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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 29.10.2024 - 28 W (pat) 55/18 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 55/18 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Oktober 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 55/18
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2024:291024B28Wpat55.18.0 betreffend die Marke 30 2011 064 111 (hier: Anträge auf Tatbestandsberichtigung)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Oktober 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Poeppel
beschlossen:
1. Auf den mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2024 gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag zu 6 wird der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2024 ergangene Beschluss dahingehend berichtigt, dass auf Seite 14, zweiter Absatz, Zeilen 5 f., die Worte "der Beschwerdegegnerin" durch die Worte "des Beschwerdeführers" ersetzt werden.
2. Der Tatbestandsberichtigungsantrag zu 6 in dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2024 hat sich, soweit er auf § 80 Abs. 2 MarkenG gestützt wird, erledigt.
3. Die Tatbestandsberichtigungsanträge zu 1 bis 5 sowie 7 bis 18 in dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2024 werden verworfen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 13. Juli 2018, berichtigt durch Beschluss vom 11. September 2018, hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung der am 25. Januar 2012 erfolgten Eintragung der am 25. November 2011 angemeldeten Wortmarke 30 2011 064 111
Erdmann & Rossi
wegen Bösgläubigkeit und Verfalls zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2024 ergangenen Beschluss (nachfolgend "Beschluss"), der dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2024 zugestellt wurde, zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2024, eingegangen beim Bundespatentgericht am gleichen Tag, hat der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 320 ZPO und hinsichtlich des Antrags zu 6 zusätzlich unter Bezugnahme auf § 319 ZPO folgende Tatbestandsberichtigungen beantragt:
1. Auf S. 11 oben des Beschlusses wird eine Darstellung des unstreitigen Sachverhalts eingefügt. Diese lautet wie folgt (im Indikativ):
"Unstreitig ist folgendes: Die Beschwerdegegnerin befasst sich nicht mit der Instandsetzung, Reparatur, Wartung oder mit dem Design von Kraftfahrzeugen. Gesellschaftszweck ist vielmehr die Vermietung und Verpachtung von Gewerberäumen. Die von der Beschwerdegegnerin für ihre Marke beanspruchten Tätigkeiten entsprechen nicht dem einer Vermieterin und Verpächterin von Gewerberäumen. Sie ist weder ein Automobilunternehmen noch eine Lizenzgesellschaft; einen Gewerbeschein dafür hat sie nicht beantragt. Einziger Mitarbeiter ist ihr Geschäftsführer. In einer E-Mail vom 07.03.2011 hat der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer schriftlich bestätigt: 'hiermit bestätige ich, dass ich momentan kein weiteres Interesse mehr an der Vermarktung der Marke 'Erdmann & Rossi' habe'.
Die Beschwerdegegnerin wusste am 25. November 2011, dass der Beschwerdeführer seine 'Erdmann & Rossi'-Marken 30 2011 013 802 und UM 010 310 481 mit älterem Zeitrang benutzen würde. Auffällig ist, dass die Anmeldung vom 25. November 2011 gerade nicht eine Wiederholung der Anmeldung vom 1. Dezember 2010 ist. Vielmehr ist von der angegriffenen Marke das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marken 30 2011 013 802 und UM 010 310 481 des Beschwerdeführers übernommen worden.
Am 19.10.2011 fand in der Kanzlei des Beschwerdeführers unstreitig ein Gespräch stand. Der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin äußerte in diesem unstreitig, dass seine Gesellschaft Erdmann & Rossi GmbH heiße und ihr deshalb die Marke zustehe. Auf die Erwiderung des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin lediglich eine Gesellschaft zur Vermietung sowie Verpachtung von Immobilien sei und er selbst seine Marken nutzen wolle, forderte der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin ihn unstreitig ultimativ auf, diese auf Letztgenannte zu übertragen. Nach dem dies abgelehnt worden war, führte der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin sinngemäß unstreitig aus, dass er dann selber eine Marke 'Erdmann & Rossi' anmelden und dem Beschwerdeführer in den kommenden Jahren so viel wie möglich schaden und hierfür keine Kosten scheuen werde.
Mit Schriftsatz vom 22.11.2022 im Beschwerdeverfahren 28 W (pat) 35/16 trug die Beschwerdegegnerin unstreitig vor, dass sich der Wert ihrer Marke im Laufe der Jahre auch durch Aktivitäten des Beschwerdeführers erheblich erhöht habe. Sie legte dar, dass ihre Marke 'Erdmann & Rossi' nunmehr 300.000,- EUR wert sei, was dem Gegenstandswert in der Sache 28 W (pat) 35/16 entspreche. Demgegenüber gab die Beschwerdegegnerin in ihrem Jahresabschluss 2021 sowie in den vorausgegangenen Jahresabschlüssen unstreitig den Wert ihrer 'immateriellen Vermögensgegenstände', zu denen unstreitig auch die verfahrensgegenständliche Marke gehört, mit einem Euro an.
