BGH
2. März 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.03.2010 - 4 StR 5/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 5/10 |
| Entscheidungsdatum : | 2. März 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. März 2010 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin T. B. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2009 wird verworfen.
Gründe
Der Nebenklägerin kann die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, da, wie sie selbst vorträgt, ihre Vertreterin, Rechtsanwältin H. , die Frist zur Begründung der Revision entgegen dem ihr erteilten Auftrag bewusst verstreichen ließ. Dieses Verschulden ihrer Vertreterin muss sich die Nebenklägerin zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden eines Verteidigers (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 30, 309 ff.; BGH, Beschl. vom 18. November 1999 - 1 StR 500/99 = BGHR StPO § 44 Verschulden 6 und vom 13. August 2002 - 4 StR 263/02 = NStZ-RR 2003, 289).
Im Übrigen wäre die Revision der Nebenklägerin, auch im Falle eines Erfolgs des Wiedereinsetzungsantrags, aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen gewesen.
Da das Landgericht bereits durch Beschluss vom 5. Oktober 2009 gemäß § 346 Abs. 1 StPO über die Revision der Nebenklägerin entschieden hat, bleiben auch die weiteren an den Senat gerichteten Anträge auf Beiordnung von Rechtsanwalt M. und Gewährung von Akteneinsicht ohne Erfolg.
Unterschrift
Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer