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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 27.02.2020 - 18 W (pat) 8/18 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 18 W (pat) 8/18 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Februar 2020 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 104 867.4
…
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Februar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Altvater und Dr.-Ing. Flaschke
ECLI:DE:BPatG:2020:270220B18Wpat8.18.0 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 2018 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 11, eingegangen am 16. Januar 2018,
- Beschreibung, Seiten 1, 2 und 6, eingegangen am 6. Februar 2020, Seite 1a, eingegangen am 27. Oktober 2017, Seiten 3 bis 5 und 7 bis 22 vom Anmeldetag.
- Figuren 1 bis 3 vom Anmeldetag.
Gründe
I.
Die am 16. März 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 10 2016 104 867.4 trägt die Bezeichnung
"Authentifikationsdokument"
und wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06K des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 18. Januar 2018 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 bis 3 mit Rücksicht gegenüber Druckschrift
D1 DE 10 2010 020 460 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen den vorstehend genannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie beantragt mit den Schriftsätzen vom 30. Januar 2020 (eingegangen am 31. Januar 2020) und vom 6. Februar 2020 (eingegangen am 6. Februar 2020) sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 2018 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 11, eingegangen am 16. Januar 2018, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 16. Januar 2018, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3 Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 16. Januar 2018, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4 Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 31. Januar 2020, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 5 Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen am 31. Januar 2020, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 6 Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen am 31. Januar 2020,
- Beschreibung, Seiten 1, 2 und 6, eingegangen am 6. Februar 2020, Seite 1a, eingegangen am 27. Oktober 2017, Seiten 3 bis 5 und 7 bis 22 vom Anmeldetag,
- Figuren 1 bis 3 vom Anmeldetag. Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 lautet gemäß Hauptantrag unter Hervorhebung der Unterschiede zum ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1:
M1 "Authentifikationsdokument (100), mit:
M2 einem Dokumentenkörper (101) mit einer Dokumentenoberfläche (103), wobei die Dokumentenoberfläche (103) ein Dokumentenmerkmal (104) des Authentifizierungsdokumentes aufweist;
M3 einer lichttransparenten Schicht (105), welche auf der Dokumentenoberfläche (103) des Dokumentenkörpers (101) angeordnet ist,
M3a wobei die lichttransparente Schicht (105) einen Bilddetektor (107) für eine Bildaufnahme des Dokumentenmerkmals (104) aufweist,
M3b wobei der Bilddetektor (107) teiltransparent ist und ausgebildet ist, die Bildaufnahme des Dokumentenmerkmals bei Durchleuchten der lichttransparenten Schicht (105) mit Beleuchtungslicht aufzunehmen; und
M4 einer Kommunikationsschnittstelle (111) zum Ausgeben der Bildaufnahme."
Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Hauptantrag sowie der Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 2 bis 6 wird auf die Akte verwiesen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die geänderten Anspruchsfassungen zulässig und die Gegenstände der geltenden Patentansprüche im Lichte des Standes der Technik neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Im Prüfungsverfahren wurden als Stand der Technik folgende Druckschriften genannt:
D2 US 2011/0102153 A1, D3 DE 10 2006 046 640 A1 und D4 US 5 991 467 A.
Der Senat hatte ergänzend auf folgende Druckschrift aus dem Verfahren zur PCT- Nachanmeldung hingewiesen:
D5 EP 1 986 868 B1.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des nachgesuchten Patents. Denn der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des nunmehr geltenden Patentbegehrens nach Hauptantrag ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, § 34 PatG und § 38 PatG).
1. Die Patentanmeldung betrifft ein Authentifikationsdokument (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, Z. 7).