Die Beschwerdegegnerin ließ am 21.02.2023 mehrere Schreiben verfassen, mit denen sie den Beschwerdeführer sowie die von ihm geführte A… Erdmann & Rossi L… GmbH & Co. KG als auch die A… Erdmann & Rossi … GmbH allein gestützt auf die beschwerdegegenständliche Marke abmahnte und auf Unterlassung sowie Schadensersatz in Anspruch nahm.
Die Beschwerdegegnerin hat die angegriffene Marke in Kenntnis identischer bestehender Marken des Beschwerdeführers ohne vorherige Herbeiführung der Löschung ihrer Eintragung angemeldet.
Zum Zeitpunkt der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke war die deutsche Marke 30 2011 013 802 des Beschwerdeführers bereits eingetragen. Zudem hat der Beschwerdeführer erheblich in die Entwicklung der Marke investiert. Unter anderem ist ein von einer Drittgesellschaft auf Kosten des Beschwerdeführers geschriebener Businessplan vorhanden. Am 25.11.2011 wusste die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer schon in seine Marken 30 2011 013 802 und UM 010 310 481 investiert hatte. Die Beschwerdegegnerin hat zudem mehrfach, nämlich in den Jahren 2012, 2016 und 2022 erfolglos versucht, die Marke 'Erdmann & Rossi' in der Schweiz schützen zu lassen."
2. Auf S. 4 des Beschlusses wird im zweiten Absatz die Passage "deren Gründe zwischen den Beteiligten streitig sind" gestrichen.
3. Auf S. 5 des Beschlusses wird in der fünft- und sechstletzten Zeile die Passage "im Kontext der Anmeldung seiner Marken 30 2011 013 802 und UM 010 310 481" gestrichen, auf S. 6 des Urteils wird im ersten Absatz die Passage "teilt diese Sichtweise und" gestrichen.
4. Auf S. 7 des Beschlusses in den Zeilen 9 bis 11 wird der Satz "Die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO kam zu dem Ergebnis, dass der Löschungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen worden sei, und ordnete an, die Widerspruchsmarke gemäß Art. 52 Abs. 1 b UMV a. F. (Art. 59 Abs. 1 b UMV) für nichtig zu erklären (Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18.07.2016, R 1670/2015-4; Mitt. 2016, 512 (514))" gestrichen.
5. Auf S. 9 des Beschlusses wird in der zweiten und dritten Zeile der Satz "der Akte des DPMA ist nicht zu entnehmen, wann der Schriftsatz vom 12.05.2017 der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde" gestrichen. 6. Auf S. 14 des Beschlusses werden im zweiten Absatz, Zeile 6, die Worte "der Beschwerdegegnerin" durch die Worte "des Beschwerdeführers" ersetzt.
7. Auf S. 17 oben des Beschlusses wird im zweiten Satz vor dem Wort "nachzukommen" das Wort "beispielsweise" ergänzt.
8. Auf S. 26 des Beschlusses wird im dritten Absatz der Satz "Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des EuGH steht jedoch fest, dass die Unionsmarke UM 010 310 481 gelöscht ist." gestrichen.
9. Auf S. 27 des Beschlusses wird im letzten Absatz die Passage "im Kontext der Anmeldung seiner Marke 30 2011 013 802" gestrichen.
10. Auf S. 29 des Beschlusses wird im 2. Absatz vor den Worten "Entscheidung vom 18. Juli 2019" ergänzt ", deren Existenz zwischen den Parteien umstritten ist und in deren Kontext zwei Strafverfolgungsbehörden gegen Mitarbeiter des EUIPO ermitteln,". Im vierten Absatz wird nach den Worten "des EUIPO vom 18. Juli 2016" ergänzt ", deren Existenz zwischen den Parteien umstritten ist,".
11. Auf S. 31 des Beschlusses im letzten Absatz wird vor dem Wort "Tatsachenfeststellungen" das Wort "unstreitigen" gestrichen.
12. Auf S. 33 des Beschlusses wird im ersten Absatz der Satz "Zudem tauchte ein weiterer potentieller Lizenznehmer im September 2011 und damit kurz vor der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke auf." gestrichen.
13. Auf S. 33 des Beschlusses wird im 2. Absatz, 8. Zeile, nach den Worten "rechtsanwaltlichen Mandatsverhältnis" ergänzt ", das unstreitig ausschließlich mit der Gesellschaft W… Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft bestand,". In der 9. Zeile werden die Worte "seine ehemalige Mandantin" durch "eine ehemalige Mandantin der W… Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft" ersetzt. In der 16. Zeile werden die Worte "seine ehemalige Mandantin" durch die Worte "eine ehemalige Mandantin der W… Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft" ersetzt. In der letzten Zeile werden die Worte "seine ehemalige Mandantin" ebenfalls durch "eine ehemalige Mandantin der W… Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft" ersetzt.
14. Auf S. 34 des Beschlusses wird in der zweiten Zeile der Halbsatz "dasselbe Zeichen erneut für sich anmeldet" gestrichen.
15. Auf S. 34 des Beschlusses werden in der 5. Zeile die Worte "seine ehemalige Mandantin" durch "eine ehemalige Mandantin der W… Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft" ersetzt. In der 6. Zeile wird das Wort "identische" gestrichen.
