OLG München
7. August 2019
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BGH
17. Dezember 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 158/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZR 158/19 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Dezember 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 7. Zivilsenat - vom 7. August 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung. Die Beklagte ist ein pharmazeutisches Unternehmen und Rechtsnachfolgerin der M. V. GmbH, die zum 2. August 2017 auf die Beklagte verschmolzen wurde.
Im Zeitraum vom 15. Mai 2016 bis 18. August 2017 machte die zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten GmbH (ZESAR GmbH), die von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Beihilfeträgern bei dem Verband der privaten Krankenversicherung gebildet worden ist, gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten Abschläge für Impfstoffe mittels Sammelrechnungen geltend, von denen insgesamt 31.596,27 EUR noch zur Zahlung ausstehen. Den Sammelrechnungen liegen 6.452 Einzelfälle zugrunde, in denen die Klägerin bei ihr krankenversicherten Personen die Kosten für zuvor von diesen erworbene Impfstoffe erstattet hatte. Bei sämtlichen Impfstoffen handelt es sich um verschreibungspflichtige Arzneimittel. Weitere, ab dem 18. September 2017 von der ZESAR GmbH für die Klägerin in Rechnung gestellte Abschläge für Impfstoffe zahlte die Beklagte unter Vorbehalt an die Klägerin.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 31.596,27 EUR zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet sei, an die Klägerin Abschläge gemäß § 1 Satz 1 des zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (Arzneimittelrabattgesetz, AMRabG, BGBl. I S. 2262) in Verbindung mit § 130a Abs. 2 SGB V für verschreibungspflichtige Impfstoffe für Schutzimpfungen im Sinne von § 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20. Juli 2000 (Infektionsschutzgesetz - IfSG, BGBl. I S. 1045) zu zahlen, welche die Beklagte in Verkehr gebracht und deren Kosten die Klägerin ganz oder teilweise erstattet habe.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt; hinsichtlich des Feststellungsantrags hat sie ihre Berufung zurückgenommen. Im verbliebenen Umfang hat die Berufung Erfolg gehabt und zur Verurteilung der Beklagten nach dem Zahlungsantrag geführt (OLG München, PharmR 2019, 597). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Gründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch sei begründet. Für die Entstehung des Abschlagsanspruchs nach § 1 Satz 1 AMRabG reiche es nicht schon aus, dass es sich um einen Impfstoff für eine Schutzimpfung im Sinne des § 2 Nr. 9 IfSG handele. Vielmehr müsse der Impfstoff auch die weiteren einschränkenden Voraussetzungen des § 130a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20i Abs. 1 Satz 2 bis 6 SGB V erfüllen können, er müsse also gegen eine in Spalte 1 der Anlage 1 zur Schutzimpfungs-Richtlinie genannte Krankheit verabreicht werden können. Dies sei unstreitig der Fall. Nicht erforderlich sei hingegen, dass bei jeder Verabreichung eines Impfstoffs an einen Versicherten in dessen Person alle in § 11 in Verbindung mit Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch erfüllt seien, also insbesondere eine Indikation im Sinne der Spalte 2 der Anlage 1 zur Schutzimpfungs-Richtlinie gegeben sei und im Falle einer Reiseschutzimpfung die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 der Schutzimpfungs-Richtlinie erfüllt seien. Eine Einschränkung des Kreises der abschlagsfähigen Impfstoffe auf solche, deren Kosten die private Krankenversicherung aufgrund einer gesetzlichen Leistungsverpflichtung zu erstatten habe, könne § 130a Abs. 2 Satz 1 SGB V ebenfalls nicht entnommen werden.
II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist zulässig. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ohne nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO darüber zu befinden, ob das Bayerische Oberste Landesgericht oder der Bundesgerichtshof für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig ist. Nach Einlegung der Revision hat das Berufungsgericht den Tenor des Urteils nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen werde. Dieser ist damit für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04, NJW-RR 2005, 716, 717 [juris Rn. 7]; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 7 EGZPO Rn. 4; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 7 EGZPO Rn. 4).
