/06 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Juni 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 38 684
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dipl.-Ing. Univ. Nees
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
Gründe
I.
Gegen das am 27. Oktober 2005 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
"Kraftfahrzeugtür"
hat die
D… AG in S…,
am 27. Januar 2006 per Fax Einspruch erhoben.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, und hierzu auf die folgenden Druckschriften verwiesen:
D1 DE 33 09 149 C1 D2 DE 35 29 660 C2.
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen widersprochen.
Sie beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2012, per Fax eingegangen am 11. Mai 2012, ist der Einspruch von der D… AG als Gesamtrechtsnachfolgerin der D1… AG zurückgenommen worden.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"1. Kraftfahrzeugtür mit einem Türaußenblech und einem Türinnenblech, das die Kraftfahrzeugtür in Nass- und Trockenraum unterteilt, mit einer Kabeldurchführung durch die Stirnseite der Türkarosserie, mit einer auf dem Türinnenblech montierten mehrteiligen Türinnenverkleidung, mit wenigstens einem elektrischen und/oder elektronischen Steckverbinder im Trockenraum der Kraftfahrzeugtür, der mit einer in der Kraftfahrzeugtür angeordneten elektrischen und/oder elektronischen Komponente in Wirkverbindung steht, sowie mit einem dazu passfähigen Steckverbinder, der das Ende eines durch die Stirnseite eingeführten Kabels bildet, wobei ein Teil der Türinnenverkleidung als, Serviceelement ausgebildet ist, das einen Montagebereich des Türinnenblechs oder einer mit dem Türinnenblech verbundenen Trägerplatte freigibt, in dem die Steckverbinder für die elektrischen und/oder elektronischen Komponenten angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass das Kabel (7) durch die Stirnseite (20) der Türkarosserie in den Nassraum (100) eingeführt ist und von dort durch einen gegen Wasser abgedichteten Kabelkanal (3) in den Trockenraum (200) geführt wird und dass in das Serviceelement (51) ein Funktionselement der Fahrzeugtür integriert ist."
Im Prüfungsverfahren sind noch die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:
DE 37 40 578 A1 DE 195 37 504 A1 DE 195 09 282 A1 US 4 941 258.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 14 und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.
Der Einspruch ist gemäß § 59 Abs. 1 PatG frist- und formgerecht erhoben worden sowie ausreichend substantiiert und war somit zulässig.
Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat ergeben, dass das Patent aufrecht zu erhalten ist:
1. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 14 sind zulässig. Sie enthalten keine unzulässige Erweiterung. 2. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. 3. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Ein Vergleich mit dem genannten im Verfahren befindlichen Stand der Technik hat ergeben, dass auch der Widerrufsgrund nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG nicht vorliegt. 4. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 haben als Unteransprüche ebenfalls Bestand. Das Patent ist somit antragsgemäß aufrecht zu erhalten.
Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. §§ 59 Abs. 4 PatG).
Pontzen Bork Paetzold Nees
Ko