Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.03.2003 - 4 StR 51/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 51/03 |
| Entscheidungsdatum : | 11. März 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 51/03
vom 11. März 2003 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. März 2003 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Angeklagte nicht wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sondern wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt ist (vgl. UA 18 [§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB] sowie den Senatsbeschluß vom 29. Oktober 2002 in dem Parallelvefahren 4 StR 342/02).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Kuckein Athing $#"�¡ �������¨§¦¥¤¢ ¥ ! § �� ¡� © £ ¡ "010( '¢% § § � ) §&