BGH
29. Februar 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.02.2012 - 2 StR 588/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 588/11 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Februar 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. Juli 2011 im Ausspruch über die zu Fall 1 der Urteilsgründe gebildete Gesamtstrafe aufgehoben. Die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe ist nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 1) unter Einbeziehung einer Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. November 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, weil es das Landgericht unterlassen hat, die nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogene Strafe mitzuteilen (vgl. i.Ü. zu den zwingenden Anforderungen an die Urteilsgründe bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe: Fischer, StGB, 59. Aufl., § 55 Rn. 17, 34). Der Senat kann daher anhand der Urteilsgründe nicht überprüfen, ob die Gesamtstrafe rechtsfehlerfrei zugemessen ist.
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Die Kostenentscheidung gemäß §§ 473 Abs. 1 und 4 StPO kann der Senat selbst treffen, weil sicher anzunehmen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten allenfalls einen geringen Teilerfolg haben wird.
Unterschrift
Fischer Berger Krehl
Eschelbach Ott