16. Auf S. 36 des Beschlusses wird im ersten Absatz die Passage: "Die Abweichung kann beispielsweise dadurch begründet sein, dass die Beschwerdegegnerin oder der weitere potentielle Lizenznehmer an der 'Vermietung und Verpachtung von Gewerberäumen' (Markenanmeldung 30 2010 070 589.2) nicht (mehr) interessiert war. Ebenso kann Erstgenannte bei Anmeldung der angegriffenen Marke die Vorstellung gehabt haben, der Beschwerdeführer als ihr ehemaliger Rechtsanwalt habe die ursprünglich von ihm für die Beschwerdeführerin ausgearbeitete Anmeldung 30 2010 070 589.1 aufgrund neuer Erkenntnisse optimiert." gestrichen. 17. Auf S. 36 des Beschlusses wird im zweiten Absatz der Satz "Sie hat den ursprünglichen Erdmann & Rossi-Geschäftsbetrieb übernommen." gestrichen.
18. Auf S. 39 des Beschlusses wird im 2. Absatz der Satz: "Die Beschwerdegegnerin hat mit der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke umgesetzt, was durch ein pflichtgemäßes Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin hätte erreicht werden sollen, nämlich der Schutz des Wortzeichens 'Erdmann & Rossi' als Marke zugunsten der Beschwerdegegnerin." gestrichen. Im nachfolgenden Satz werden die Worte "als ehemaliger Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin" gestrichen. Die Worte "seine ehemalige Mandantin" werden ersetzt durch "eine ehemalige Mandantin der W… Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft."
Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung seiner Anträge Folgendes vor:
Zum Antrag zu 1: Es werde - offenbar bewusst - für einen dritten Leser die Illusion erzeugt, der gesamte auf den Seiten 11 ff. wiedergegebene Vortrag des Beschwerdeführers sei streitig geblieben. Dies sei grob unzutreffend. Der weit überwiegende Teil des Vortrags des Beschwerdeführers, den der Senat erwähne, sei unstreitig. Der unstreitige Sachverhalt, den der Senat zwar ausdrücklich erwähne, aber unzutreffend als "streitg" darstelle, sei in dem Antrag zusammengefasst.
Zum Antrag zu 2: Die Gründe für die Nichtzahlung der Anmeldegebühr durch die Beschwerdegegnerin seien nicht streitig, da diese jegliches Interesse an ihrer Markenanmeldung 30 2010 070 589.2 verloren habe.
Zum Antrag zu 3: Das in der betreffenden Passage erwähnte Landgericht Berlin habe die angebliche (leicht fahrlässige) Pflichtverletzung des Beschwerdeführers aus dem Mandatsverhältnis der Kanzlei W… RECHTSANWÄLTE mit der Beschwerdegegnerin zwecks Anmeldung ihrer Marke 30 2010 070 589.2 abgeleitet. Demgegenüber habe das ebenfalls in dem zu berichtigenden Beschluss erwähnte Kammergericht Berlin diese maßlos überzogene Sichtweise gerade nicht geteilt. Der Beschwerdeführer sei nicht Partei des Anwaltsvertrages gewesen, so dass allenfalls die eben genannte Kanzlei, also eine Gesellschaft Pflichten verletzt haben könne. Zudem habe der Beschwerdeführer nach Beendigung des Mandatsverhältnisses am 7. März 2011 seine Marke 30 2011 013 802 am 9. März 2011 und seine Marke UM 010 310 481 am 19. September 2011 angemeldet.
Zum Antrag zu 4: Die Existenz der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2016 sei zwischen den Beteiligten höchst strittig. Sie sei mit hoher Wahrscheinlichkeit fingiert und deshalb von niemandem unterschrieben oder digital signiert worden. Auch fehlten ein Dienstsiegel und ein Original. Daran ändere das Urteil des EuGH vom 24. März 2022 nichts.
Zum Antrag zu 5: Der Akte des DPMA sei sehr gut zu entnehmen, wann der Schriftsatz vom 12. Mai 2017 der Beschwerdegegnerin zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe am 3. Juli 2017 mitgeteilt, dass die Monatsfrist zu Begründung des Widerspruchs der Beschwerdegegnerin am 15. Juni 2017 geendet habe, so dass der besagte Schriftsatz einen Monat zuvor der Beschwerdegegnerin zugestellt worden sei.
Zum Antrag zu 6: Der Senat habe die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer verwechselt.
Zum Antrag zu 7: Die Anregung auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sei nicht auf bestimmte Fälle beschränkt gewesen. Zudem umfasse der Hinweis auf "eigene Geschäfte" der Beschwerdegegnerin auch ihre Lizenzgeschäfte mit Dritten. Zum Antrag zu 8: Die Marke UM 010 310 481 sei angesichts der äußerst beschränkten Rechtskraft des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. März 2022 sowie wegen des laufenden Verfahrens zum Widerruf ihrer Löschung nach Art. 103 UMV nicht endgültig gelöscht.
