BGH
10. August 2021
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.08.2021 - 6 StR 221/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 221/21 |
| Entscheidungsdatum : | 10. August 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Tenor
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 19. Oktober 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.450 Euro angeordnet ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat korrigiert den Betrag, in dessen Höhe die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird. Das Landgericht hat seiner Berechnung der von der Angeklagten aus den Betäubungsmittelgeschäften erzielten Erlöse im Fall 1 d der Urteilsgründe versehentlich einen Betrag von 800 Euro statt - wie festgestellt - 700 Euro zugrunde gelegt.
Im Übrigen bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Die Strafkammer hat in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen, dass der Zeuge S. sich durch die Lektüre der Niederschriften über seine eigenen früheren Vernehmungen auf die Hauptverhandlung vorbereitet hat (UA S. 44). Der beanstandete Erörterungsmangel liegt demgemäß nicht vor.
Unterschrift
Sander Schneider König
Feilcke von Schmettau
Vorinstanz
Landgericht Coburg; 19.10.2020; 3 KLs 108 Js 366/20