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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 29.10.2002 - 9 A 52/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 52/02 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Oktober 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 9 A 52.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Oktober 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rubel{GESPERRT:ENDE} als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 190 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.
Unterschrift
Prof. Dr. Rubel