Zum Antrag zu 9: Es handele sich um einen Folgeantrag, so auf die Begründung zum Antrag zu 3 Bezug genommen werde.
Zum Antrag zu 10: Der Beschwerdeführer wiederholt seine Begründung zum Antrag zu 4 und führt ergänzend aus, dass bis heute zwei Verfolgungsbehörden gegen Mitarbeiter des EUIPO ermitteln würden.
Zum Antrag zu 11: Die Tatsachenfeststellungen der Urteile des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts seien im vorliegenden Verfahren nicht unstreitig. Im September 2011 habe sich kein Interessent an die Beschwerdegegnerin gewandt, zumal sie keine eigene Marke gehabt habe. Ihre vage Darstellung sei vom Beschwerdeführer bestritten worden.
Zum Antrag zu 12: Der Beschwerdeführer nimmt zur Begründung dieses Antrags auf seine Ausführungen zum Antrag zu 11 Bezug.
Zum Antrag zu 13: Die Beschwerdegegnerin sei nie Mandantin des Beschwerdeführers gewesen, so dass die gerügten Passagen in dem Beschluss irreführend und unzutreffend seien.
Zum Antrag zu 14: Der Senat widerspreche sich durch die zu streichende Aussage auf Seite 34 des Beschlusses. Er führe nämlich auf der dortigen Seite 4 selbst aus, dass die Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2010 unter dem Aktenzeichen 30 2010 070 589.2 ein Zeichen angemeldet habe, das sich gravierend von ihrer am 25. November 2011 angemeldeten Marke 30 2011 064 111 unterscheide. Sie habe am 25. November 2011 erstmalig ein dem Beschwerdeführer zustehendes Zeichen angemeldet, das sie zuvor nicht zur Löschung gebracht habe.
Zum Antrag zu 15: Der Beschwerdeführer nimmt insoweit auf seine Ausführungen zu den Anträgen zu 13 und 14 Bezug.
Zum Antrag zu 16: Die Ausführungen des Senats seien frei erfunden. Ein "potentieller Lizenznehmer" sei nicht benannt worden, so dass über seine etwaigen Interessen keine Aussagen getroffen werden könnten. Eine Optimierung der Markenanmeldung 30 2010 070 589.2 habe es nicht gegeben.
Zum Antrag zu 17: Die Beschwerdegegnerin habe nicht den "ursprünglichen" Erdmann & Rossi-Geschäftsbetrieb, sondern eine Lackiererei bzw. Autoreparaturwerkstätte übernommen. Deren Betrieb habe sie im Jahr 2006 eingestellt.
Zum Antrag zu 18: Die Anmeldung der Marke 30 2011 064 111 setze nicht das um, wass durch ein pfichtgemäßes Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin hätte erreicht werden sollen. Dazu hätte diese das Zeichen "Erdmann & Rossi" tatsächlich anmelden müssen, was sie jedoch nicht getan habe.
Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,
die Berichtigungsanträge mit Ausnahme des Antrags zu 6 zurückzuweisen.
Sie hat zu den Berichtigungsanträgen mit Ausnahme der Anträge zu 7, 9, 12, 15 und 18 mit Schriftsatz vom 19. September 2024 Stellung genommen und ist ihnen mit Ausnahme des Antrags zu 6 entgegengetreten. Sie führt hierzu aus, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt nach seinem Weltbild formen wolle, um daraus die gewünschten Rechtsfolgen ableiten zu können. Das Wort "unstreitig" werde inflationär verwendet. Im Hinblick auf Antrag zu 6 liege tatsächlich eine Verwechslung vor.
Wegen der weiteren Begründung und der sonstigen Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
A. Der mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2024 gestellte Antrag zu 6 ist zulässig und begründet.
1. Er betrifft eine offenbare Unrichtigkeit, deren Korrektur sich nach § 80 Abs. 1 MarkenG bestimmt. Der vom Beschwerdeführer herangezogene § 319 ZPO kommt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG demgegenüber nicht zur Anwendung.
Nach § 80 Abs. 1 MarkenG können zeitlich unbegrenzt Schreib-, Rechenfehler und sonstige offenbare Unrichtigkeiten durch den Senat berichtigt werden. Berichtigungsfähig ist insoweit jeder Teil der Entscheidung. Von einer "offenbaren Unrichtigkeit" ist immer dann auszugehen, wenn das tatsächlich Erklärte von dem Gewollten abweicht, der Fehler also bei der Niederlegung des Gewollten geschieht. Nur wenn der Fehler bereits in der Bildung des Willens durch das Gericht liegt, steht einer Berichtigung der Grundsatz der Bindung an die eigene Entscheidung entgegen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 318 ZPO). Die Unrichtigkeit muss darüber hinaus "offenbar" sein, d. h. für jeden Dritten aus der Entscheidung und den mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Unterlagen oder Umständen klar erkennbar sein (vgl. zu Obigem Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 80, Rn. 2 ff.).
