Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 06.07.2005 - 17 W (pat) 53/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 17 W (pat) 53/04 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Juli 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 08 150 (hier: Verfahrenskostenhilfe)
…
BPatG 152 10.99 hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie die Richterin Eder und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Gründe
I.
Das vorgenannte Patent betreffend ein "Weiterfahrsignalisierungs-System für im (Autobahn-)Stau schlafruhende Fahrzeugführer" ist vom Deutschen Patent- und Markenamt im Einspruchsverfahren widerrufen worden. Zur Begründung hat die Patentabteilung 32 ausgeführt, der Gegenstand des Streitpatents beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Da durch den Stand der Technik der tragende Gedanke des Streitpatents vorweggenommen sei, habe der Antragsteller auch nicht durch Übernahme zusätzlicher Merkmale aus den Unteransprüchen bzw der Beschreibung einen patentfähigen Abstand zum Bekannten herstellen können.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht. Dazu hat er ausgeführt, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ließen ein Aufbringen der Verfahrenskosten nicht zu. Die Beschwerde biete auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn eine Aufhebung oder Abänderung des ergangenen Beschlusses erscheine nicht ausgeschlossen. Der Antragsteller beantragt,
ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.
Die Patentabteilung hat am 25. Mai 2005 für die 10. Jahresgebühr Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
II.
Das Gesuch ist begründet. Für das vorliegende Einspruchsbeschwerdeverfahren ist Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (§§ 129, 132 PatG).
Der Senat geht davon aus, daß der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufbringen kann. Er hat in dem Verfahrenskostenhilfegesuch angegeben, daß seine Verhältnisse dies nicht zuließen. Der Senat hält es deshalb für glaubhaft, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers seit dem 25. Mai 2005, an dem ihm die Patentabteilung für die 10. Jahresgebühr Verfahrenskostenhilfe bewilligt hat, nicht - jedenfalls nicht nennenswert - gebessert haben.
Die Beschwerde bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl dazu Schulte, PatG 7. Aufl, § 132 Rdn 7). Dafür genügt es nicht, daß die Beschwerde nicht schlechthin aussichtslos ist. Vielmehr muß mehr als eine entfernte Erfolgschance bestehen (vgl Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl, § 114 Rdn 22 mit Bezug auf BVerfGE 81, 347 ff., 357). Dies ist hier der Fall. Zudem erscheint die Beschwerde nicht mutwillig, denn auch eine verständige und vermögende Partei würde sie bei der bestehenden Sachlage einlegen (§ 132 PatG iVm § 114 ZPO). Dem Verfahrenskostenhilfegesuch ist somit stattzugeben.
Dr. Fritsch Dr. Kraus Eder Schuster
Bb