LG Fulda
11. November 2019
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BGH
23. April 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.04.2020 - I ZA 4/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZA 4/20 |
| Entscheidungsdatum : | 23. April 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Tenor
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Feddersen, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Fulda vom 11. November 2019 ist unzulässig, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - I ZA 4/18, juris Rn. 2 mwN).
Unterschrift
Koch Schaffert Feddersen
Pohl Schmaltz
Vorinstanz
AG Hünfeld; 15.10.2019; 23 MZ 3368/19 / LG Fulda; 11.11.2019; 5 T 208/19