So liegt der Fall hier. Auf Seite 14 des Beschlusses wurde im Rahmen der Wiedergabe des Vortrags des Beschwerdeführers versehentlich die Beschwerdegegnerin als Inhaberin der Marke 30 2011 013 802 benannt. Dass der Beschwerdeführer jedoch Inhaber dieser Marke war, wird im Beschluss auf den Seiten 4 f. festgestellt und ist zudem aus dem beim DPMA geführten Markenregister ersichtlich. Zudem hat der Beschwerdeführer - wie den Verfahrensakten zu entnehmen ist - selbst vorgetragen, dass er Inhaber der Marke 30 2011 013 802 ist. Damit ist die Unrichtigkeit offenbar (vgl. zu § 319 ZPO Musielak/Voit, ZPO, 21. Auflage, § 319, Rn. 5; BeckOK ZPO/Elzer, 53. Edition, § 319, Rn. 17).
2. Da dem Antrag zu 6 bereits gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG stattgegeben worden ist, hat er sich, soweit er zusätzlich auch auf § 80 Abs. 2 MarkenG gestützt wird, erledigt.
B. Die mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2024 gestellten Anträge zu 1 bis 5 und 7 bis 18 sind jedenfalls unzulässig.
1. Ihnen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
a) Die Anträge zu 1 bis 5 und 7 bis 18 betreffen nicht offenbare Unrichtigkeiten, deren Berichtigung sich nach § 80 Abs. 2 MarkenG bestimmt. § 320 ZPO ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG abweichend vom Vortrag des Beschwerdeführers nicht heranzuziehen.
b) Die Tatbestandsberichtigungsanträge zu 1 bis 5 und 7 bis 18 sind rechtzeitig gestellt worden. Der Gegenstand seines Berichtigungsbegehrens bildende Beschluss ist dem Beschwerdeführer ausweislich der Zustellungsurkunde am 5. Juli 2024 zugestellt worden (vgl. Bl. 466 GA). Sein Schreiben mit den Berichtigungsanträgen ging am 12. Juli 2024, mithin innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 80 Abs. 2 MarkenG beim Bundespatentgericht ein.
c) Den auf § 80 Abs. 2 MarkenG gestützten Berichtigungsanträgen fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil sie unter keinem Aspekt für die Rechtsmittelinstanz bedeutsam sind. Da der Senat die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2024 ergangenen Beschluss nicht zugelassen hat, kommt nur eine Rechtsbeschwerde unter den Bedingungen des § 83 Abs. 3 MarkenG in Betracht. Ist gegen den zu berichtigenden Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, muss der Antragsteller substantiiert darlegen, inwieweit die beantragte Berichtigung für die Beurteilung der Voraussetzungen einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde bedeutsam sein kann (vgl. BPatG Mitt. 2005, 165, 166 - Antrag auf Tatbestandsberichtigung; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 80, Rn. 7; Fezer, Markenrecht, 5. Auflage, MarkenG, § 80, Rn. 9a; BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 38. Edition, Stand: 1. Juli 2024, MarkenG § 80, Rn. 14 und 16). Es ist weder ersichtlich noch auch nur in Ansätzen und keinesfalls substantiiert dargelegt, inwieweit die beantragten Berichtigungen für die Beurteilung der Voraussetzungen einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde relevant sein können. Insbesondere bleibt offen, welche Bedeutung ihnen im Zusammenhang mit einer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG zukommen kann. Der Beschwerdeführer konnte sich im Beschwerdeverfahren zu sämtlichen Tatsachen, soweit sich seine Berichtigungsanträge zu 1 bis 5 und 7 bis 18 auf solche beziehen, äußern. Er stützt sich zu ihrer Begründung vorwiegend auf seine schriftlichen Äußerungen im Verfahren und bemängelt lediglich, dass sein Vorbringen im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen nicht richtig berücksichtigt worden sei, was keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Richtigkeit der Entscheidung darstellt.
2. Darüber hinaus führen weitere Gründe zur Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Anträge zu 1 bis 5 und 7 bis 18.
a) Der laut Antrag zu 1 einzufügende Text entspricht größtenteils den Ausführungen auf den Seiten 11 ff. des Beschlusses. Allerdings wurde der Konjunktiv, mit dem in indirekter Rede der Beschwerdeführervortrag dargestellt wurde, in den Indikativ geändert, so dass der Eindruck einer Tatsachenfeststellung entsteht. Der Beschwerdeführer begründet diesen Antrag im Kern damit, dass die Beschwerdegegnerin seinen Vortrag nicht oder nicht hinreichend substantiiert bestritten habe. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht ist jedoch anders als das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten durch den Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz geprägt (§ 73 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Das Bundespatentgericht ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 MarkenG hierbei nicht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden. Die Vorschrift des § 138 Abs. 3 ZPO, nach der Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen sind, ist mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht vereinbar und deshalb nur in den Bereichen anwendbar, in denen abweichend von § 73 Abs. 1 MarkenG ausnahmsweise der Beibringungsgrundsatz gilt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 82, Rn. 56). Für den in vorliegendem Verfahren maßgeblichen Nichtigkeitsgrund der Bösgläubigkeit gilt jedoch weiterhin das Amtsermittlungsprinzip (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 1070), so dass auch in diesem Kontext Ausführungen, die nicht bestritten worden sind, nicht als unstreitig dargestellt werden können.
