Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 11.01.2006 - IV ZR 119/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 119/05 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Januar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
OLG Koblenz
Entsch. v. 27.04.05 - 1 U 904/04 - LG Mainz
Entsch. v. 30.06.04 - 5 O 2/04 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. April 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Bestehen einer Vorgründungsgesellschaft festgestellt und ist daher zutreffend von einer Haftung des Beklagten analog §128 HGB ausgegangen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.
Unterschrift
074,68 EUR
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanz
LG Mainz; 30.06.2004; 5 O 2/04 / OLG Koblenz; 27.04.2005; 1 U 904/04