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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 05.02.2026 - 30 W (pat) 60/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 60/23 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Februar 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 60/23 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 016 542.9
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Februar 2026 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzendem sowie der Richter Merzbach und Hammer
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juli 2023 aufgehoben.
ECLI:DE:BPatG:2026:050226B30Wpat60.23.0
Gründe
I.
Die am 17. Oktober 2022 angemeldete Wortmarke
FlexxStrip
soll für die Waren
"Klasse 07: Halterungen für Apparate zum Versorgen von Maschinen und Maschinenteilen mit Schmiermittel; Halterungen für Schmiermittelspender mit Schmiermittelvorratsbehälter und elektromechanischem Antrieb;
Klasse 09: Halterungen für elektronische Steuereinrichtungen für Apparate zum Versorgen von Maschinen und Maschinenteilen mit Schmiermittel sowie für Schmiermittelspender, ausgenommen Steckverbinder und isolierte Starthilfekabel, die alle elektrisch sind"
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen werden.
Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 3. Januar 2023 hat die Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 27. Juli 2023 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung bereits an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Die angemeldete Bezeichnung FlexxStrip setze sich zusammen aus dem Bestandteil "Flexx", in welchem der Verkehr die in werbeüblicher Abwandlung mit Doppel-X geschriebene gängige Abkürzung des englischen Adjektivs "flexible" als Hinweis auf "flexibel, variabel bzw. anpassungsfähig" erkenne, sowie dem englischen Substantiv "Strip", welches im Inland vorrangig mit der Bedeutung "Streifen" wahrgenommen werde.
Mit seiner sich danach ergebenden Gesamtbedeutung "anpassungsfähiger, variabler Streifen" beschreibe die angemeldete Bezeichnung FlexxStrip in Bezug auf die zu den Klassen 07 und 09 beanspruchten Halterungen lediglich deren Art und Beschaffenheit. Denn bei einer Halterung handele es sich definitionsgemäß um eine "Haltevorrichtung, durch die etwas an einer bestimmten Stelle so befestigt oder gehalten wird, dass es jederzeit zum Zwecke des Gebrauchs wieder abnehmbar ist". Diese Haltevorrichtung könne ohne weiteres in Form eines Streifens, also eines "langen, schmalen, bandartigen Stück von etwas" geformt und aufgrund seiner Materialbeschaffenheit variabel einsetzbar sein.
Eine kennzeichnende Eigenart, die über diesen beschreibenden Bedeutungsgehalt hinausgehe, liege nicht vor, so dass das Anmeldezeichen nicht über die Eignung verfüge, für die angesprochenen Verkehrskreise die Ursprungsidentität der beanspruchten Waren zu garantieren.
Auf ein etwaiges Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG komme es daher nicht an.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass die mit der vorliegenden Anmeldung beanspruchten Halterungen definitionsgemäß dazu dienten, etwas zu fixieren, und daher typischerweise starr und nicht flexibel seien. Der Begriff FlexxStrip beschreibe daher keine Eigenschaften der konkret beanspruchten Waren. Es bedürfe dann aber mehrerer gedanklicher Zwischenschritte und eines erheblichen Interpretationsaufwands, um die Begriffe "flexibel" und "Streifen" auf die beanspruchten Waren zu beziehen. Der angemeldeten Bezeichung FlexxStrip fehle es daher jedenfalls in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren weder an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch stehe der Eintragung ein Freihaltebedürfnis an dieser Bezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juli 2023 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der angemeldeten Marke Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren nicht entgegenstehen.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2012, 1143 Nr. 9 - Starsat; GRUR 2014, 872 Nr. 16 - Gute Laune Drops; GRUR 2018, 301 Nr. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2018, 932 Nr. 8 - #darferdas?).
