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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 14.05.2009 - 12 W (pat) 46/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 12 W (pat) 46/04 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Mai 2009 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 34 953.7-27
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer, des Richters Dipl.-Phys. Dr. rer.nat. Frowein, der Richterin Friehe sowie des Richters Dipl.-Ing. Sandkämper
BPatG 152 08.05 beschlossen:
I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. II. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 7, - Beschreibung Seiten 1 bis 8, - Zeichnungen Fig. 1 bis 9,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.
Gründe
I
Mit der am 31. Juli 2003 eingereichten Anmeldung, die eine Verpackungsmaschine für an Haken hängende Gegenstände, insbesondere Kleidungsstücke betrifft, nimmt die Anmelderin die Priorität des deutschen Gebrauchsmusters 202 14 440 vom 17. September 2002 in Anspruch.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 nicht patentfähig sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Unterlagen zu erteilen. Die sieben neugefassten Patentansprüche, mit denen sie die Anmeldung verteidigt, haben folgenden Wortlaut:
1. Verpackungsmaschine zum Verpacken von an Haken (44) hängenden Gegenständen, insbesondere Kleidungstücken, mit schlauchförmiger Kunststofffolie, mit einer Zulaufschiene zum Zuführen der Gegenstände und einer Ablaufschiene zum Abführen der Gegenstände, mit einer Folienspreizeinrichtung zum Öffnen und Aufspreizen der Kunststofffolie und einer Halteeinrichtung (30) zum vorübergehenden Halten der Ge genstände während des Verpackens, mit einer Eintrag einrichtung (24) mit einem Einlassschlitten (26) zum Über geben der Gegenstände von der Zulaufschiene an die Halteeinrichtung (30) und eine Austrageinrichtung (32) zum Abgeben der Gegenstände von der Halteeinrichtung (30) auf die Ablaufschiene, mit einer Folienüberzieheinrichtung zum Erfassen und Überziehen der Kunststofffolie über die Ge genstände und mit einer Schweiß- und Abtrenneinrichtung zum Verschweißen und Abtrennen der Kunststofffolie, wobei die Halteeinrichtung (30) einen nach oben offenen Haken (38) umfasst, in den die Haken der Gegenstände durch die Eintrageinrichtung (24) über einen Schieber (40) entlang eines Schienenabschnitts (28) waagerecht einschiebbar sind und aus dem die Haken der Gegenstände durch Kippen des Hakens (38) der Halteeinrichtung auf die Austragseinrichtung (32) übertragbar sind, wobei die Austragseinrichtung (32) einen zwischen der Halteeinrichtung (30) und einer Aus hängerschiene (58) hin- und hergehenden Auslassschlit ten (48) umfasst, an dem ein hin- und hergehend verfahrbarer Mitnehmer (50) vorgesehen ist zur Überführung der Ge genstände von der Halteeinrichtung (30) zur Aushän gerschiene (58), wobei der Einlassschlitten (26) und der Auslassschlitten (48) jeweils von gegenüberliegenden Seiten zu der Halteeinrichtung (30) bewegbar sind.
2. Verpackungsmaschine nach Anspruch 1, dadurch gekenn zeichnet, dass die Eintrageinrichtung (24) einen zwischen der Zulaufschiene und der Halteeinrichtung (30) hin- und hergehend verfahrbaren Einlassschlitten (26) umfasst, der einen Schienenabschnitt (28) sowie einen entlang dem Schienenabschnitt hin- und hergehend verfahrbaren Schieber (40) für die Übergabe der Gegenstände an die Halteein richtung (30) aufweist.
3. Verpackungsmaschine nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Haken (38) der Halteeinrichtung (30) über eine senkrechte Strebe unmittelbar unterhalb eines Folienträgers (46) für eine herabziehbare Schlauchfolie auf gehängt ist.
4. Verpackungsmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Mitnehmer einen Aus löse-Finger (52) aufweist, der bei Annäherung an den Haken (38) diesen derart kippt, dass die Gegenstände in eine Aufnahme-Tasche (54) des Mitnehmers (50) fallen.
5. Verpackungsmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass am äußeren Ende des Auslassschlittens (48) ein Anschlag vorgesehen ist, der beim Eintreffen des Mitnehmers (50) in der äußeren Endstellung die Mitnehmer-Tasche (54) öffnet und die Gegenstände auf die Aushängerschiene fallen lässt. 6. Verpackungsmaschine nach Anspruch 5, dadurch gekenn zeichnet, dass die Mitnehmer-Tasche (54) an ihrer unteren Seite durch einen verschiebbaren Stift begrenzt ist, der mit einem schwenkbaren Hebel (56) verbunden ist.
7. Verpackungsmaschine nach Anspruch 6, dadurch gekenn zeichnet, dass der Hebel (56) in der stromabwärtigen End stellung des Mitnehmers (50) gegen einen gestellfesten Anschlag (60) trifft, der den Hebel schwenkt und den Stift am Boden der Mitnehmer-Tasche (54) zurückzieht.
Aus den Anmeldungsunterlagen und dem Prüfungsverfahren ist folgender Stand der Technik bekannt geworden:
E1: FR 2 785 255 A1 E2: DE 199 57 852 A1 E3: DE 81 08 123 U1 E4: DE 196 14 905 C2 E5: DE 100 26 611 A1.
Die Anmelderin ist der Meinung, die beanspruchte Verpackungsmaschine sei durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahe gelegt.
Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein Anlass. Anspruch 1 geht zurück auf die ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 4 in Verbindung mit der Beschreibung (Abs. [0029], [0036] und [0042] der Offenlegungsschrift) und den Zeichnungen (Fig. 3, 5, 7 und 9). Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 7 entstammen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2, 3 und 5 bis 7.
C) Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.
1) Die gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Verpackungsmaschine ist zweifellos gegeben. Die Verpackungsmaschine ist gegenüber dem ermittelten Stand der Technik neu; hierzu wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit hingewiesen.
2) Der Anmeldungsgegenstand beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Zuständiger Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) der Verpackungstechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Verpackungsmaschinen zum Verpacken von an Haken hängenden Kleidungsstücken.
Die Erfindung betrifft eine Verpackungsmaschine zum Verpacken von an Haken hängenden Gegenständen, insbesondere Kleidungsstücken, mit schlauchförmiger Kunststofffolie, mit einer Zulaufschiene zum Zuführen der Gegenstände und einer Ablaufschiene zum Abführen der Gegenstände, mit einer Folienspreizeinrichtung zum Öffnen und Aufspreizen der Kunststofffolie und einer Halteeinrichtung zum vorübergehenden Halten der Gegenstände während des Verpackens, mit einer Eintrageinrichtung zum Übergeben der Gegenstände von der Zulaufschiene an die Halteeinrichtung und einer Austrageinrichtung zum Abgeben der Gegenstände von der Halteeinrichtung an die Ablaufschiene, mit einer Folienüberzieheinrichtung zum Erfassen und Überziehen der Kunststofffolie über die Gegenstände und mit einer Schweiß- und Abtrenneinrichtung zum Verschweißen und Abtrennen der Kunststofffolie (Abs. [0001] der Offenlegungsschrift). Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Verpackungsmaschine zu schaffen, deren Höhenmaß gegenüber vergleichbaren Verpackungsmaschinen erheblich verringert ist (Abs. [0007] der Offenlegungsschrift).
Die Lösung der Aufgabe der Erfindung erfolgt mit einer Verpackungsmaschine gemäß den Merkmalen des Patentanspruchs 1. Insbesondere dass die Gegenstände durch Kippen des Hakens der Halteeinrichtung auf die Austragseinrichtung übertragbar sind, wird für eine Verpackungsmaschine mit den weiteren Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahe gelegt.
Als nächst kommenden Stand der Technik sieht der Senat die E3, die eine Vorrichtung zum Zu- und Abführen von Bekleidungsstücken für einen Verpackungsautomaten betrifft. Es handelt sich um eine Verpackungsmaschine zum Verpacken von an Haken hängenden Bekleidungsstücken (2) mit schlauchförmiger Kunststofffolie, mit einem Zuführorgan (19) und einem Abführorgan (20), mit einer Folienverpackungseinrichtung (vgl. Seite 3, Abs. 4) und einer Halteeinrichtung in Form eines Hakens (dort Verpackungsautomaten-Aufnahme 1a) zum vorübergehenden Halten der Kleidungsstücke während des Verpackens (vgl. Fig. 1). Es sind außerdem eine Eintragseinrichtung (dort Greifer 4) zum Übergeben der Kleidungsstücke von dem Zuführorgan (19) an die Halteeinrichtung und eine Austrageinrichtung (Greifer 5) zum Abgeben der Kleidungsstücke von der Halteeinrichtung (1a) auf das Abführorgan 20 vorgesehen. Eintrag- und Austrageinrichtung (Greifer 4, 5) sind auf einem hin- und her fahrbaren Schlitten (3) angeordnet, außerdem ein- und ausfahrbar sowie über doppelseitig wirkende Druckmittelzylinder höhenbewegbar (Seite 3, letzter Abs.). Die Greifer (4, 5) sind somit lediglich gemeinsam verfahrbar. In der E3 beruht die Erfindung darauf, dass die beiden Greifer stets parallel ein- und ausgefahren sowie in ihrer Höhe zur Entnahme oder Abgabe von Bekleidungsstücken geschwenkt werden (vgl. Anspruch 1 und Seite 6, Abs. 4 bis Seite 7, Abs. 5). Von diesem Kern der Lehre der E3 abzuweichen, gibt auch der weitere Stand der Technik keine Anregung oder Veranlassung. Dem Fachmann sind zwar kippbare Haken bekannt (vgl. Druckschrift E2), eine Verpackungsmaschine nach der E3 mit einem kippbaren Haken an der Halteeinrichtung zu versehen, wird er allerdings als technisch nicht sinnvoll ansehen, da hierzu die gleichartige Steuerung der beiden Greifer aufgegeben werden müsste.
Es bestand für den Fachmann somit keinerlei Veranlassung, die in E3 gezeigte Lösung derart zu modifizieren, dass die Gegenstände durch Kippen des Hakens der Halteeinrichtung auf die Austragseinrichtung übertragbar sind.
Gleiches gilt für die E1, die eine Verpackungsmaschine zum Verpacken von an Haken (dort cintre 2) hängenden Gegenständen, insbesondere Kleidungsstücken (vêtements 1), mit schlauchförmiger Kunststofffolie zeigt und beschreibt (vgl. Bezeichnung). Auch dort sind Eintrag- und Austrageinrichtung an einem Schlitten (navette 39) befestigt. Dementsprechend hatte der Fachmann auch dort keine Veranlassung, den in der Fig. 1 erkennbaren Haken kippbar zu gestalten.
Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt weiter ab.
Der Anmeldungsgegenstand beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Ihm können sich die Ansprüche 2 bis 7 anschließen, die auf nicht selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet sind.
Dr. Ipfelkofer Dr. Frowein Friehe Sandkämper
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