BGH, Urteil vom 02.03.2012 - V ZR 169/11
LG Köln 13. August 2010
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OLG Köln 28. Juni 2011
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BGH 2. März 2012

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Sachverhalt
Die Kläger verlangen von der Beklagten Zahlung eines Ausgleichs gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Hausschwamm-Schadens an ihrem Fachwerkhaus. Die Klage wurde ohne vorherigen Schlichtungsversuch nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GüSchlG NRW (heute § 53 JustG NRW) erhoben.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Klageabweisung des Berufungsgerichts auf, da Zahlungsklagen nach § 906 BGB in NRW nicht der obligatorischen Streitschlichtung nach § 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GüSchlG NRW unterliegen. Die Schlichtungspflicht gilt nur für Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, nicht für Geldforderungen.

Praxishinweis
In NRW ist vor Zahlungsklagen wegen Einwirkungen nach § 906 BGB kein Schlichtungsverfahren zwingend durchzuführen. Die Klage ist ohne Schlichtungsversuch zulässig. Dies erleichtert die Durchsetzung von Geldersatzansprüchen im Nachbarrecht erheblich.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 24. April 2012

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 02.03.2012 - V ZR 169/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 169/11
Entscheidungsdatum : 2. März 2012
Amtliche Quelle :

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