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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 30.07.2025 - 19 W (pat) 18/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 18/23 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Juli 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 18/23 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2020 200 197
ECLI:DE:BPatG:2025:300725B19Wpat18.23.0 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2025 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, der Richterin Dorn und der Richter Dipl.-Ing. Altvater und Dipl.-Ing. Tischler
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. März 2023 aufgehoben und das Patent 10 2020 200 197 auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 6 vom 6. Juni 2025, beim BPatG als Hauptantrag eingegangen am 10. Juni 2025
Beschreibungsseiten 1 bis 14 vom 6. Juni 2025, beim BPatG zum Hauptantrag eingegangen am 10. Juni 2025
Zeichnungen wie Patentschrift.
Gründe
I.
Auf die am 9. Januar 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangene Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent mit der Nummer 10 2020 200 197 erteilt und am 13. Januar 2022 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung "Elektrische Maschine mit einem Leitelement". Gegen das Patent hat die Einsprechende am 11. Oktober 2022 Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Patents sei nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Mit am Ende der Anhörung am 24. März 2023 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 32 des DPMA das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß damals geltendem Hauptantrag vom 30. Januar 2023 beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss haben die Einsprechende am 2. Mai 2023 Beschwerde und die Patentinhaberin am 10. Juni 2025 Anschlussbeschwerde eingelegt.
Der Bevollmächtigte der Einsprechenden beantragt,
1. den Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. März 2023 aufzuheben und das Patent 10 2020 200 197 vollumfänglich zu widerrufen;
2. die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin beantragt,
1. die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen;
2. den Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. März 2023 aufzuheben und das Patent 10 2020 200 197 auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 6 vom 6. Juni 2025, beim BPatG als Hauptantrag eingegangen am 10. Juni 2025
Beschreibungsseiten 1 bis 14 vom 6. Juni 2025, beim BPatG zum Hauptantrag eingegangen am 10. Juni 2025
Zeichnungen wie Patentschrift. Der Vortrag der Einsprechenden nimmt auf die folgenden Druckschriften Bezug:
D1 US 6,897,581 B2, im Prüfungsverfahren von der Prüfungsstelle als Entgegenhaltung 1 bezeichnet D2 US 2015/0061424 A1 D3 JP 2002-34189 A D4 JP 2004-159402 A D5 US 3,260,872 A D6 EP 1 892 512 A2 D7 US 2003/0030333 A1 D8 US 2016/0164378 A1 D9 DE 10 2014 117 962 A1, im Prüfungsverfahren von der Prüfungsstelle als Entgegenhaltung 2 bezeichnet.
Zusätzlich wurden im Prüfungsverfahren von der Prüfungsstelle des DPMA die folgenden Druckschriften in das Prüfungsverfahren eingeführt: Entgegenhaltung 3 DE 10 2016 225 523 A1 Entgegenhaltung 4 US 2,524,269 A
Patentanspruch 1 in der nunmehr geltenden Fassung, eingereicht als Hauptantrag vom 6. Juni 2025, lautet:
1. Elektrische Maschine umfassend - einen Stator, - einen Rotor, wobei der Rotor um eine Drehachse (13) relativ zu dem Stator drehbar ist und eine Rotorwelle (1) aufweist, wobei die Rotorwelle (1) zumindest teilweise hohl ausgeführt ist und so einen ersten Kanal (2) ausbildet, der von Kühlmittel durchströmbar ist, wobei die Rotorwelle (1) an einem ersten Wellenende (4) eine axiale Öffnung (6) und in ihrer Mantelfläche zumindest eine erste radiale Öffnung (7) aufweist und an einem zweiten Wellenende (5) in ihrer Mantelfläche zumindest eine zweite radiale Öffnung (8) aufweist, und - ein Leitelement (9), wobei das Leitelement (9) an einem ersten Ende (10) fest mit einer feststehenden Komponente (12) verbunden ist und sich mit einem zweiten Ende (11) durch die axiale Öffnung (6) der Rotorwelle (1) zumindest teilweise in den ersten Kanal (2) erstreckt, wobei das Leitelement (9) hohl ausgebildet ist und somit einen von Kühlmittel durchströmbaren zweiten Kanal (3) ausbildet, wobei im Bereich des zweiten Endes (11) des Leitelements (9) ein ring- oder hülsenartiges erstes Element (16) fest an einem Innenumfang der Rotorwelle (1) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das erste Element (16) eine Leitgeometrie (17) aufweist.
Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der Sache keinen Erfolg.
