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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.11.2014 - EnVZ 19/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | EnVZ 19/14 |
| Entscheidungsdatum : | 18. November 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. November 2014
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2014 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Bundesnetzagentur wird die Rechtsbeschwerde gegen den am 12. März 2014 verkündeten Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der Fassung des Beschlusses vom 28. April 2014 zugelassen.
Gründe
Der Streitfall wirft die entscheidungserhebliche und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG) klärungsbedürftige Frage auf, ob eine Genehmigung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV ausgeschlossen ist, wenn der Netzbetreiber über längere Zeit hinweg die Möglichkeit hatte, sein Netz nach und nach zu modernisieren und an den technischen Standard anzupassen.
Rechtsmittel
__ZUMBR__Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit ihrer Einlegung beginnt, zu begründen. Diese Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von einer Regulierungsbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung.
Unterschrift
Limperg Strohn Grüneberg
Bacher Deichfuß
Vorinstanz
OLG Düsseldorf; 12.03.2014; VI-3 Kart 52/13 (V)