Der Senat hat zudem die für die Entscheidung aus seiner Sicht wesentlichen Tatsachen, die in dem Text des Antrags zu 1 wiedergegeben werden, entgegen der Aussage des Beschwerdeführers festgestellt. So finden sich in dem Beschluss Angaben zu
- der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin seit dem Jahr 2006 (vgl. Seite 3),
- den von der Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2010 und am 25. November 2011 angemeldeten Marken, woraus deutlich wird, dass die Anmeldungen nicht identisch waren (vgl. Seiten 2, 4 und 35 f.), und
- dem Verfahren, das die Beschwerdegegnerin vor der Anmeldung der beschwerdegegenständlichen Marke bereits eingeleitet hatte, um dem Beschwerdeführer seinen möglichen Besitzstand in Gestalt der Marke 30 2011 013 802 zu entziehen (vgl. Seiten 5 und 34).
Weshalb Feststellungen zu den möglichen Äußerungen des Geschäftsführers der Beschwerdegegnerin in dem Gespräch am 19. Oktober 2011 unterbleiben konnten, wird auf den Seiten 32 f. des in Rede stehenden Beschlusses begründet.
Auch soweit sich der Antrag zu 1 auf die Wiedergabe des Vortrags des Beschwerdeführers zum Inhalt der E-Mail des Geschäftsführers der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2011 auf Seite 12 des Beschlusses bezieht, bedarf dieser nicht der Richtigstellung. Die dortigen Ausführungen beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 22. August 2022 (Blatt 158 GA), wo es heißt, dass in den Telefonaten vom 5. Januar 2011 und vom 23. Februar 2011 die Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, "keinerlei Interesse an einer Marke 'Erdmann & Rossi' für Kraftfahrzeuge" zu haben. "Inhaltlich dasselbe" habe "der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 07.03.2011 mitgeteilt". Tatsächlich heißt es jedoch in der besagten E-Mail vom 7. März 2011, dass der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin "momentan kein Interesse mehr an der Vermarktung der Marke 'Erdmann & Rossi' habe" (Unterstreichungen ergänzt). Davon weichen die Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 22. August 2022 insoweit ab, als darin weder der Zeitpunkt des Fehlens des Interesses ("momentan") noch der Gegenstand, an dem kein Interesse besteht ("Vermarktung der Marke" und nicht "Marke"), erwähnt wurden. Demzufolge finden sich die Ausführungen auf Seite 12 des Beschlusses zutreffend in dem Abschnitt, in dem das Vorbringen des Beschwerdeführers wiedergegeben wird.
Aus diesen Gründen erweist sich der Antrag zu 1 auch als unbegründet.
b) Die Gründe für die Nichtzahlung der Gebühr für die Anmeldung des Zeichens "Erdmann & Rossi" unter dem Aktenzeichen 30 2010 070 589.2 sind zwischen den Beteiligten streitig, so dass die mit Antrag zu 2 beantragte Streichung der entsprechenden Feststellung auf Seite 4 des Beschlusses unbegründet ist. Die Beschwerdegegnerin hatte auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 26. April 2023 (Blatt 244 GA) vorgetragen, dass der Beschwerdeführer diese Markenanmeldung ohne Information oder gar Zustimmung der Beschwerdegegnerin habe untergehen lassen. Diese Darstellung hat der Beschwerdeführer auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom 12. Februar 2024 (Blatt 274 R GA) bestritten.
c) Die Feststellung, dass das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 9. Oktober 2012 (Geschäftsnummer 15 O 478/11) ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer "im Kontext der Anmeldung seiner Marken 30 2011 013 802 und UM 010 310 481" schuldhaft Pflichten als Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin verletzt habe, ist zutreffend, so dass die Anträge zu 3 und 9 unbegründet sind. In der besagten Entscheidung findet sich auf Seite 17 unten die Aussage, indem sich der Beschwerdeführer "diese mandatsbebezogenen Kenntnisse sofort nach der Beendigung des Mandats ohne Rücksprache mit dem früheren Mandanten selbst zu Nutze machte, hat er die durch die oben genannte Pflichtverletzung gesetzte Gefahr einer für den Mandanten schädlichen Markenanmeldung durch Dritte selbst realisiert". Sie bezieht sich zwar ausweislich des Einleitungssatzes zum letzten Absatz auf Seite 17 des Urteils vom 9. Oktober 2012 lediglich auf die Anmeldung der (deutschen) Marke 30 2011 013 802. Allerdings ist diese mit der ebenfalls vom Beschwerdeführer angemeldeten Unionsmarke 010 310 481 identisch. Beide Registernummern sind zudem auf Seite 4 unten des oben genannten Urteils genannt.