Hingegen ist die zulässige (unselbständige) Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin (§ 99 Abs. 1 PatG, § 567 Abs. 3 ZPO) begründet mit der Folge, dass das Patent 10 2020 200 197 - unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - im Umfang der nunmehr geltenden Unterlagen (eingereicht als Hauptantrag vom 6. Juni 2025) aufrechtzuerhalten war. Denn der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik als patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG) und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Patenterteilung sind erfüllt.
1. Das Patent betrifft eine elektrische Maschine umfassend einen Stator, einen Rotor und ein Leitelement (vgl. Absatz 0001 der Streitpatentschrift). Elektrische Maschinen dienen der Energiewandlung von elektrischer in mechanischer Energie und/oder umgekehrt und werden als Motor und/oder Generator vielfach im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik eingesetzt (vgl. Absatz 0002).
Elektrische Maschinen umfassen einen feststehenden Stator und einen beweglichen Rotor, wobei der Rotor in der gängigsten Bauform einer elektrischen Maschine drehbar innerhalb eines ringförmig ausgebildeten Stators gelagert ist. Der Stator weist einen Statorkern und zumindest eine an dem Statorkern angeordnete Statorwicklung auf. Weiterhin kann der Rotor einen Rotorkern und zumindest eine an dem Rotorkern angeordnete Rotorwicklung umfassen (vgl. Absatz 0003).
In der Streitpatentschrift wird erläutert, dass elektrische Maschinen aufgrund des dielektrischen Verlusts während ihres Betriebs Wärme erzeugen. Vorwiegend komme es im Bereich der Statorwicklung und/oder der Rotorwicklung, insbesondere im Bereich der jeweiligen Wicklungsköpfe, zu einer starken Wärmeentwicklung. Die Folge dieser starken Erwärmung sei eine Erhöhung des dielektrischen Verlustfaktors - noch mehr elektrische Energie werde in Wärme umgewandelt, was zum einen eine Verschlechterung des Wirkungsgrads der elektrischen Maschine bewirke und zum anderen einen zuverlässigen Betrieb der elektrischen Maschine über ihre Lebensdauer negativ beeinflusse. Deshalb sei in Antriebsanordnungen mit elektrischen Maschinen in der Regel eine Kühlvorrichtung vorgesehen, die die zu kühlenden Teile der elektrischen Maschine kühle (vgl. Absatz 0004).
Konventionelle Kühlungen für elektrische Maschinen bedienten sich eines zirkulierenden gasförmigen oder flüssigen Kühlmittels. Das Kühlmittel zirkuliere beispielsweise in einem Gehäuse der elektrischen Maschine oder in einer als Hohlwelle ausgeführten Rotorwelle, auf der der Rotor der elektrischen Maschine angeordnet sei. Das Kühlmittel nehme aufgrund seiner Wärmekapazität die Wärme auf und transportiert diese ab (vgl. Absatz 0005).
Werde das Kühlmittel durch die Rotorwelle geleitet, würden in den Endbereichen der Rotorwelle oftmals radiale Bohrungen in der Mantelfläche der Rotorwelle vorgesehen, über die insbesondere die Wickelköpfe mit Kühlmittel versorgt werden könnten. Hierbei gestalte sich jedoch insbesondere die Speisung der radialen Bohrungen mit Kühlmittel nach einem festen Verhältnis schwierig. Weiterhin sei der radiale Bauraum von elektrischen Maschinen oftmals begrenzt und die als Hohlwelle ausgeführte Rotorwelle könne nur einen sehr kleinen Innendurchmesser aufweisen, was die Effizienz der Kühlung weiter beeinträchtige (vgl. Absatz 0006).
Es sei daher eine Aufgabe der Erfindung, eine elektrische Maschine anzugeben, die insbesondere bei bauraumkritischen Anwendungen aufgrund eines verbesserten Kühlsystems einen effizienzoptimierten Betrieb erlaube (vgl. Absatz 0011).
Gelöst werden soll diese Aufgabe durch eine elektrische Maschine mit den im geltenden Patentanspruch 1 genannten Merkmalen.
