BGH
12. Januar 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 12.01.2006 - IX ZR 151/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 151/02 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Januar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 12. Januar 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 259.512,75 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Zinsaussprüche betreffend die Beträge in Höhe von 75.730,51 EUR über den 15. März 2002 hinaus und 6.459 EUR seit dem 14. Juni 1994 mögen rechtlichen Bedenken begegnen; insoweit würde das angefochtene Urteil jedoch nur auf einer fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts in einem Einzelfall beruhen. Einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vermag der Senat nicht festzustellen. Einen sonstigen Zulassungsgrund zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil revisionsrechtlich nicht angreifbar; von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Unterschrift
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanz
LG München I; 18.09.2001; 4 O 18928/99 / OLG München; 06.06.2002; 8 U 5192/01