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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 23.01.2006 - 20 W (pat) 320/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 20 W (pat) 320/03 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Januar 2006 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 320/03 Verkündet am 23. Januar 2006 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
…
betreffend das Patent 198 55 596
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2006 durch …
BPatG 154 08.05 beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
Gründe
I.
Die Einsprechende macht fehlende Patentfähigkeit geltend und stützt ihre Ausführungen u. a. auf folgende Druckschrift:
(8) WO 97/29454 A1
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat sich im Verfahren nicht geäußert.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"Tragbarer, mikroprozessorgestützter Datenträger, der sowohl kontaktbehaftet als auch kontaktlos betreibbar ist, wobei
- die Datenübertragung im kontaktbehafteten Betrieb zwischen dem tragbaren Datenträger und einem kontaktbehaftet arbeitenden Dateneingabe/Datenausgabegerät erfolgt,
- die Datenübertragung im kontaktlosen Betrieb zwischen dem tragbaren Datenträger und einem kontaktlos arbeitenden Dateneingabe-/Datenausgabegerät erfolgt, - der tragbare Datenträger mindestens einen in verschiedene Speicherbereiche aufgeteilten Speicher aufweist,
- in dem tragbaren Datenträger für mindestens einen Speicherbereich mindestens eine Zugriffsbedingung gespeichert ist, die den Zugriff auf diesen Speicherbereich intern über den Mikroprozessor des tragbaren Datenträgers und/oder von außen über ein Dateneingabe-/Datenausgabegerät regelt,
dadurch gekennzeichnet,
dass in dem tragbaren Datenträger für mindestens einen Speicherbereich mindestens eine Zugriffsbedingung gespeichert ist, die den Zugriff auf diesen Speicherbereich intern und/oder von außen in Abhängigkeit davon regelt, ob der tragbare Datenträger kontaktlos oder kontaktbehaftet betrieben wird."
II.
Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents.
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 ist nicht neu.
Aus Druckschrift (8) ist ein tragbarer, mikroprozessorgestützter Datenträger (S. 1 Z. 6: Chipkarte; S. 4 Z. 10: Mikroprozessor) bekannt, der sowohl kontaktbehaftet als auch kontaktlos betreibbar ist (S. 1 Z. 5-9; Fig. 1: Schnittstellen 1, 2). Die Datenübertragung erfolgt im kontaktbehafteten Betrieb zwischen dem tragbaren Datenträger und einem kontaktbehaftet arbeitenden Dateneingabe/Datenausgabegerät und im kontaktlosen Betrieb zwischen dem tragbaren Datenträger und einem kontaktlos arbeitenden Dateneingabe-/Datenausgabegerät. Der tragbare Datenträger weist mindestens einen in verschiedene Speicherbereiche aufgeteilten Speicher 5 auf (S. 3 Z. 14-17). In dem tragbaren Datenträger ist für mindestens einen Speicherbereich mindestens eine Zugriffsbedingung gespeichert, die den Zugriff auf diesen Speicherbereich intern über den Mikroprozessor des tragbaren Datenträgers regelt (S. 4 Z. 32-36; S. 6 Z. 27-32). Die Zugriffsbedingung regelt den Zugriff auf diesen Speicherbereich in Abhängigkeit davon, ob der tragbare Datenträger kontaktlos oder kontaktbehaftet betrieben wird (S. 3 Z. 14-17; S. 3 Z. 23-26).
Der aus Druckschrift (8) bekannte Datenträger weist somit alle Merkmale des Gegenstands des Patentanspruches 1 auf.
gez. Unterschriften