2. Ausgehend von diesen Maßstäben kann der angemeldeten Bezeichnung FlexxStrip jedenfalls in Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden.
a. Mit den hier maßgeblichen Waren werden in erster Linie Fachverkehrskreise insbesondere aus dem Bereich der Schmiertechnik, welche Verfahren, Systeme und Schmierstoffe (Öle, Fette) umfasst, die Reibung und Verschleiß zwischen beweglichen Maschinenteilen minimieren, sowie fachlich interessierte und informierte Laien angesprochen.
b. Für diese setzt sich das Anmeldezeichen - schon durch die Binnengroßschreibung unmittelbar erkennbar - aus den Wortelementen "Flexx" und "Strip" zusammen.
aa. Trotz der Verdoppelung des "x" in dem Begriff "Flexx" werden die angesprochenen Verkehrskreise in dem Wortelement die Abkürzung "flex" für das englische Wort "flexible" oder deutsch "flexibel" erkennen. Denn der Verkehr ist an derartige Abwandlungen und regelwidrige Schreibweisen von sachbeschreibenden Angaben gewöhnt (vgl. BPatG 28 W (pat) 21/13 - FlexxSide). "Flex" ist als Abkürzung des Adjektivs "flexible" bzw. "flexibel" durchaus gebräuchlich (BPatG 22 W (pat)15/05 - FlexPension; 26 W (pat) 22/11 - KID FLEX; 24 W (pat) 518/13 - Sani-Flex). "Flexibel" bedeutet dabei nicht nur "biegsam", sondern auch "beweglich" und "anpassungsfähig".
bb. Bei dem weiteren Zeichenbestandteil "Strip" handelt es sich um das englische Substantiv für "Streifen, Band, Leiste" (vgl. PONS https://de.pons.com/übersetzung/englisch-deutsch/strip). Mit dieser Bedeutung ist es bereits aufgrund einiger vergleichbar mit diesem Begriff gebildeter und seit längerer Zeit im Inland durchaus gebräuchlicher Begriffskombinationen wie etwa "LED-Strip", "Power-Strip" oder "Test-Strip" jedenfalls Fachverkehrskreisen, aber auch nicht unerheblichen Teilen des allgemeinen Verkehrs geläufig.
cc. In seiner Gesamtheit werden die vorgenannten Verkehrskreise das angemeldete Zeichen FlexxStrip dann aber auf Grundlage der Bedeutung seiner Bestandteile ohne weiteres iS von "flexibler Streifen"/"flexible Leiste" verstehen.
c. Mit dieser Bedeutung weist das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit jedenfalls in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren, nämlich (in Klasse 07) "Halterungen für Apparate zum Versorgen von Maschinen und Maschinenteilen mit Schmiermittel" wie insbesondere - gesondert beanspruchte, jedoch unter den vorgenannten Oberbegriff fallende - "Halterungen für Schmiermittelspender mit Schmiermittelvorratsbehälter und elektromechanischem Antrieb" sowie (in Klasse 09) "Halterungen für elektronische Steuereinrichtungen (…)" für die vorgenannten Apparate, keinen sich auf Anhieb erschließenden beschreibenden bzw. sachbezogenen Aussagegehalt auf.
aa. Zwar kann entgegen der Auffassung der Anmelderin der Zeichenbestandteil "Flexx" als der Schreibweise "Flex" gleichzusetzendes Kurzwort für "flexibel" die beanspruchten Halterungen in ihrer Art und Beschaffenheit sowie in ihrer Funktion beschreiben. Denn auch wenn Halterungen der Fixierung von Gegenständen dienen, können sie ihrerseits durchaus "flexibel" sein. So ermöglichen zB biegsame und damit flexible "Schwanenhals"- oder Gelenkarmhalterungen vielseitige Positionierungsmöglichkeiten für eine Reihe von Geräten wie Handys, Tablets, Kameras und Monitoren. Auch im vorliegend relevanten Warenbereich der Halterungen für Schmiermittelspender mit Schmiermittelvorratsbehältern sind flexible Halterungen, welche modular je nach Anforderung zusammengestellt werden können (vgl. dazu beispielhaft die von der Fa. Hiessl unter https://www.hiessl.de/produktdetails/flexible-gelenkhaltersysteme-809.html angebotenen flexiblen Halterungen) oder die eine einfache, flexible Montage in beliebiger Position an einer Maschine ermöglichen, von erheblicher Bedeutung. Solche Halterungen verbinden die notwendige Fixierung mit einer zugleich gegebenen Flexibilität. Das Adjektiv "flexibel" wird daher auch in diesem Zusammenhang vom Verkehr ohne weiteres als Hinweis auf die Beschaffenheit bzw. die Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten der beanspruchten Halterungen verstanden werden.
