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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.01.2011 - 5 StR 583/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 583/10 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Januar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2011 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. September 2010 im Tenor nach § 349 Abs. 4 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahingehend abgeändert, dass bei diesem Angeklagten nur ein Jahr der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten G. sowie die Revision des Angeklagten D. werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Basdorf Raum Brause
Schneider Bellay