Die Anmeldung geht davon aus, dass ein Authentifikationsdokument, beispielsweise ein Identifikationsdokument wie eine ID-Karte oder eine Smartcard, häufig einer Person zugeordnet ist und zum Authentifizieren der Person verwendet werden kann. Beispielsweise sei in dem Authentifikationsdokument ein biometrisches Referenzmerkmal der Person gespeichert, welches mittels einer Authentifikationsvorrichtung mit einem biometrischen Merkmal der Person verglichen werde. Zur Authentifizierung des Authentifikationsdokuments, beispielsweise mittels einer optischen Erfassung einer maschinenlesbaren Zone auf einer Oberfläche des Authentifikationsdokuments, würden häufig Dokumentenlesegeräte verwendet. Ein solches Dokumentenlesegerät nehme hierzu beispielsweise mittels eines Bildsensors eine Bildaufnahme des Authentifikationsdokuments auf. Für die Bildaufnahme des Authentifikationsdokuments solle hierbei möglichst ein direkter Kontakt zwischen dem Bildsensor des Dokumentenlesegerätes und dem Authentifikationsdokument bestehen. Ferner sollten der Abstand und die Ausrichtung des Bilddetektors zu der Oberfläche des Authentifikationsdokuments möglichst bei jeder Erfassung gleich sein, was in der Praxis oft schwer zu realisieren sei. Ein Dokumentenlesegerät wie ein Kartenlesegerät umfasse neben dem Bildsensor meist zusätzlich eine Beleuchtungseinrichtung zur Beleuchtung der Oberfläche des Authentifikationsdokuments. Der Bildsensor und die Beleuchtungseinrichtung könnten aufgrund des benötigten Strahlengangs des Beleuchtungslichts einen erheblichen Bauraum in dem Dokumentenlesegerät beanspruchen (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, Z. 21 bis S. 1a, Z. 12).
Die Anmeldung nennt als Aufgabe, ein effizientes Konzept für ein Authentifikationsdokument, welches besonders effizient erfasst und authentifiziert werden kann, zu schaffen (vgl. geltende Beschreibung, S. 1a, Z. 14-16).
Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtung Elektrotechnik oder Physik und eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Authentifikationsdokumenten auf. Die vorstehend genannte Aufgabe soll gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 2 bis 6 jeweils durch ein Authentifikationsdokument nach Patentanspruch 1 gelöst werden.
2. Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag bedürfen der Auslegung.
Das Authentifikationsdokument nach Patentanspruch 1 umfasst jeweils einen Dokumentenkörper mit einer Dokumentenoberfläche, wobei die Dokumentenoberfläche ein Dokumentenmerkmal des Authentifikationsdokuments aufweist. Dieses Dokumentenmerkmal umfasst bspw. eine maschinenlesbare Zone, ein Passbild, ein Sicherheitsmerkmal (z.B. Hologramm, Sicherheitsfaden oder Wasserzeichen) oder eine Beschriftung (vgl. geltende Beschreibung, S. 12/13, seitenüberbr. Abs.) (Merkmale M1, M2).
Fig. 2 100 Authentifikationsdokument 101 Dokumentenkörper 103 Dokumentenoberfläche 104 Dokumentenmerkmal 105 lichttransparente Schicht 107 Bilddetektor 111 Kommunikationsschnittstelle 113 Energieversorgungsschnittstelle 200 Dokumentenlesegerät 201 Beleuchtungslicht
Auf der Dokumentenoberfläche ist eine lichttransparente Schicht angeordnet, wobei die lichttransparente Schicht einen Bilddektor ausweist (vgl. Fig. 2). Dieser Bilddetektor, der sich damit in der lichttransparenten Schicht oder zumindest in deren Oberfläche eingebettet befindet, ist dazu geeignet, ein Bild des Dokumentenmerkmals aufzunehmen (Merkmale M3, M3a). Hierzu ist vorgesehen, dass der Bilddetektor selbst teiltransparent ist und ausgebildet ist, um bei Durchleuchten der lichttransparenten Schicht mit Beleuchtungslicht die Bildaufnahme des Dokumentenmerkmals aufzunehmen. In Verbindung mit Merkmal M2 ergibt sich daraus, dass das Beleuchten des Dokumentenmerkmals nicht von der Seite des Auf der Dokumentenoberfläche ist eine lichttransparente Schicht angeordnet, wobei die lichttransparente Schicht einen Bilddetektor aufweist (vgl. Fig. 2). Dieser Dokumentenkörpers, sondern von der Seite der lichttransparenten Schicht, welche den teiltransparenten Bilddetektor umfasst, her erfolgt (Merkmal M3b). Weiter ist eine Kommunikationsschnittstelle vorgesehen, welche (ohne nähere Angabe zur Funktion oder Übertragungsart) der Ausgabe der Bildaufnahme dient (Merkmal M4).
3. Die Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hauptantrag sowie die Beschreibung mitsamt Figuren sind zulässig (§ 38 PatG).
