BGH
13. Dezember 2016
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.12.2016 - AnwZ (Brfg) 56/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwZ (Brfg) 56/16 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Dezember 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Tenor
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg am 13. Dezember 2016 beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. September 2016 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO die Vorsitzende.
Unterschrift
Limperg
Vorinstanz
AGH Dresden; 02.09.2016; AGH 15/15 (I)