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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.08.2010 - 3 StR 266/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 266/10 |
| Entscheidungsdatum : | 4. August 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 2010 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer