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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 28.09.2005 - 7 W (pat) 314/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 7 W (pat) 314/05 |
| Entscheidungsdatum : | 28. September 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 04 348
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dr.-Ing. Pösentrup
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Das Patent 195 04 348 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentanspruch 1, eingegangen am 2. Mai 2005, Patentansprüche 2 bis 7, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Gründe
I.
Gegen die am 23. September 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents 195 04 348 ist am 1. Dezember 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik sind die Druckschriften DE 42 04 434 A1 (D1) und DE 41 11 240 C1 (D2) genannt worden.
Mit Schriftsatz vom 22. August 2005, eingegangen am 23. August 2005, hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 28. April 2005 einen neuen Patentanspruch 1 vorgelegt. Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patents eine patentfähige Erfindung darstelle und beantragt sinngemäß,
das Patent mit dem neuen Patentanspruch 1 sowie den Patentansprüchen 2 bis 7, der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten. Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Abgasrückführsteuerventil für eine Brennkraftmaschine, bestehend aus einem Elektromagnetsteller und einem Flachschieberventil, das einen Flachsitz mit mehreren Ventilöffnungen aufweist und das bei betätigtem Elektromagnetsteller entgegen einer Federkraft geöffnet ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der mit einem Flachschieber zusammenwirkende Flachsitz von einer Keramikscheibe gebildet ist und Ausnehmungen aufweist, die zwischen Ventilöffnungsumrandungen bestehen, derart, dass eine Verschleißminimierung und eine verringerte Reibung zwischen Flachsitz und Flachschieber erreichbar ist."
Laut Beschreibung (Abs [0003] iVm Abs [0001]) soll die Aufgabe gelöst werden, ein Abgasrückführsteuerventil gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 für den harten Einsatz auch bei Turbomotoren geeignet zu machen.
Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Die Einsprechende ist nach Rücknahme ihres Einspruchs nicht mehr am Verfahren beteiligt.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar. Der Patentanspruch 1 ist zulässig. Die im Vergleich zum erteilten Patentanspruch 1 hinzugekommenen Merkmale sind in der Beschreibung offenbart (Ende Abs [0006] und Abs [0007]).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, denn in keiner der im Einspruch aufgezeigten oder im Erteilungsverfahren berücksichtigten Druckschriften ist ein Flachschieberventil zur Steuerung der Abgasrückführung in einer Brennkraftmaschine offenbart, bei dem der Flachsitz außer mehreren Ventilöffnungen auch Ausnehmungen aufweist. Die Einsprechende hat sich hierzu auf die Figuren der DE 42 04 434 A1 (D1) und der DE 41 11 240 C1 (D2) berufen. Diesen Figuren sind jedoch solche Einzelheiten nicht zu entnehmen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Durch die Ausnehmungen im Flachsitz soll eine verminderte Reibung zwischen dem Ventilschieber und dem Ventilsitz erreicht werden. Außerdem soll, wie die Patentinhaberin in ihrem Schriftsatz vom 28. April 2005 (S 3 Abs 3) ausgeführt hat, die Gefahr eines Verklebens des Ventilschiebers am Ventilsitz vermindert werden. Zwar ist auch in der DE 42 04 434 A1 (D1) und der DE 41 11 240 C1 (D2) das Anliegen angesprochen, die Reibung zwischen Ventilschieber und Ventilsitz klein zu halten. Dazu wird jedoch in beiden Druckschriften lediglich auf die Materialeigenschaften der Bauteile (D1 Sp 2 Z 51 bis 53) bzw auf eine geeignete Oberflächenbeschichtung (D2 Sp 4 Z 34 bis 36) hingewiesen. Daraus ergibt sich aber für den Fachmann, als welcher hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Abgassteuerventilen für Brennkraftmaschinen anzusehen ist, keine Anregung dafür, die Reibung bzw die Verklebungsneigung zwischen Ventilschieber und Ventilsitz durch die Form des von einer Keramikscheibe gebildeten Flachsitzes zu vermindern. Eine derartige Anregung resultiert auch nicht aus den im Erteilungsverfahren berücksichtigten, im Einspruchsverfahren aber nicht aufgegriffenen Druckschriften.
Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Das Gleiche gilt auch für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Gegenstands des Anspruchs 1 gerichtet sind.
Tödte Eberhard Köhn Dr. Pösentrup
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