Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 14.07.2005 - 9 PKH 2/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 PKH 2/04 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Juli 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l und Dr. N o l t e beschlossen:
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt H. beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren und das Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Juli 2004 ist nicht begründet. Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe einschließlich der für beide Verfahren erforderlichen Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO, § 121 Abs. 1 ZPO) nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier. Das hat der Senat in seinem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 9 VR 33.04 ), auf den Bezug genommen wird, näher ausgeführt.