2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Entscheidung des Berufungsgerichts könne bereits deshalb keinen Bestand haben, weil die Klägerin ihre gegen das landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung in Bezug auf den ursprünglich verfolgten Feststellungsantrag in zweiter Instanz zurückgenommen habe und damit zwischen den Parteien auch hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Leistungsantrags rechtskräftig feststehe, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, an die Klägerin Abschläge gemäß § 1 Satz 1 AMRabG in Verbindung mit § 130a Abs. 2 SGB V für verschreibungspflichtige Schutzimpfstoffe zu zahlen, deren Kosten die Klägerin ganz oder teilweise erstattet habe.
a) Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung verbietet allerdings eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 224/90, GRUR 1993, 157, 158 [juris Rn. 20] = WRP 1993, 99 - Dauernd billig; Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 13). Eine Klage, die denselben Streitgegenstand wie ein rechtskräftiges Urteil hat, ist daher unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059 [juris Rn. 21]; BGHZ 198, 294 Rn. 13, jeweils mwN). Urteile sind nach § 322 Abs. 1 ZPO jedoch nur insoweit der Rechtskraft fähig, als darin über den erhobenen Anspruch entschieden ist. Für den Umfang der Rechtskraft ist der Streitgegenstand maßgeblich. Dieser wird durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 18 - Biomineralwasser; Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19, WRP 2020, 1426 Rn. 23 - LTE-Geschwindigkeit, jeweils mwN). Von einer Mehrheit von Streitgegenständen ist auszugehen, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 14 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de). Lässt die Urteilsformel, wie insbesondere bei einem klageabweisenden Urteil, den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft nicht erkennen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend zur Auslegung heranzuziehen (vgl. BGH, GRUR 1993, 157, 158 [juris Rn. 21] - Dauernd billig).
b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze steht die Rechtskraft der Entscheidung über den Feststellungsantrag der Leistungsklage nicht entgegen, da nicht der nämliche Streitgegenstand betroffen ist.
aa) Mit dem Leistungsantrag verlangt die Klägerin Zahlung der im Zeitraum vom 18. Mai 2016 bis zum 18. August 2017 durch die ZESAR GmbH für die Klägerin gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten in Rechnung gestellten und von dieser nicht beglichenen Abschläge auf Impfstoffe. Mit dem Feststellungsantrag sollte dagegen geklärt werden, ob die seit dem 18. September 2017 geltend gemachten Abschläge, die von der Beklagten unter Vorbehalt beglichen wurden, wieder zurückgefordert werden können. Dies ergibt sich aus dem zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Klagevorbringen. Damit liegen den Klageanträgen unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde und sind zwei unterschiedliche Streitgegenstände betroffen.
bb) Der Feststellungsantrag hat unter Zugrundelegung des Klagevorbringens darüber hinaus auch deshalb einen anderen Streitgegenstand als der Zahlungsantrag, weil er anders als jener auf die Prüfung der Richtigkeit der Abschlagsforderung abzielt. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Rückforderungsanspruch einerseits und den Zahlungsanspruch andererseits sind vom Gesetzgeber unterschiedlich ausgestaltet. Die von der Klägerin durch den Feststellungsantrag zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemachte Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Abschläge nach § 1 Satz 1 AMRabG in Verbindung mit § 130a Abs. 2 SGB V für verschreibungspflichtige Impfstoffe für Schutzimpfungen im Sinne von § 2 Nr. 9 IfSG zu zahlen, stellt sich im Rahmen des Zahlungsantrags nicht. Zu Recht hat sich die Klägerin in der Klageschrift darauf berufen, dass sich aus § 1 AMRabG eine Art Zahlungspflicht "auf erstes Anfordern" ergibt, der die pharmazeutischen Unternehmer nicht entgegenhalten können, eine Teilforderung stehe einem bestimmten Gläubiger aus welchem Grund auch immer nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 167/14, GRUR 2016, 836 Rn. 119 = WRP 2016, 985 - Abschlagspflicht II sowie nachfolgend unter II 2).
3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Abschlagsbeträge für Impfstoffe.
a) Das Berufungsgericht hat dem Zahlungsanspruch zumindest dem Ergebnis nach zu Recht stattgegeben, weil die Überprüfung, ob für sämtliche Impfstoffabgaben, die den durch die ZESAR GmbH an die Rechtsvorgängerin der Beklagten übermittelten Sammelrechnungen zugrunde liegen, Abschlagsansprüche nach § 1 AMRabG geltend gemacht werden können, dem nachgelagerten Treuhänderverfahren nach § 3 AMRabG vorbehalten ist. Für den Erfolg des streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs kommt es daher auf die zwischen den Parteien auf Grundlage der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung des § 130a Abs. 2 Satz 1 SGB V kontrovers diskutierten Fragen nicht an, ob die den behaupteten Abschlagsansprüchen zugrundeliegenden Impfstoffabgaben sämtliche Voraussetzungen des § 20i Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit der Schutzimpfungs-Richtlinie erfüllen müssen und ob der Anspruch privater Krankenversicherungen gegen pharmazeutische Unternehmen auf Gewährung eines Abschlags auf die im Rahmen einer gesetzlichen Leistungsverpflichtung zu erstattenden Kosten für Impfstoffe beschränkt ist.