Des Weiteren ist die Aussage auf Seite 6 oben des Beschlusses, dass das Kammergericht diese Sichtweise teilt, in Bezug auf den davor stehenden Satz "Diese schuldhafte Pflichtverletzung sei jedoch nicht kausal für den Schaden der Beschwerdegegnerin geworden" richtig (vgl. zur Kausalität das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 20. Dezember 2013, 5 U 149/12, Seiten 11 f.). Zudem ist auch das Kammergericht auf Seite 9 seines Urteils vom 20. Dezember 2013 zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer seine Überwachungs- und Belehrungspflichten bezüglich der Zahlung der Anmeldegebühr verletzt sowie die Beschwerdegegnerin nicht auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung hingewiesen hat.
d) Ebenso ist der Antrag zu 4 unbegründet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2016 betreffend die Nichtigerklärung der Marke UM 010 310 481 (Az. R 1670/2015- 4) stamme nicht aus dem Bereich des EUIPO und sei nicht vorschriftsmäßig signiert, ist nicht substantiiert. Selbst wenn dem Vortrag des Beschwerdeführers gefolgt werden sollte, so steht aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. März 2022 (verbundene Rechtssachen C-529/18 P und C-531/18 P) jedenfalls fest, dass die Unionsmarke UM 010 310 481 keinen Besitzstand des Beschwerdeführers begründen kann, weil deren Wirkungen gemäß Art. 62 Abs. 2 UMV nach ihrer Nichtigerklärung als von Anfang an nicht eingetreten gelten. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass der gegenständliche Beschluss auf einer unzutreffenden Entscheidungsgrundlage beruht.
e) Der auf Streichung der Feststellung, dass der Akte des DPMA nicht zu entnehmen ist, wann der Schriftsatz vom 12. Mai 2017 der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde, gerichtete Antrag zu 5 ist ebenfalls unbegründet. Aus der Amtsakte ist nur ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem DPMA vorgetragen hat, dass die der Beschwerdegegnerin vom DPMA zur Begründung ihres Widerspruchs gesetzte Frist am 15. Juni 2017 geendet habe (vgl. Seite 1 des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2017). Worauf diese Sichtweise gestützt wird, wird weder in dem besagten Schriftsatz noch an anderer Stelle erläutert. In der Amtsakte finden sich - wie bereits in dem Beschluss auf Seite 9 ausgeführt - keinerlei Belege für die Zustellung.
Angesichts des oben angesprochenen Amtsermittlungsgrundsatzes ist es zudem nicht möglich, den vom Beschwerdeführer gerügten verspäteten Eingang der Widerspruchbegründung entsprechend § 138 Abs. 3 ZPO von der Beschwerdegegnerin auch im Falle des Nichtbestreitens als zugestanden anzusehen.
f) Der Antrag zu 7 auf Ergänzung des Wortes "beispielsweise" auf Seite 17 des Beschlusses vor den dort wiedergegebenen Fällen, in denen der Beschwerdeführer die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt hat, zielt auf die Ergänzung von Unwesentlichem und ist damit auch unbegründet, da im Tatbestand gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nur der wesentliche Inhalt knapp darzustellen ist (vgl. Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Auflage, § 320, Rn. 8).
Darüber hinaus ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde stets von Amts wegen und umfassend im Hinblick auf die Zulassungstatbestände in § 83 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zu prüfen. Ein Antrag eines Beteiligten ist hierzu weder erforderlich noch verbindlich (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 83, Rn. 31). Die im Zusammenhang mit der Anregung auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde von Verfahrensbeteiligten - wie vorliegend in dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 13. März 2024 - genannten Fallgestaltungen, in denen ihrer Ansicht nach zumindest eine der in § 83 Abs. 2 MarkenG genannten Voraussetzungen erfüllt sein soll, können generell nicht als abschließend angesehen werden. Vielmehr handelt es sich bei ihnen immer nur um Beispiele, die der Senat in besonderer Weise in seine Prüfung einbeziehen soll. Demzufolge ist auch aus diesem Grund das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu 7 zu verneinen.
g) Die Anträge zu 8, 14, 16 und 18 beziehen sich auf Ausführungen, in denen der Senat seine Rechtsauffassungen zum Ausdruck bringt und die einer Tatbestandsberichtigung gemäß § 80 Abs. 2 MarkenG nicht zugänglich sind. Zwar können auch die Entscheidungsgründe Tatsachenfeststellungen enthalten. Um solche handelt es sich jedoch nicht bei den vom Beschwerdeführer gerügten Ausführungen. Insoweit ist auch die Statthaftigkeit der Anträge zu 8, 14, 16 und 18 zu verneinen. Hierbei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass dem bloßen Begehren eines Beteiligten, dass sein Vortrag in der Weise und dem Umfang dargestellt wird, die seinen eigenen Vorstellungen und Wünschen entspricht, in keinem Fall entsprochen werden kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 80, Rn. 7).
