BVerwG
26. Juni 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 26.06.2007 - 9 B 21/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 B 21/07 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Juni 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG des Landes Sachsen-Anhalt; 05.12.2006; OVG 8 K 8/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juni 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Flurbereinigungsgericht - vom 5. Dezember 2006 mit Schriftsatz vom 15. Mai 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.