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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.05.2005 - 2 ARs 82/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 82/05 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Mai 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
Az.: 504 Js 385/03 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 2 Ws 53/05 Oberlandesgericht Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Februar 2005 - Az.: 2 Ws 53/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Die Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 StPO liegen nicht vor. Zwar betrifft der angefochtene Beschluß Untersuchungshaft; er ist jedoch nicht vom Landgericht oder vom Oberlandesgericht in einer Staatsschutzstrafsache (§ 120 Abs. 3 GVG) erlassen worden.
Unterschrift
Rissing-van Saan Roggenbuck Appl