Ergänzend ist im Hinblick auf Antrag zu 14 anzumerken, dass die auf Seite 34 des Beschlusses getroffene Feststellung, die Beschwerdegegnerin habe dasselbe Zeichen erneut für sich angemeldet, zutreffend ist. Hierbei ist zwischen den Begriffen "Marke" und "Zeichen" zu unterscheiden. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin am 25. November 2011 mit "Erdmann & Rossi" ein Zeichen angemeldet, das mit dem demjenigen, welches Gegenstand ihrer vorherigen und gescheiterten Anmeldung vom 1. Dezember 2010 war, identisch ist. Zwar unterscheiden sich die mit den jeweiligen Anmeldungen beanspruchten Waren und Dienstleistungen teilweise. Dennoch betreffen beide Anmeldungen "dasselbe Zeichen", nämlich "Erdmann & Rossi". Aus diesem Grund ist auch der Antrag zu 15 unbegründet, soweit er auf die Streichung des Wortes "identische" auf Seite 34 des Beschlusses gerichtet ist.
h) Dem Antrag zu 10 ist das Rechtsschutzbedürfnis aus einem weiteren Grund abzusprechen. Im Rahmen des bereits oben angesprochenen Untersuchungsgrundsatzes kommt es nicht darauf an, ob eine Tatsache zwischen den Beteiligten strittig ist. Der Senat hat die vorliegenden Belege eigenständig zu bewerten. Die Sichtweisen der Beteiligten sind hierbei mit in Betracht zu ziehen, allerdings sind sie nicht maßgeblich für die Tatsachenfeststellungen des Senats. Insofern bedarf es der mit Antrag zu 10 begehrten Ergänzung ", deren Existenz zwischen den Parteien umstritten ist" im Zusammenhang mit der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2016 auf Seite 29 des Beschlusses nicht.
i) Die Anträge zu 11 und 12 sind unbegründet, weil sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht in ihren jeweiligen Urteilen als unstrittig festgestellt haben, dass sich im September 2011 ein weiterer Lizenzierungsinteressent an die Beschwerdegegnerin gewandt hatte (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2012, 15 O 478/11, Seite 5; Kammergericht, Urteil vom 20. Dezember 2013, 5 U 149/12, Seite 4).
k) Mit Anträgen zu 13 und 15 will der Beschwerdeführer verdeutlichen, dass nicht zwischen ihm selbst und der Beschwerdegegnerin, sondern zwischen ihr und der W… Rechtsanwälte Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB ("Gesellschaft W… Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft" bzw. "W… Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft") eine vertragliche Beziehung bestand. Die Vertragslage ist auf Seite 3 des Beschlusses im Sinne des Beschwerdeführers festgestellt worden und wird im 2. Absatz auf Seite 33 des Beschlusses wiederholt, indem ausgeführt wird: "Ein Rechtsanwalt, dessen Partnerschaft mit der Anmeldung und Lizenzierung einer Marke beauftragt war, der persönlich in die Bearbeitung dieses Mandats involviert war und …". Insoweit wird mit dem Einschub des Zusatzes "Gesellschaft W… Rechtsanwälte Partnerschaftsgesel-l schaft" oder "W… Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft" im 2. Absatz auf Seite 33 und im 1. Absatz auf Seite 34 des Beschlusses die Nennung einer Tatsache begehrt, die feststeht und nicht erneut in aller Ausführlichkeit erwähnt werden muss. Insoweit fehlt den Anträgen zu 13 und 15 auch insoweit das Rechtsschutzbedürfnis.
Zudem bedürfen die gerügten Ausführungen in dem Beschluss keiner Ergänzung, um richtig zu erscheinen. Sie sind in der bereits vorliegenden Fassung aus sich heraus verständlich und korrekt. Entsprechendes gilt für die Formulierungen "seine ehemalige Mandantin" auf den Seiten 33 und 34 des Beschlusses. Unter Zugrundelegung der Feststellung zur Vertragslage auf Seite 3 des Beschlusses und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Partner der W… Rechtsanwälte Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB persönlich das Mandat der Beschwerdegegnerin bearbeitet hat, ist die Bezeichnung der Beschwerdegegnerin als ehemalige Mandantin des Beschwerdeführers auf den Seiten 33 f. des Beschlusses zutreffend, so dass die Anträge zu 13 und 15 auch unbegründet sind.
l) Auch die Begründetheit des Antrags zu 17 ist zu verneinen. Die Feststellung im 2. Absatz auf Seite 36 des Beschlusses "Sie hat den ursprünglichen Erdmann & Rossi-Geschäftsbetrieb übernommen" ist nicht dahingehend zu verstehen, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin um die im Jahr 1908 gegründete Firma Erdmann & Rossi handelt. Vielmehr ergibt sich aus den Erläuterungen zum Hintergrund auf Seite 3 des Beschlusses, dass diese nicht nur ihr Tätigkeitsfeld, sondern auch ihre Rechtsform mehrfach angepasst hat. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin sämtliche Anteile an der Rechtsnachfolgerin Erdmann & Rossi GmbH & Co. KG übernommen und sie in die Erdmann & Rossi GmbH überführt hat. In dieser ist der ursprüngliche Erdmann & Rossi-Geschäftsbetrieb aufgegangen.
3. Eine Anfechtung dieses Beschlusses findet nicht statt (§ 82 Abs. 2 MarkenG).
Kortbein Kriener Poeppel