b) Im Hinblick auf die materiell-rechtliche Konzeption der Abschlagspflicht sind die Verteidigungsmöglichkeiten der pharmazeutischen Unternehmen gegen die von der ZESAR GmbH mittels Sammelrechnungen auf Grundlage des Arzneimittelrabattgesetzes geltend gemachten Abschläge begrenzt. Vor dem Hintergrund des massenhaften Vorkommens von Erstattungsvorgängen ist das System des Abschlagseinzugs vom Bemühen um Einfachheit und Effizienz gekennzeichnet (vgl. BGH, GRUR 2016, 836 Rn. 117 f. - Abschlagspflicht II unter Hinweis auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 10. November 2010, BT-Drucks. 17/3698, S. 61). Die pharmazeutischen Unternehmen haben grundsätzlich binnen einer Frist von zehn Tagen nach Übersendung einer Sammelrechnung durch die ZESAR GmbH zu zahlen, sofern die in § 2 Satz 2 AMRabG vorgesehenen Angaben (Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels, Abgabedatum, Apothekenkennzeichen und Anteil der Kostentragung) übermittelt worden sind. Der pharmazeutische Unternehmer kann dem Zahlungsverlangen der ZESAR GmbH nicht entgegenhalten, dass eine Teilforderung - aus welchem Grund auch immer, etwa weil die Voraussetzungen der Schutzimpfungs-Richtlinie in Bezug auf abgegebene Impfstoffe nicht erfüllt seien - nicht gerechtfertigt sei. Bei einer Geltendmachung der Abschläge durch die ZESAR GmbH ist die Abschlagspflicht nach § 1 AMRabG materiell-rechtlich als eine Art Zahlungspflicht "auf erstes Anfordern" ausgestaltet, der allein entgegengehalten werden kann, dass die Sammelrechnungen und die mit ihnen übermittelten Datensätze nicht den Anforderungen des § 2 Satz 2 AMRabG genügen (vgl. BGH, GRUR 2016, 836 Rn. 119 - Abschlagspflicht II). Gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der streitgegenständlichen Datensätze hat die Beklagte ausdrücklich keine Einwände erhoben.
c) Die Prüfung, ob die geltend gemachten Abschlagsforderungen tatsächlich bestehen, steht den pharmazeutischen Unternehmen lediglich im nachgelagerten Verfahren nach § 3 AMRabG offen (vgl. BGH, GRUR 2016, 836 Rn. 118 bis 121, 129 - Abschlagspflicht II). Hiernach kann innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung des Anspruchs nach § 1 AMRabG in begründeten Fällen sowie in Stichproben eine Überprüfung der Abrechnung der Abschläge durch einen Treuhänder stattfinden. Nur in diesem nachgelagerten Treuhänderverfahren, dessen Einleitung im Streitfall wegen des Ablaufs der Jahresfrist nicht mehr möglich ist, können Einwände gegen die Abschlagsforderungen geprüft und dürfen nach § 3 Satz 2 AMRabG auch die für den Prüfungszweck erforderlichen personenbezogenen Daten übermittelt werden, während letzteres im Erstattungsverfahren nach §§ 1 und 2 AMRabG gerade nicht vorgesehen ist und auch nicht durch Vereinbarung zwischen den Betroffen vorgesehen werden kann (vgl. BT- Drucks. 17/3698, S. 61 re. Sp. zu § 2).
d) Macht - wie hier - ein Einzelgläubiger (also ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder ein Beihilfeträger) die auf ihn entfallenden Abschläge gegenüber einem pharmazeutischen Unternehmen geltend, hängt der Erfolg dieses Begehrens daher allein davon ab, ob die betroffenen Erstattungsvorgänge in einer den Anforderungen des § 2 Satz 2 AMRabG entsprechenden Sammelrechnung der ZESAR GmbH enthalten und dem Einzelgläubiger zuzuordnen sind. Dass diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, hat die Beklagte nicht bestritten. Die Gewährfunktion der Sammelrechnung wirkt auch zugunsten des klagenden Einzelgläubigers, weshalb es auf die ausschließlich im nachgelagerten Treuhänderverfahren zu prüfende Frage, ob der Einzelgläubiger die Abschlagszahlungen im Übrigen zu Recht beansprucht, bei der Geltendmachung durch ihn ebenso wenig ankommt wie bei der Geltendmachung der Gesamtforderung durch die zentrale Stelle (vgl. BGH, GRUR 2016, 836 Rn. 121 - Abschlagspflicht II).
III. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Unterschrift
Koch Schaffert Pohl
Schmaltz Odörfer
Vorinstanz
LG München I; 29.11.2018; 22 O 4238/18 / OLG München; 07.08.2019; 7 U 4649/18