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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.06.2004 - 5 B 49/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 49/04 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Juni 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hamburgisches OVG; 29.03.2004; OVG 4 So 128/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rothkegel{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. März 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde vom 20. April 2004 gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. März 2004 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.