bb. Wenngleich danach Halterungen allgemein ihrer Beschaffenheit nach oder in ihren Verwendungsmöglichkeiten "flexibel" sein und daher mit dem Adjektiv "Flex(x)" beschrieben werden können, lässt sich gleichwohl der Kombination des Adjektivs "Flex(x)" mit dem Substantiv "Strip" zu dem verfahrensgegenständlichen Anmeldezeichen FlexxStrip mit der Bedeutung "flexibler Streifen/flexible Leiste" in seiner für die Beurteilung der Schutzfähigkeit allein maßgeblichen Gesamtheit, jedenfalls in Bezug auf die mit der vorliegenden Anmeldung spezifisch beanspruchten Waren ("Halterungen für Schmiermittelspender mit Schmiermittelvorratsbehälter" etc.), kein sich auf Anhieb erschließender, sinnvoller beschreibender und/oder sachbezogener Aussagegehalt entnehmen.
Denn eine Ausbildung der - allein verfahrensgegenständlichen - Halterungen als "Streifen/Leiste" lässt sich seitens des Senats in Zusammenhang mit Schmiermittelspendern mit Schmiermittelvorratsbehältern - und anders als in Bezug auf diese Spender/Behälter selbst - nicht ermitteln. Der Bestandteil "Strip" der angemeldeten Bezeichnung und damit auch die angemeldete Bezeichnung FlexxStrip in ihrer Gesamtheit beschreibt damit aber nicht unmittelbar Eigenschaften und Merkmale der beanspruchten Waren.
cc. Der Verkehr wird der Bezeichnung FlexxStrip aber auch nicht ohne weiteres einen hinreichend konkreten Sachhinweis auf bestimmte Eigenschaften der so bezeichneten Waren unter Gesichtspunkten wie Bestimmungs- und Verwendungszweck entnehmen.
Zwar können Apparate zum Versorgen von Maschinen und Maschinenteilen mit Schmiermittel und dabei insbesondere "Schmiermittelspender mit Schmiermittelvorratsbehälter" als Schmierstoffgeber mit einem System/einer Vorrichtung versehen sein, welche Schmiermittel mittels eines "flexiblen Streifens" und/oder einer "flexiblen Leiste" an bzw. auf die betreffenden Schmierstellen abgeben. So bietet vor allem die Anmelderin selbst eine Vorrichtung zur Kettenschmierung an, bei der das Schmiermittel auf die Schmierstelle mittels eines vorbeölten/elastischen und damit "flexiblen" Schaumstoffstreifens zB durch Berührung mit den Kettengliedern abgegeben bzw. aufgetragen wird.
Das Anmeldezeichen FlexxStrip beschreibt damit möglicherweise eine Eigenschaft oder die Beschaffenheit der betreffenden Schmierstoffgeber, nicht jedoch der diese Apparate und Vorrichtungen fixierenden Halterungen, für die jedoch allein mit der Anmeldung Schutz beansprucht wird. Um aber die Kombination FlexxStrip auch in Zusammenhang mit den vorgenannten Halterungen dahingehend zu interpretieren und zu verstehen, dass diese für Apparate/Vorrichtungen zur Abgabe von Schmiermittel bestimmt sind, die ihrerseits so konstruiert sind, dass sie Schmiermittel über einen "flexiblen Streifen/eine flexible Leiste" abgeben, bedarf es jedoch einiger gedanklicher Ergänzungen und interpretatorischer Zwischenschritte. Es ist daher ein nicht unerheblicher Erkenntnis- und Interpretationsaufwand erforderlich, um zu einem (sachbezogenen) Verständnis von FlexxStrip als Beschaffenheitsangabe für die Apparate/Vorrichtungen, für die die mit der Anmeldung beanspruchten "Halterungen" bestimmt sind, vorzudringen.
d. Kann der Verkehr danach aber der Bezeichnung FlexxStrip jedenfalls in Bezug auf die vorliegend beanspruchten spezifischen Waren keinen sich auf Anhieb und ohne weitere Überlegungen aufdrängenden sachbeschreibenden Aussagegehalt entnehmen, kann dem Zeichen - bei dem es sich auch weder um eine Werbeaussage allgemeiner Art noch um einen Begriff, der vom Verkehr stets nur als solcher, nicht jedoch als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird, handelt - das für eine Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht abgesprochen werden
2. Aus den vorgenannten Gründen unterliegt das angemeldete Zeichen in Bezug auf die vorliegend beanspruchten spezifischen Waren auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Meiser Hammer Merzbach