Der Patentanspruch 1 des Hauptantrags basiert auf dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1, wobei zusätzlich das Merkmal M3b aufgenommen wurde, wonach "der Bilddetektor (107) teiltransparent ist und ausgebildet ist, die Bildaufnahme des Dokumentenmerkmals bei Durchleuchten der lichttransparenten Schicht (105) mit Beleuchtungslicht aufzunehmen". Damit wurde eine Ausgestaltung des in Merkmal M3a vorgesehenen Bilddetektors ergänzt, die auf Seite 3, Zeilen 13-18 (insbes. Z. 16-17) und Seite 4, Zeilen 8- 14 (insbes. Z. 8-10) und Seite 10, Zeile 33 bis Seite 11, Zeile 8) der ursprünglich eingereichten Beschreibung beruht.
Die auf ein Authentifizierungsdokument nach Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 des Hauptantrags entsprechen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2 bis 11. Die Beschreibung wurde an die geänderten Patentansprüche des Hauptantrags angepasst. Die Figuren 1 bis 3 entsprechen den zum Anmeldetag eingereichten Figuren.
4. Der Gegenstand des Patentanaspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG).
Der Fachmann entnimmt Druckschrift D1 ein Authentifikationsdokument (Sicherheits- oder Wertdokument, vgl. Abs. 0001) mit einem Dokumentenkörper (Fig. 1, 6, 10; Bezugszeichen 6) mit einer Dokumentenoberfläche, wobei die Dokumentenoberfläche ein Dokumentenmerkmal des Authentifizierungsdokumentes aufweist (vgl. Abs. 0006 / Merkmale M1, M2).
Fig. 6
Fig. 10
Dokumentenkörper 6 Sensorelemente 9 Schichtelement 11 Licht emittierende Elemente 10
Das Authentifikationsdokument weist eine lichttransparente Schicht auf (durchscheinend oder auch transluzent…; vgl. Abs. 0045, 0098), welche auf der Dokumentenoberfläche des Dokumentenkörpers, die das Dokumentenmerkmal umfasst, angeordnet ist (vgl. Schicht 17 und Schichtelement 11 in
Fig. 6 bzw. 10 i. V. m. Abs. 0045, 0094 und 0098), wobei die lichttransparente Schicht einen Bilddetektor (Sensorelemente 9; vgl. Fig. 6, 10; …beispielsweise Photozellen; vgl. Abs. 0022, 0026 und 0028 i. V. m. Abs. 0044) für eine Bildaufnahme des Dokumentenmerkmals aufweist (…matrix-förmig ausgebildet; vgl. Abs. 0030 / Merkmale M3, M3a). Dabei ist ein Durchleuchten der lichttransparenten Schicht mit Beleuchtungslicht, auch mit einer Beleuchtungsquelle außerhalb des Authentifikationsdokuments, vorgesehen (vgl. Abs. 0006, 0020, 0038). Ein teiltransparenter Bilddetektor ist Druckschrift D1 nicht zu entnehmen (teilweise Merkmal M3b). Das Authentifikationsdokument nach Druckschrift D1 weist zudem eine Kommunikationsschnittstelle auf, ohne dass deren Verwendung zum Ausgeben der Bildaufnahme explizit vorgesehen ist (Kommunikationsschnittstelle bzw. Funkschnittstelle; vgl. Abs. 0015, 0023 / teilweise Merkmal M4).
Damit unterscheidet sich Druckschrift D1 vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 insbesondere darin, dass kein teiltransparenter Bilddetektor zur Bildaufnahme des Dokumentenmerkmals bei Durchleuchten der lichttransparenten Schicht mit Beleuchtungslicht vorgesehen ist. Patentanspruch 1 ist daher neu gegenüber Druckschrift D1.
