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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 11.01.2002 - 34 W (pat) 36/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 34 W (pat) 36/99 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Januar 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 36/99 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 39 00 411.2-23 …
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dr. W. Maier
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 45 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. April 1999 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Stranggussprofil
Anmeldetag: 9. Januar 1989
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1-9, eingegangen am 7. Dezember 2001 Beschreibung Seiten 1-7, eingegangen am 7. Dezember 2001 2 Blatt Zeichnungen Figuren 1-5, eingegangen am 7. Dezember 2001
Gründe
I
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Patentanmeldung unter Bezugnahme auf den Prüfungsbescheid vom 9. März 1998 zurückgewiesen, nachdem der Anmelder in der gewährten Frist keine Stellungnahme vorgelegt hatte. In diesem Prüfungsbescheid wurde die AT-PS 305 521 zum Stand der Technik genannt und demgegenüber die erfinderische Tätigkeit angezweifelt. Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Stranggussprofil zum Aufbau von Koffern und Gehäusen, das einen im Querschnitt rechteckförmigen Grundkörper, der ein Grundprofil mit einem Hohlraum bildet, und mindestens einen außen an dem Grundprofil ausgebildeten Schenkel aufweist, der eine Nut zur Aufnahme von Wandungen ausbildet, dadurch gekennzeichnet, dass der mindestens eine Schenkel (3) mit Abstand parallel zu der Breitseite (5) an der Außenwand des Grundprofils (1) angeordnet ist.
Hieran schließen sich 8 Unteransprüche an.
Der Anmelder ist der Meinung, das beanspruchte Stranggussprofil sei durch den ermittelten Stand der Technik nicht nahegelegt.
Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein Anlass. Anspruch 1 leitet sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 in Verbindung mit den Figuren und dem letzten Absatz auf der ursprünglichen Seite 3 ab; die Ansprüche 2 bis 9 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 2 bis 9 zurück, wobei die Ergänzung im Anspruch 6 auf die ursprüngliche Seite 6, vorletzter Satz und die Figur 5 zurückgeht.
C) Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.
1. Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit sind zweifellos gegeben, sie wurden mit dem Zurückweisungsbeschluss auch nicht angegriffen.
2. Der Anmeldungsgegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Aus der AT PS 305 521 (vgl die Zeichnung, insb links oben) ist zwar schon ein Stranggussprofil mit einem im Querschnitt rechteckförmigen Grundprofil als Hohlprofil bekannt, an dem außen Schenkel ausgebildet sind, welche Nuten (13, 22), zB zur Aufnahme von Wandungen ausbilden. Diese Schenkel verlaufen (bei der Nut 22) in der Verlängerung der Breitseiten des Hohlprofils oder (bei der Nut 13) im rechten Winkel dazu.
Die Ausbildung der Nut durch einen Schenkel, der mit Abstand parallel zu der Breitseite an der Außenwand des Grundprofils (1) angeordnet ist, wie es hier beansprucht wird und wie es die anmeldungsgemäßen Figuren zeigen, konnte dieser Stand der Technik ersichtlich nicht anregen. Hierdurch wurde in überraschend einfacher Weise der Vorteil erzielt, dass der Einbau von inneren Zusatzteilen im Kantenbereich erleichtert wird. Außerdem wird hiermit zugleich die Stabilität des Koffers bzw Gehäuses erhöht, weil sich dessen Wandungen an der Breitseite des Grundprofils mit abstützen können. Somit ist eine erfinderische Tätigkeit anzuerkennen.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Ihm können sich die Ansprüche 2 bis 9 anschließen, die auf nicht platt selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet sind.
Ch. Ulrich Hövelmann Dr. Barton Dr. W. Maier
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