VGH Hessen
9. Juli 2021
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BVerwG
14. Dezember 2023
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BVerwG
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 14.12.2023 - 20 F 1/22 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 20 F 1/22 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Dezember 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Kassel; 09.07.2021; 27 F 1028/19
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO am 14. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2021 - 27 F 1028/19 - wird für wirkungslos erklärt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
Nachdem die Klägerin und die Beklagte das Zwischenverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Der Ausspruch über die Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 21.10 - juris Rn. 9).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Sie folgt der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten in dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2023.
Einer Entscheidung über die Kosten des Zwischenverfahrens bedarf es nicht, weil das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 21. November 2023 - 7 K 3355/16.F - bereits über diese Kosten entschieden hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO um einen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren unselbstständigen Zwischenstreit (BVerwG, Beschluss vom 13. November 2020 - 20 F 5.20 - NVwZ 2021, 415 Rn. 62). Die Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren schließt damit notwendig eine Entscheidung über die Kosten des Zwischenverfahrens ein.