Druckschrift D2 ist ein Authentifikationsdokument (security document, vgl. Abs. 0003) mit einem Dokumentenkörper (Fig. 1-5) mit einer Dokumentenoberfläche zu entnehmen, wobei die Dokumentenoberfläche ein Dokumentenmerkmal (physical integrity indicator i. V. m. an optical characteristic; vgl. Abs. 0075, 0079, 0091, 0148) des Authentifizierungsdokumentes aufweist (Merkmale M1, M2). Das Authentifikationsdokument kann eine lichttransparente Schicht 10 aufweisen (…preferably transparent or translucent.; vgl. Abs. 0131), welche auf der Dokumentenoberfläche des Dokumentenkörpers, die das Dokumentenmerkmal umfasst, angeordnet ist (vgl. Fig. 2). Druckschrift D2 sieht auch einen Bilddetektor für die Aufnahme eines Dokumentenmerkmals vor (optoelectronic sensor 3; vgl. Fig. 3, Abs. 0046, 0091, 0098
sowie 0148). Dieser Bilddetektor, wie er im Ausführungsbeispiel zu Figur 3 beschrieben ist, steht nicht erkennbar im Zusammenhang mit der Funktion der vorgenannten lichttransparenten Schicht und ist auch nicht im Zusammenhang mit der lichttransparenten Schicht beschrieben (vgl. Ausführungsbeispiel zu Figur 2). Um eine Aussage über die physische Integrität des Dokuments zu machen, wird vielmehr in Verbindung mit dem lichtempfindlichen Bilddetektor eine lichtundurchlässige Schicht vorgeschlagen (opaque element, vgl. Abs. 0079; sowie layers of paper 11, 12, 13, 15; vgl. Fig. 3 mit zugehöriger Beschreibung) (teilweise Merkmale M3, M3a). Das Authentifikationsdokument nach Druckschrift D2 weist zudem eine Kommunikationsschnittstelle auf, ohne dass deren Verwendung zum Ausgeben der Bildaufnahme explizit genannt ist (RFID device 2; vgl. Fig. 3, Abs. 0142 sowie Abs. 0017, 0030 / teilweise Merkmal M4).
Damit unterscheidet sich Druckschrift D2 vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 insbesondere darin, dass keine lichttransparente Schicht im Zusammenhang mit einem Bilddetektor vorgesehen ist und dass ihr kein teiltransparenter Bilddetektor zur Bildaufnahme des Dokumentenmerkmals gemäß Merkmal M3b zu entnehmen ist. Patentanspruch 1 ist daher neu gegenüber Druckschrift D2.
Druckschrift D3 betrifft ein RFID-Lesegerät für ein Dokument, befasst sich aber weder mit der Bilderfassung in einem Authentifikationsdokument noch mit der Übermittlung eines so erfassten Bildes an ein Lesegerät. Patentanspruch 1 ist daher neu gegenüber Druckschrift D3.
Druckschrift D4 betrifft ein optisches Lesegerät, insbesondere zum Erfassen von Fingerabdrücken. Druckschrift D4 ist insbesondere kein Authentifikationsdokument mit einem teiltransparenten Bilddetektor zur Bildaufnahme eines Dokumentenmerkmals des Dokuments zu entnehmen. Patentanspruch 1 ist daher neu gegenüber Druckschrift D4.
Der Fachmann entnimmt Druckschrift D5 ein Authentifikationsdokument (Wert- oder Sicherheitsdokument, vgl. Abs. 0001) mit einem Dokumentenkörper (vgl. Fig. 1, Bezugszeichen 100) mit einer Dokumentenoberfläche (vgl. Fig. 1, Bereich 108), wobei die Dokumentenoberfläche ein Dokumentenmerkmal (optische Maske aus Maskenbereichen; vgl. Fig. 1 und Abs. 0036- 0039) des Authentifikationsdokuments aufweist (Merkmale M1, M2).
Fig. 1 100 Dokument 102 Oberfläche 104 Fenster 106 Strahlung 108 Bereich 110 Maskenbereich 112 strahlungssensitive Matrix
Das Authentifikationsdokument weist eine lichttransparente Schicht auf (Fenster 104 bzw. Dokumentenoberfläche 102; vgl. Fig. 1 und Abs. 0036), welche auf der Dokumentenoberfläche des Dokumentenkörpers, die das Dokumentenmerkmal umfasst, angeordnet ist (vgl. Fig. 1), wobei die lichttransparente Schicht einen Bilddetektor für eine Bildaufnahme des Dokumentenmerkmals aufweist (strahlungssensitive Matrix 112; vgl. Fig. 1 und wobei durch jedes Matrixelement 114 der strahlungssensitiven Matrix 112 ein Bildpunkt erfassbar ist; vgl. Abs. 0040 und Abs. 0050, 0051/ Merkmale M3, M3a). Das Authentifikationsdokument nach Druckschrift D5 weist zudem eine Kommunikationsschnittstelle auf, ohne dass deren Verwendung zum Ausgeben der Bildaufnahme explizit genannt ist (Schnittstelle 126; vgl. Fig. 1 und Abs. 0043 / teilweise Merkmal M4).
