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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 20.11.2003 - III ZR 167/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 167/03 |
| Entscheidungsdatum : | 20. November 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 20. November 2003
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. April 2003 - 5 U 4399/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gegenstandswert: 201.399,64
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Positionen "Zinsschaden wegen vorzeitiger Zahlung des Kaufpreises" und "Kaufpreisminderung wegen eines fehlenden Pizzastandes" zwischen einem Schadensersatzanspruch der Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Ersatzansprüchen der einzelnen Anleger als den Treugebern differenziert.
Zwischen diesen Forderungen kann schon deswegen keine rechtliche oder wirtschaftliche Identität bestehen, weil auch dann, wenn man die in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Rechtsfähigkeit der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft außer acht läßt, unterschiedliche Personenkreise betroffen sind. Mitglieder der Klägerin sind auch die Gründungsgesellschafter W. und U.- Gesellschaft mbH & Co., während die Treuhandverträge ausschließlich mit den in die Gesellschaft neu aufgenommenen Gesellschaftern geschlossen worden sind. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde hervorgehobenen Gründe der Praktikabilität vermögen eine einheitliche rechtliche Behandlung nicht zu rechtfertigen. Einer klärenden Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es dafür nicht. Die Abtretung von Ansprüchen der Treugeber an die Klägerin ist nicht behauptet. Es kann deswegen auch dahinstehen, inwieweit Schadensersatzansprüche der Anleger auf der Grundlage der Treuhandverträge mit Rücksicht darauf, daß ähnliche Geschäftsbesorgungsverträge in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz als nichtig betrachtet worden sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00 - NJW 2001, 3774; Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01 - ZIP 2003, 165, für BGHZ 153, 214 vorgesehen), überhaupt in Betracht kommen. 2. Auch hinsichtlich des Punkts "Eigenkapital-Vorfinanzierung" besteht kein Anlaß für eine Zulassung der Revision. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 ZPO abgesehen.
Unterschrift
Rinne Streck Schlick
Kapsa Galke