2. Dieser Patentanspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:
M1 Elektrische Maschine umfassend M1.1 - einen Stator, M1.2 - einen Rotor, M1.2.1 wobei der Rotor um eine Drehachse (13) relativ zu dem Stator drehbar ist und eine Rotorwelle (1) aufweist, M1.2.1.1 wobei die Rotorwelle (1) zumindest teilweise hohl ausgeführt ist und so einen ersten Kanal (2) ausbildet, der von Kühlmittel durchströmbar ist, M1.2.1.2 wobei die Rotorwelle (1) an einem ersten Wellenende (4) eine axiale Öffnung (6) und in ihrer Mantelfläche zumindest eine erste radiale Öffnung (7) aufweist und an einem zweiten Wellenende (5) in ihrer Mantelfläche zumindest eine zweite radiale Öffnung (8) aufweist, und M1.3 - ein Leitelement (9), M1.3.1 wobei das Leitelement (9) an einem ersten Ende (10) fest mit einer feststehenden Komponente (12) verbunden ist und sich mit einem zweiten Ende (11) durch die axiale Öffnung (6) der Rotorwelle (1) zumindest teilweise in den ersten Kanal (2) erstreckt, M1.3.2 wobei das Leitelement (9) hohl ausgebildet ist und somit einen von Kühlmittel durchströmbaren zweiten Kanal (3) ausbildet, M1.3.2.1 wobei im Bereich des zweiten Endes (11) des Leitelements (9) ein ring- oder hülsenartiges erstes Element (16) fest an einem Innenumfang der Rotorwelle (1) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass M1.4 das erste Element (16) eine Leitgeometrie (17) aufweist.
3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständige Fachperson eine Ingenieurin oder einen Ingenieur der Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung im Elektromaschinenbau, insbesondere auf dem Gebiet der Kühlungen von elektrischen Maschinen, zugrunde.
4. Der Senat berücksichtigt bei seiner Entscheidung folgende Auslegung der im geltenden Patentanspruch 1 genannten Merkmale:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auf eine elektrische Maschine (Merkmal M1) gerichtet, die zumindest einen - im Patentanspruch 1 nicht näher definierten - Stator (Merkmal M1.1), einen Rotor (Merkmal M1.2) und ein Leitelement (Merkmal M1.3) umfasst.
4.1 Der Merkmalsblock M1.2.1 bis M1.2.1.2 dient der technischen Umschreibung des Rotors.
Demnach ist der Rotor um eine Drehachse relativ zu dem Stator drehbar und weist eine Rotorwelle auf (Merkmal M1.2.1).
Die Rotorwelle ist zumindest teilweise hohl ausgeführt und bildet so einen ersten Kanal aus, der von Kühlmittel durchströmbar - also hierzu geeignet - ist (Merkmal M1.2.1.1).
Als Beispiel für ein Kühlmittel wird im Streitpatent ein flüssiges Kühlmittel, beispielsweise Öl, genannt, wobei aber auch der Einsatz eines anderen Kühlmittels, z. B. eines gasförmigen Kühlmittels, denkbar sei (vgl. Absatz 0016 der Streitpatentschrift).
Die Rotorwelle weist an einem ersten Wellenende eine axiale Öffnung und in ihrer Mantelfläche zumindest eine erste radiale Öffnung und an einem zweiten Wellenende in ihrer Mantelfläche zumindest eine zweite radiale Öffnung auf (Merkmal M1.2.1.2).
Die Richtungsangabe "axial" beschreibt gemäß der Definition in der Patentschrift eine Richtung entlang oder parallel zu der Drehachse des Rotors; die Richtungsangabe "radial" beschreibt eine Richtung normal zu der Drehachse des Rotors (vgl. Absätze 0018 und 0033).
Der erste Kanal der Rotorwelle ist über die erste(n) radiale(n) Öffnung(en) und die zweite(n) radiale(n) Öffnung(en) mit einem Außenbereich der Rotorwelle, insbesondere mit den Wickelköpfen, fluidverbunden (vgl. Absätze 0015 und 0032).
4.2 Gemäß dem Merkmal M1.3.1 ist das Leitelement an einem ersten Ende fest mit einer feststehenden Komponente verbunden und erstreckt sich mit einem zweiten Ende durch die axiale Öffnung der Rotorwelle zumindest teilweise in den ersten Kanal.
Unter einer "festen" Verbindung versteht das Streitpatent eine axial- und rotationsfeste Verbindung (vgl. Absätze 0017 und 0034). Bei der Ausführungsform nach der Figur 1 handelt es sich bei der feststehenden Komponente um ein Gehäuse eines Getriebes (vgl. Absatz 0034).
Das Leitelement ist hohl ausgebildet und bildet somit einen von Kühlmittel durchströmbaren zweiten Kanal aus (Merkmal M1.3.2). Über das rotationsfest angeordnete Leitelement kann somit Kühlmittel in den ersten Kanal der rotierenden Rotorwelle geleitet werden (vgl. Absätze 0020 und 0034). Das im Merkmal M1.3.1 genannte zweite Ende stellt die Übergabe- bzw. Übertrittstelle des Kühlmittels zwischen dem zweiten Kanal des Leitelements und dem ersten Kanal der Rotorwelle dar (vgl. Absätze 0021 und 0039).