Damit unterscheidet sich Druckschrift D5 vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 ebenfalls insbesondere darin, dass ihr kein teiltransparenter Bilddetektor zur Bildaufnahme des Dokumentenmerkmals bei Durchleuchten der lichttransparenten Schicht mit Beleuchtungslicht gemäß Merkmal M3b zu entnehmen ist (vgl. insbes. Fig. 1). Patentanspruch 1 ist daher neu gegenüber Druckschrift D5.
Weiterer relevanter Stand der Technik ist nicht bekannt geworden.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist daher neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Die Druckschriften D1 bis D5 unterscheiden sich alle vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zumindest darin, dass ihnen kein Authentifikationsdokument zu entnehmen ist, dessen Bilddetektor teiltransparent ausgebildet ist (vgl. Merkmal M3b). Ein solcher teiltransparenter Bilddetektor ist dem Fachmann aus diesen Druckschriften auch unter Ergänzung durch sein Fachwissen nicht nahegelegt.
Entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle hatte der Fachmann ausgehend von Druckschrift D1 keine Veranlassung, den Bilddetektor eines Authentifikationsdokument teiltransparent auszuführen, da in allen Ausführungsbeispielen der Druckschrift D1 der Bilddetektor (Sensorelemente 9) entweder zur Aufnahme von reflektiertem Licht neben den Beleuchtungsmitteln (Licht emittierende Elemente 10) angeordnet ist oder aber das Dokumentenmerkmal sich zwischen Beleuchtungsmittel und Bilddetektor befindet (vgl. Fig. 6 bis 11,
jeweils mit Beschreibung). Eine Veranlassung, aufgrund einer entsprechenden Anordnung von Bilddetektor, Lichtquelle und Dokumentenmerkmal, den Bilddetektor teiltransparent auszugestalten, ist daher nicht ersichtlich. Andere Hinweise auf einen teiltransparenten Bilddetektor sind Druckschrift D1 ebenfalls nicht zu entnehmen. Sie ergeben sich auch nicht im Hinblick auf eine externe Lichtquelle, da Druckschrift D1 diese zum Durchleuchten des Dokumentenmerkmals bereits vorsieht (vgl. insbes. Fig. 10; vergleichbar auch Fig. 9). Außerdem ist die Möglichkeit einer neben dem Detektor angeordnete Lichtquelle zur Erfassung von reflektiertem Licht gezeigt (vgl. Fig. 6-8 und 11).
Druckschrift D2 kann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 bereits aufgrund der fehlenden lichttransparenten Schicht des Authentifikationsdokuments in Verbindung mit einem Bilddetektor nicht nahelegen. Einen Hinweis auf einen teiltransparenten Bilddetektor oder eine dafür aus dem Aufbau des Dokuments resultierende Veranlassung für eine entsprechende Ausgestaltung fehlt daher ebenfalls.
Ausgehend von Druckschrift D5 hatte der Fachmann ebenfalls keine Veranlassung, den Bilddetektor teiltransparent auszuführen, da der aus Druckschrift D5 entnehmbare Aufbau eines Authentifikationsdokuments vorsieht, dass das Dokumentenmerkmal eine Maske bildet, welche durchleuchtet wird, und sich der Bilddetektor dadurch - bezogen auf die Lichtquelle - unterhalb dieser Maske befindet. Somit besteht im Aufbau nach Druckschrift D5 ebenfalls kein Anlass, den Bilddetektor selbst teiltransparent und damit durchleuchtbar auszugestalten (vgl. Fig. 1, 2).
Der Fachmann hatte auch keine Veranlassung eine der anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften in Verbindung mit Druckschrift D1, D2 oder D5 heranzuziehen.
Es ist daher anzuerkennen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und patentfähig ist.
5. Gleichfalls patentfähig sind die über das Selbstverständliche hinausgehenden Ausführungsformen gemäß den Patentansprüchen 2 bis 11 nach Hauptantrag, die auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogen sind.
6. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung (§§ 1, 2, 5, 34, 38 PatG) genügen, war auf die Beschwerde der Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und ein Patent zu erteilen.
7. Der Beschluss konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dem Antrag der Anmelderin vollumfänglich stattgegeben wurde.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Wickborn Kruppa Altvater Flaschke
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