BGH
22. September 2016
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - V ZA 1/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZA 1/16 |
| Entscheidungsdatum : | 22. September 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Hamdorf beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Übersteigens der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO von 20.000 EUR unzulässig ist. Die Vorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO, wonach die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein die Berufung als unzulässig verwerfendes Urteil ohne diese Beschränkung zulässig ist, ist auf ein die Restitutionsklage als unzulässig abweisendes Urteil nicht anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 1982 - V ZR 293/81, NJW 1982, 2071, 2072 zu § 547 ZPO a.F.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Unterschrift
Stresemann Brückner Kazele
Haberkamp Hamdorf
Vorinstanz
LG Karlsruhe; 16.02.2016; 11 S 82/15