Hinsichtlich der axialen Erstreckungslänge des Leitelements trifft der Patentanspruch 1 keine Aussage.
Der Durchmesser des zweiten Kanals des Leitelements kann über die axiale Erstreckung des Leitelements konstant sein (vgl. Absatz 0035 i. V. m. Figur 1; Absatz 0038 i. V. m. Figur 3; Absatz 0039 i. V. m. Figur 4; Absatz 0041 i. V. m. Figur 5), kann sich aber über die axiale Erstreckung des Leitelements auch verändern (vgl. Absätze 0036, 0038, 0039 und 0041 i. V. m. Figur 2; abhängige Patentansprüche 2 und 3).
Hinsichtlich des Materials des Leitelements können der Streitpatentschrift keine Aussagen entnommen werden.
Im Bereich des zweiten Endes des Leitelements ist ein ring- oder hülsenartiges erstes Element fest an einem Innenumfang der Rotorwelle angeordnet (Merkmal M1.3.2.1). Dieses erste Element soll einen Anteil des Kühlmittels daran hindern, in den Leckage-Spalt zwischen dem zweiten Kanal des Leitelements und dem ersten Kanal der Rotorwelle zu fließen (vgl. Absätze 0021, 0038 und 0039).
Obwohl im Patentanspruch 1 nicht explizit genannt, erkennt die Fachperson, dass es sich bei dem ersten Element um ein zum Rotor und Stator separates Element handelt. Ausführungsformen einer elektrischen Maschine mit einem ring- oder hülsenartigen ersten Element sind in den Figuren 3 bis 7a/b dargestellt (vgl. Absatz 0038 i. V. m. Figur 3: "ringartiges erstes Element 16"; Absatz 0039 i. V. m. Figur 4: "hülsenartiges erstes Element 16"; Absätze 0040 bis 0042 i. V. m. Figuren 5 bis 7a/b: "rotationssymmetrisches hülsenförmiges erstes Element 16").
Bei den Ausführungsformen nach den Figuren 1, 2, 8 und 9 der Streitpatentschrift handelt es sich hingegen nicht um erfindungsgemäße Ausführungsformen, da die dort dargestellten elektrischen Maschinen bzw. Teile elektrischer Maschinen kein anspruchsgemäßes ring- oder hülsenartiges erstes Element (Teil des Merkmals M1.3.2.1) aufweisen.
Mit welchen Mitteln das erste Element fest an einem Innenumfang der Rotorwelle angeordnet wird, lässt der Patentanspruch 1 offen. Die in den Ausführungsformen offenbarten ersten Elemente 16 werden im Bereich eines Absatzes 22 am Innenumfang der Rotorwelle 1 in diese eingepresst (vgl. Absatz 0038 i. V. m. Figur 3; Absatz 0039 i. V. m. Figur 4; Absatz 0040 i. V. m. Figur 5; Absatz 0042 i. V. m. Figuren 7a/b). Bei der Ausführungsform nach der Figur 6 ist das erste Element 16 nur in einem Teil seiner axialen Erstreckung in die Rotorwelle 1 eingepresst (vgl. Absatz 0041).
Hinsichtlich des Materials des ersten Elements können der Streitpatentschrift keine Aussagen entnommen werden.
Gemäß dem Merkmal M1.4 weist das erste Element eine sog. "Leitgeometrie" auf. Sie bildet damit ein Merkmal des ring- oder hülsenartigen ersten Elements, nicht des Leitelements.
Der geltende Patentanspruch 1 enthält keine weiterführenden Angaben zu den technischen Merkmalen der Leitgeometrie, z. B. zu deren geometrischer Ausprägung/Abmessung wie Durchmesser, axialer Länge oder der Positionierung von Ausströmöffnungen für das Kühlmittel.
Für die Auslegung eines in einem Patentanspruch verwendeten Begriffs sind neben der Beschreibung auch die Figuren und die weiteren Patentansprüche gemäß der Streitpatentschrift heranzuziehen (vgl. § 14 PatG; BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11 - Polymerschaum I, juris Rn. 27).
Im vorliegenden Fall ist dem Absatz 0042 der Beschreibung i. V. m. den Figuren 7a/b der Streitpatentschrift Folgendes zu entnehmen (Unterstreichung seitens des Senats):
"In Fig. 7a und Fig. 7b ist ein rotationssymmetrisches hülsenförmiges erstes Element 16 im Bereich des zweiten Endes 11 des Leitelements 9 in die Rotorwelle 1 eingepresst, dessen Grunddesign im Wesentlichen dem hülsenförmigen ersten Element 16 aus Fig. 5 entspricht. Das in Fig. 7 dargestellte erste Element 16 weist jedoch eine Leitgeometrie 17 auf. Derart kann eine Aufteilung des Kühlmittels in Richtung der ersten radialen Öffnung 7 und der zweiten radialen Öffnung 8 auf geometrischem Wege gezielt gesteuert werden."
