BVerwG
13. Oktober 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 13.10.2008 - 6 B 46/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 46/08 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Oktober 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Köln; 17.04.2008; VG 1 K 5150/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Bier beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. April 2008 ist wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 19. September 2008 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.