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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 21.04.2023 - 2 BvR 1838/22 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1838/22 |
| Entscheidungsdatum : | 21. April 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| des Herrn (…), |
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Martin Rademacher
in Sozietät Rechtsanwälte Rademacher & Horst,
Königsallee 90, 40212 Düsseldorf -
| gegen |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
| hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und die Richter Maidowski,
Offenloch
am 21. April 2023 einstimmig beschlossen:
Die einstweilige Anordnung vom 31. Oktober 2022 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 BVerfGG).
Die - derzeit nicht vollzogene - Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 31. Oktober 2022 die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Türkei bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 31. Oktober 2022 verwiesen.
Unterschrift
| König | Maidowski | Offenloch |