Figur 7a der Streitpatentschrift mit Kommentierungen seitens des Senats
Der im zitierten Absatz 0042 verwendeten Formulierung "jedoch" entnimmt die Fachperson, dass es sich bei der "Leitgeometrie" um ein zusätzliches Merkmal des ersten Elements - neben dessen Hülsenform - handelt. Aus dieser - nur die Ausführungsform nach den Figuren 7a/b betreffenden - Formulierung folgt gleichzeitig, dass in Abgrenzung dazu die Ausführungsform nach der Figur 5 keine Leitgeometrie im Sinne des Streitpatents aufweist.
Aus der Ausführungsform nach den Figuren 7a/b ergibt sich für die Fachperson ferner, dass es sich bei der dort dargestellten Leitgeometrie um einen mit dem Bezugszeichen 17 gekennzeichneten Mittelsteg sowie eine Kühlmittelaustritts- bzw. Kühlmittelübertrittsöffnung in einer radialen Außenwand und eine Kühlmittelaustritts- bzw. Kühlmittelübertrittsöffnung in der axialen Endwand des ersten Elements 16 handelt. Die "Leitgeometrie" im Sinne des Streitpatents beschreibt damit jedenfalls nicht die ring- oder hülsenartige äußere Form des ersten Elements, sondern zusätzliche Merkmale dieses ersten Elements, die dem Leiten des Kühlmittels dienen.
Ein lediglich ring- oder hülsenartiges erstes Element, wie es bei den Ausführungsformen nach den Figuren 3 bis 6 dargestellt ist, weist somit keine zusätzliche Leitgeometrie im Sinne des Merkmals M1.4 auf - selbst wenn das jeweilige erste Element, wie bei den Ausführungsformen nach den Figuren 5 und 6, in radialer Richtung Abstufungen aufweist.
Die o. g. Auslegung des Begriffs "Leitgeometrie", wonach es sich hierbei um ein - gegenüber der ring- oder hülsenartigen Formgebung des ersten Elements - zusätzliches Merkmal handelt, wird auch durch die Absätze 0021 und 0022 gestützt, wobei im Absatz 0021 die übergreifende Funktion des ersten Elements und im Absatz 0022 die darüber hinausgehende Funktion des ersten Elements aufgrund seiner zusätzlichen Leitgeometrie beschrieben werden (Unterstreichung durch den Senat):
Absatz 0021: "Erfindungsgemäß ist im Bereich des zweiten Endes des Leitelements, nämlich an der Übergabestelle zwischen dem zweiten Kanal des Leitelements und dem ersten Kanal der Rotorwelle, ein ring- oder hülsenartiges erstes Element fest an einem Innenumfang der Rotorwelle angeordnet. Dieses erste Element hindert einen Anteil des Kühlmittels daran in den Leckage-Spalt zu laufen."
Absatz 0022: "Weiterhin erfindungsgemäß weist das erste Element eine Leitgeometrie auf. Derart kann eine Aufteilung des Kühlmittels in Richtung der ersten radialen Öffnung und der zweiten radialen Öffnung auf geometrischem Wege gezielt gesteuert werden."
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist der Schluss zu ziehen, dass lediglich die Ausführungsform nach den Figuren 7a/b erfindungsgemäß ist, nicht jedoch die in den übrigen Figuren der Streitpatentschrift dargestellten Ausführungsformen.
5. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 gehen in zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) - was im Übrigen von der Einsprechenden auch nicht bezweifelt wurde.
5.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 umfasst neben den Merkmalen des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1 (Merkmale M1 bis M1.3.2) die zusätzlichen Merkmale M1.3.2.1 und M1.4.
Das Merkmal M1.3.2.1 entspricht dem zusätzlichen Merkmal gemäß dem ursprünglich eingereichten abhängigen Patentanspruch 4.
Das Merkmal M1.4 entspricht dem zusätzlichen Merkmal gemäß dem ursprünglich eingereichten abhängigen Patentanspruch 5.
5.2 Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglich eingereichten abhängigen Patentansprüchen 2, 3 und 6 bis 8 - teilweise mit angepassten Rückbezügen.
6. Die Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass die Fachperson sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) - was im Übrigen auch von der Einsprechenden nicht bezweifelt wurde.
