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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 05.04.2004 - XI R 29/00 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | XI R 29/00 |
| Entscheidungsdatum : | 5. April 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
FGO § 138 Abs. 2 EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8
Vorinstanz
FG Nürnberg; 22.04.1998; V 188/96
Gründe
1. Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Da diese Erklärungen erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nunmehr nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Mai 2003 X R 9/02, BFH/NV 2003, 1204).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Dem Antrag der Kläger und Revisionskläger, die Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes abzuziehen, wurde stattgegeben.