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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 31.08.1993 - 2 BvR 1479/93 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1479/93 |
| Entscheidungsdatum : | 31. August 1993 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
KG - Beschluß vom; 24.6.1993; - 2 AR 14/92 - 5 Ws 198/93
Leitsatz
1. Die akustische Überwachung von Besuchern stellt einen ganz erheblichen Eingriff in den persönlichen Lebensbereich sowohl des Gefangenen als auch des Besuchers dar. Der Richter hat daher stets zu prüfen, ob im Einzelfall überhaupt konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein nicht akutisch überwachter Besuch eine Gefährdung von Haftzweck oder Ordnung der Anstalt mit sich brächte. Der Umstand allein, daß ein möglicher Mißbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auzuschließen ist, reicht bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung des § 119 Abs. 3 StPO nicht aus, um den Gefangenen Beschränkungen aufzuerlegen.
2. Aus dem Grundrecht des Art.6 Abs. 1 GG folgt, daß die zuständigen Behörden die erforderlichen und zumutbaren Anstrenungen unternehmen müssen, um in angemessenem Umfange Besuche von Ehegatten und Kindern von Untersuchungsgefangenen zu ermöglichen. Dies bedeutet aber selbstverständlich nicht nur, daß der Besuch als solcher ermöglicht wird, sondern auch, daß Maßnahmen, die den Besuch belasten, auf das Unumgängliche beschränkt bleiben. Es bedarf daher bei Besuchen von Familienangehörigen einer besonders ernstlichen und eingehenden, auch die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft einbeziehenden und am Kriterium der Zumutbarkeit orientierten Prüfung, ob eine Besuchsbeschränkung unverzichtbar vom Zweck der Untersuchungshaft oder der Ordnung in der Vollzugsanstalt vom Zweck der Untersuchungshaft oder der Ordnung in der Vollzugsanstalt gefordert wird.
Normenkette
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 119 Abs. 3 ; StVollzG § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen
NStZ 1994, 52
StV 1993, 592
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen akustischer Überwachung von Besuchen in der Untersuchungshaft.
I. Der knapp 62-jährige Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt und Notar, befindet sich in Untersuchungshaft. Ihm liegt zur Last, etwa 61 Millionen DM veruntreut zu haben, die jedoch später zurückgeführt worden seien. Der Haftbefehl ist auf Fluchtgefahr gestützt.
Bereits während des Ermittlungsverfahrens hatte der Beschwerdeführer erfolglos beantragt, die Besuche seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes nicht akustisch zu überwachen. Nach Anklageerhebung beantragte er abermals, daß ihm der Empfang von Besuchen (diesmal ohne Einschränkung auf Lebensgefährtin und Sohn) ohne Gesprächsüberwachung gestattet werde. Mit Beschluß vom 21. Mai 1993 lehnte das Landgericht Berlin dies ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf das Kammergericht mit Beschluß vom 24. Juni 1993 als unbegründet. Zur Begründung führte es aus, die Besuchsüberwachung sei gemäß S 119 Abs. 3 StPO zulässig, wenn sie erforderlich sei, um den Zweck der Untersuchungshaft zu sichern "und" die Ordnung in der Vollzugsanstalt aufrechtzuerhalten.
Die Besuchsüberwachung sei regelmäßig geboten und nicht erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte in der Person des Verhafteten oder andere Umstände dies erforderten. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, derzufolge Beschränkungen nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Gefährdung der Haftzwecke oder eine Störung der Anstaltsordnung zulässig seien, stehe dieser Auffassung nicht entgegen, da jene Entscheidungen andere und einschneidendere Maßnahmen als die allgemeine Besuchsüberwachung betroffen hätten. Mit der akustischen Überwachung solle der Gefahr vorgebeugt werden, daß Fluchtpläne erörtert würden oder daß der Verhaftete seine Besucher veranlasse, durch unerlaubtes Einwirken auf sachliche oder persönliche Beweismittel die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Die Besorgnis, daß bei einem unüberwachten Besuch den Haftzwecken und der Anstaltsordnung zuwiderlaufende Handlungen vorgenommen würden, sei allgemein gegeben. Das unterscheide die Besuchsüberwachung von anderen Fällen (z.B. Versagung der Besuchserlaubnis, Eingriff in den Postverkehr oder Verbot des Einbringens bestimmter Gegenstände). In diesen lasse sich eine am Einzelfall orientierte Prüfung vornehmen. Bei der Besuchsüberwachung hingegen seien die maßgeblichen Lebenssachverhalte so vielfältig und unüberschaubar, daß sie von vornherein eine Gefahr für die Sicherung des Verfahrens und die Ordnung der Anstalt begründeten.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete zwar die ständige Prüfung der Notwendigkeit der Besuchsüberwachung; denn fehle ein Risiko für Beeinträchtigungen des Haftzwecks oder der Anstaltsordnung, so könne ein unüberwachter Besuch genehmigt werden. Dem bisherigen Verfahrensverlauf sei allerdings zu entnehmen, daß es dem Beschwerdeführer zumindest auf den unüberwachten Besuch seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes ankomme. Diesem Antrag könne auch unter Berücksichtigung des Umstandes nicht entsprochen werden, daß durch eine Besuchsüberwachung die Intimsphäre des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und die familiären Beziehungen zu seinem Sohn berührt seien. Es bestehe erhöhte Fluchtgefahr. In einem früheren Beschluß habe das Gericht ausgeführt, es seien trotz der Schwierigkeiten, in die die Finanzgruppe des Beschwerdeführers geraten sei, noch genügend Vermögenswerte vorhanden, die eine finanziell abgesicherte Tätigkeit des Beschwerdeführers im Ausland möglich erscheinen ließen. Unter diesen Umständen könne auf eine Überwachung auch der Besuche von Sohn und Lebensgefährtin nicht verzichtet werden.
II. Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer im wesentlichen folgendes vor:
Die Anordnung der Gesprächsüberwachung könne sich nicht auf ein allgemeines Gesetz stützen. Die Gesprächsüberwachung sei nicht geeignet, Fluchtversuche zu verhindern. Sie sei auch mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar und führe zur Zerstörung der menschlichen Integrität. Damit behindere sie die Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und verletze die Menschenwürde.
Der Berliner Justizsenator hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen.
III. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Substantiierung unzulässig (§ 92 BVerfGG), soweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Kammergericht unüberwachte Besuche ihm nicht allgemein zugestanden habe. Insoweit wird sie nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993, BGBl. I. S. 1473). Im übrigen ist sie zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
1. Gesetzliche Grundlage der Besuchsüberwachung im Vollzug der Untersuchungshaft ist § 119 Abs. 3 StPO (vgl. für die Briefkontrolle BVerfGE 57, 170 [177]; st. Rspr.). Die danach zulässigen Maßnahmen werden nach § 119 Abs. 6 StPO außer in dringenden Fällen vom Richter angeordnet.
2. a) Nach § 119 Abs. 3 StPO dürfen einem Untersuchungsgefangenen nur solche Freiheitsbeschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert. Wie alle grundrechtseinschränkenden Bestimmungen ist auch diese Vorschrift an den durch sie eingeschränkten Grundrechten zu messen; ihre Auslegung hat der Tatsache Rechnung zu tragen, daß ein Untersuchungsgefangener noch nicht verurteilt ist und deshalb nur unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (BVerfGE 42, 95 [100]).
b) Dies gilt auch für die Anordnung der akustischen Besuchsüberwachung. Diese stellt allerdings, wie auch die in § 27 Abs. 1 StVollzG zwischen der akustischen Überwachung und anderen Formen der Besuchsüberwachung vorgenommene Differenzierung zeigt, einen ganz erheblichen Eingriff in den persönlichen, durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich sowohl des Gefangenen als auch des Besuchers dar. Der Richter hat daher stets zu prüfen, ob im Einzelfall überhaupt konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein nicht akustisch überwachter Besuch eine Gefährdung von Haftzweck oder Ordnung der Anstalt mit sich brächte. Der Umstand alleine, daß ein möglicher Mißbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung des § 119 Abs. 3 StPO nicht aus, um dem Gefangenen Beschränkungen aufzuerlegen (vgl. BVerfGE 35, 5 [10]).
3. Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluß des Kammergerichts teilweise nicht gerecht.
Das Kammergericht hat zurecht in dem Begehren des Beschwerdeführers auch einen Antrag auf Gestattung akustisch unüberwachter Besuche seines Sohnes und seiner Lebensgefährtin gesehen, die Bedeutung des oben dargelegten Maßstabs aber verkannt. Es hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß unüberwachte Besuche des Sohnes oder der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine reale Gefahr begründen könnten, daß dieser fliehe. Dabei mag es so sein, daß der Beschwerdeführer noch über genügend Vermögenswerte verfügt, um eine finanziell abgesicherte Tätigkeit im Ausland zu entfalten, sofern er dorthin gelangt. Bei dem spärlichen, vom Kammergericht festgestellten Sachverhalt ist aber nicht ersichtlich, daß vom Sohn oder der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine Förderung der Fluchtbereitschaft zu erwarten ist und daß sich dann, wenn der Beschwerdeführer mit den genannten Personen ohne akustische Überwachung spricht, dessen Fluchtchancen erhöhen.
Das Kammergericht hat die Besuche des Sohnes auch nicht mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG gewürdigt. Diese Vorschrift stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung und wirkt als wertentscheidende Grundsatznorm auf die Gestaltung des Haftvollzugs ein. Daraus folgt zunächst, daß die zuständigen Behörden die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternehmen müssen, um in angemessenem Umfange Besuche von Ehegatten und Kindern von Untersuchungsgefangenen zu ermöglichen (BVerfGE 42, 95 [101 f.]). Dies bedeutet aber selbstverständlich nicht nur, daß der Besuch als solcher ermöglicht wird, sondern auch, daß Maßnahmen, die den Besuch belasten, auf das Unumgängliche beschränkt bleiben. Es bedarf daher bei Besuchen von Familienangehörigen einer besonders ernstlichen und eingehenden, auch die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft einbeziehenden und am Kriterium der Zumutbarkeit orientierten Prüfung, ob eine Besuchsbeschränkung unverzichtbar vom Zweck der Untersuchungshaft oder der Ordnung in der Vollzugsanstalt gefordert wird. Diese ihm obliegende Prüfung hat das Kammergericht nicht ausreichend vorgenommen.
Es hat aber ebenso auch die Frage übergangen, ob das nicht dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterstellte Verhältnis des Beschwerdeführers zu der als seine Lebensgefährtin bezeichneten Frau derart eng ist, daß es im Rahmen des durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheitsrechts eine besondere Würdigung unter den Gesichtspunkten des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) zugunsten des Beschwerdeführers verlangt.
Bereits deshalb kann die angegriffene Entscheidung, soweit sie die Besuche des Sohnes und der Lebensgefährtin betrifft, keinen Bestand haben. Auf weiteres kommt es nicht an.
IV. Da sich der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde mit grundsätzlichen Erwägungen gegen die Gesprächsüberwachung im allgemeinen wandte, war die Anordnung der hälftigen Kostenerstattung angezeigt (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.