7. Die - zweifellos auf dem Gebiet der Technik liegende und gewerblich anwendbare - elektrische Maschine gemäß des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren berücksichtigten Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 3, § 4 PatG).
7.1 Hinsichtlich des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 ist aus der Druckschrift D2 (= US 2015/0061424 A1) Folgendes bekannt:
M1 Elektrische Maschine umfassend (Absatz 0023 i.V. m. Figur 2: "motor 12 as a rotary electrical machine") M1.1 - einen Stator, M1.2 - einen Rotor, (Absatz 0026 i. V. m. Figur 2: "motor stator 22", "motor rotor 20" Figur 2 der Druckschrift D2 mit Kommentierungen und Kolorierungen seitens des Senats
M1.2.1 wobei der Rotor um eine Drehachse relativ zu dem Stator drehbar ist und eine Rotorwelle aufweist, (Figur 2 und Absatz 0029: Rotorwelle "rotational shaft 50" mit Drehachse (ohne Bezugszeichen)) M1.2.1.1 wobei die Rotorwelle zumindest teilweise hohl ausgeführt ist und so einen ersten Kanal ausbildet, der von Kühlmittel durchströmbar ist, (Figur 2 und Absatz 0030: erster Kanal in Form der "first axial flow passage 54") M1.2.1.2 wobei die Rotorwelle an einem ersten Wellenende eine axiale Öffnung und in ihrer Mantelfläche zumindest eine erste radiale Öffnung aufweist und an einem zweiten Wellenende in ihrer Mantelfläche zumindest eine zweite radiale Öffnung aufweist, und (Figur 2 und Absatz 0030: axiale Öffnung "axial opening 53"; erste radiale Öffnung "second axial flow passage 56" auf der linken Seite der in der Figur 2 dargestellten Rotorwelle 50; zweite radiale Öffnung "second axial flow passage 56" auf der rechten Seite der in der Figur 2 dargestellten Rotorwelle 50) M1.3 - ein Leitelement, (Figur 2 und Absatz 0027: horizontal dargestellter Stutzen (ohne Bezugszeichen) mit Auslassöffnung "first outlet hole 36") M1.3.1teilw. wobei das Leitelement an einem ersten Ende fest mit einer feststehenden Komponente verbunden ist und sich mit einem zweiten Ende durch die axiale Öffnung der Rotorwelle zumindest teilweise in den ersten Kanal erstreckt, (Figur 2 und Absatz 0027: feststehende Komponente "side cover 30") M1.3.2 wobei das Leitelement hohl ausgebildet ist und somit einen von Kühlmittel durchströmbaren zweiten Kanal ausbildet, (siehe Merkmal M1.3) M1.3.2.1 wobei im Bereich des zweiten Endes des Leitelements ein ring- oder hülsenartiges erstes Element fest an einem Innenumfang der Rotorwelle angeordnet ist, (Figur 2: fest an dem Innenumfang der Rotorwelle 50 angeordnetes hülsenartiges erstes Element (ohne Bezugszeichen, in oben wiedergegebener Figur 2 der Druckschrift D2 mit blauer Farbe koloriert) mit einen nach innen in den ersten Kanal 54 eingezogenen Bund).
Auch aufgrund der in der Figur 2 (s. o.) der Druckschrift D2 eingezeichneten Strömungspfeile liest die Fachperson bei der Offenbarung der dortigen Lehre mit, dass das ring- oder hülsenartige erste Element der Aufteilung des Kühlmittelstroms in mehrere Teile innerhalb der elektrischen Maschine dient.
Allerdings weist das aus der Druckschrift D2 bekannte ring- oder hülsenartige erste Element (vgl. Merkmal M1.3.2.1) über diese Formgebung hinaus keine zusätzliche Leitgeometrie im Sinne des streitpatentgemäßen Merkmals 1.4 auf.
Eine Anregung oder einen Hinweis, an dem aus der Druckschrift D2 bekannten ring- oder hülsenartigen ersten Element eine solche zusätzliche Leitgeometrie vorzusehen, kann die Fachperson dieser Druckschrift nicht entnehmen.
