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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.10.2009 - 9 C 11/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 C 11/08 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Oktober 2009 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Hamburg; 17.09.2008; VG 13 K 3305/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
17. September 2008 ist wirkungslos.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 982,09 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, dass das angefochtene Urteil der Vorinstanz wirkungslos ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Ferner ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei erscheint es angemessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil die Beklagte den angefochtenen Verwaltungsakt ohne Änderung der Sach- und Rechtslage aufgehoben und sich dadurch in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschrift
Dr. Storost Dr. Christ Prof. Dr. Korbmacher