7.2 Hinsichtlich des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 ist aus der Druckschrift D1 (= US 6,897,581 B2) Folgendes bekannt:
Figur 3 der Druckschrift D1 mit Kommentierungen und Kolorierungen seitens des Senats Figur 6 der Druckschrift D1 mit Kommentierungen und Kolorierungen seitens des Senats
M1 Elektrische Maschine umfassend (Spalte 3, Zeilen 6 bis 10 i. V. m. Figur 1: "high speed generator system 100") M1.1 - einen Stator, M1.2 - einen Rotor, (Spalte 3, Zeilen 24 bis 26 i. V. m. Figuren 1 und 3: "main generator rotor 132 […] main generator stator 134" M1.2.1 wobei der Rotor um eine Drehachse relativ zu dem Stator drehbar ist und eine Rotorwelle aufweist, (Spalte 3, Zeilen 32 bis 34 i. V. m. Figur 1: Drehachse "axis 198"; Figur 3: mehrteilige Rotorwelle, bestehend aus "drive shaft 312", "rotor shaft 338" und "fluid supply shaft 314") M1.2.1.1 wobei die Rotorwelle zumindest teilweise hohl ausgeführt ist und so einen ersten Kanal ausbildet, der von Kühlmittel durchströmbar ist, (Figur 3: der innere Hohlraum der Rotorwelle, bestehend aus den drei miteinander verbundenen Hohlräumen "first internal fluid flow passageway 303", "axial bore 346" und "second internal fluid flow passageway 305" bildet den ersten Kanal) M1.2.1.2 wobei die Rotorwelle an einem ersten Wellenende eine axiale Öffnung und in ihrer Mantelfläche zumindest eine erste radiale Öffnung aufweist und an einem zweiten Wellenende in ihrer Mantelfläche zumindest eine zweite radiale Öffnung aufweist, und (Figur 3: erstes Wellenende "second end 308" mit axialer Öffnung (ohne Bezugszeichen); erste radiale Öffnungen "exciter cooling supply orifice 364" und "bearing assembly cooling supply orifice 362" und "rotor cooling supply orifice 350" in der Mantelfläche der Rotorwelle; zweites Wellenende (ohne Bezugszeichen) mit zweiten radialen Öffnungen "bearing assembly cooling supply orifice 362" in der Mantelfläche der Rotorwelle) M1.3 - ein Leitelement, (Figur 6: "feed tube 366") M1.3.1 wobei das Leitelement an einem ersten Ende fest mit einer feststehenden Komponente verbunden ist und sich mit einem zweiten Ende durch die axiale Öffnung der Rotorwelle zumindest teilweise in den ersten Kanal erstreckt, (Figuren 3 und 6: die Fachperson liest mit, dass das Leitelement "feed tube 366" an einem - in der Figur 3 rechten - Ende fest mit einer feststehenden Gehäusekomponente "generator housing 202" verbunden ist; mit seinem zweiten Ende erstreckt sich das Leitelement durch die axiale Öffnung (ohne Bezugszeichen) beim ersten Wellenende "second end 308" der Rotorwelle) M1.3.2 wobei das Leitelement hohl ausgebildet ist und somit einen von Kühlmittel durchströmbaren zweiten Kanal ausbildet, (Figuren 3 und 6: hohl ausgebildetes Leitelement "feed tube 366" mit zweitem Kanal (ohne Bezugszeichen); Spalte 5, Zeilen 29 bis 32: "In particular, as shown most clearly in FIG. 6, the cooling fluid is supplied to the second internal fluid flow passageway 305 via a feed tube 366." Spalte 6, Zeilen 24 bis 26: "The cooling fluid enters the generator housing 202, and flows into and through the feed tube 366 and into the main shaft assembly 302.") M1.3.2.1teilw. wobei im Bereich des zweiten Endes des Leitelements ein ring- oder hülsenartiges erstes Element fest an einem Innenumfang der Rotorwelle angeordnet ist, (Figuren 3 und 6: "journal bushing 368" als erstes Element; hierbei ist der Druckschrift D1 die Befestigung des ersten Elements ("journal bushing 368") nicht eindeutig zu entnehmen.)
Das aus der Druckschrift D1 bekannte ring- oder hülsenartige erste Element "journal bushing 368" dient zwar offensichtlich in Verbindung mit verschiedenen Öffnungen ("orifice" 462, 364, 350) sowie den Nuten ("grooves 370") dazu, den Kühlmittelstrom innerhalb der elektrischen Maschine in mehrere Teilströme aufzuteilen, was der Senat im nachfolgend wiedergegebenen Ausschnitt aus der Figur 3 der Druckschrift D1 veranschaulicht hat:
Ausschnitt aus der Figur 3 der Druckschrift D1 mit Kolorierungen seitens des Senats
Allerdings weist das aus der Druckschrift D1 bekannte ring- oder hülsenartige erste Element "journal bushing 368" über diese Formgebung hinaus keine zusätzliche streitpatentgemäße Leitgeometrie im Sinne des Merkmals 1.4 auf. Die Nuten ("grooves 370") zum Leiten des Kühlmittelstroms sind Teil der Oberfläche des inneren Hohlraums 305 der Rotorwelle und somit kein Merkmal des ring- oder hülsenartigen ersten Elements ("journal bushing 368"), womit sie auch keine Leitgeometrie des ersten Elements bilden. Eine entsprechende Ausgestaltung der Rotorwelle im Streitpatent ist Gegenstand des Patentanspruchs 5.
Eine Anregung oder einen Hinweis, an dem aus der Druckschrift D1 bekannten ring- oder hülsenartigen ersten Element eine zusätzliche Leitgeometrie im Sinne des Streitpatents vorzusehen, kann die Fachperson dieser Druckschrift nicht entnehmen.
7.3 Die weiteren von der Einsprechenden bzw. der Prüfungsstelle in Bezug genommenen Druckschriften D3 bis D9, sowie die Entgegenhaltungen 3 und 4 liegen weiter ab und können die Patentfähigkeit des geltenden Patentanspruchs 1 nicht in Frage stellen, insbesondere, da keine dieser Druckschriften bzw. Entgegenhaltungen ein ring- oder hülsenförmiges erstes Element offenbart bzw. der Fachperson nahelegt, dass ein solches Element über eine ring- oder hülsenartige Formgebung hinaus eine zusätzliche Leitgeometrie im Sinne des Merkmals M1.4 aufweist - weder in beliebiger Kombination untereinander noch mit einer der vorgenannten Druckschriften D1 bzw. D2.
a) So offenbaren die Druckschriften D3 (vgl. Absatz 0006 i. V. m. Figur 5), D4 (vgl. Figur 4) und D5 (vgl. Spalte 2, Zeilen 12 bis 15 i. V. m. der einzigen Figur) die im geltenden abhängigen Patentanspruch 5 definierte Möglichkeit, an einem Innenumfang der Rotorwelle zumindest teilweise ein Gewinde oder zumindest teilweise eine Nut auszubilden. Diese Ausgestaltung der Rotorwelle stellt keine Leitgeometrie des "ersten Elements" im Sinne des Streitpatents dar.
b) Die Druckschrift D6 (vgl. Figur 1) lehrt die Möglichkeit, ein feststehendes Kühlmittelleitrohr 11 mit Kühlmittelauslassöffnungen 13 im Inneren der hohlen Rotorwelle 6, 8, 10 anzuordnen. Ein erstes Element im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1 offenbart die Druckschrift D6 nicht.
Die Druckschrift D7 (vgl. Figur 1) lehrt radiale Kühlmittelauslassöffnungen 59, 60 in der hohl ausgebildeten Rotorwelle 14.
Auch die Druckschrift D8 (vgl. Figuren 7, 9 und 10) lehrt radiale Kühlmittelauslassöffnungen 133 in der hohl ausgebildeten Rotorwelle 113.
Keine dieser Druckschriften D6 bis D8 zeigt ein "erstes Element" im Sinne des Streitpatents oder eine Leitgeometrie eines solchen ersten Elements.
c) Die Druckschrift D9 offenbart ein Führungsrohr 20 im Inneren der hohl ausgebildeten Rotorwelle 22, 28, jedoch zeigt sie weder ein erstes Element im Sinne des Merkmals M1.3.2.1 - und somit auch keine Leitgeometrie im Sinne des Merkmals 1.4 - noch radiale Öffnungen in der Mantelfläche der Rotorwelle 22, 28 gemäß dem Merkmal 1.2.1.2.
d) Die Entgegenhaltungen 3 (vgl. Figur 1: Leitelement 16 zur Ausbildung des zweiten Kanals (ohne Bezugszeichen)) und 4 (vgl. Figur 1: Leitelement 17 zur Ausbildung des zweiten Kanals (ohne Bezugszeichen)) offenbaren jeweils lediglich die Möglichkeit, dass sich - im Sinne des Gegenstands des Patentanspruchs 2 - der Durchmesser des zweiten Kanals über seine axiale Erstreckung ausgehend von seinem ersten Ende verkleinert. Hierbei handelt es sich allenfalls um eine streitpatentgemäße Eigenschaft des dortigen "Leitelements", jedoch nicht um ein zusätzliches Merkmal des "ersten Elements" im Sinne einer Leitgeometrie.
8. Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bis 6, an deren Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, gestalten den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise weiter aus. Mit dem geltenden Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 patentfähig.
9. Vor diesem Hintergrund war auf die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der nunmehr geltenden Unterlagen aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig war die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol Dorn Altvater Tischler Bundespatentgericht
19 W (pat) 18/23 (Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Juli 2025
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Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle