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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 08.08.2002 - 9 W (pat) 43/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 43/01 |
| Entscheidungsdatum : | 8. August 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 43/01 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung P 198 58 880.1-21
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Mai 2001 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 4, - Beschreibung Seiten 1 bis 3, sämtlich eingegangen am 2. September 1999.
Anmeldetag ist der 19. Dezember 1998. Die Bezeichnung lautet: "Wechselaufbau für einen Kleinlastkraftwagen".
Gründe
I.
Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 19. Dezember 1998 mit der Bezeichnung
"Aufbau für einen Lastkraftwagen"
eingegangen. Mit Beschluss vom 15. Mai 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 P des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie auf die DE 39 27 538 A1 und die DE 44 05 169 A1 hingewiesen und dazu ausgeführt, in Kenntnis dieser Druckschriften habe der Gegenstand des Anspruchs 1 für einen Durchschnittsfachmann nahegelegen.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er verteidigt sein Patentbegehren und meint, der beanspruchte Wechselaufbau sei gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig. Er beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Wechselaufbau für einen Kleinlastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen, dadurch gekennzeichnet,
dass der Aufbau aus einem Sandwichmaterial mit einer Mittelschicht und zwei die Mittelschicht umgebenden Außenschichten besteht, dass das Sandwichmaterial eine Gesamtdicke zwischen 15 mm und 30 mm aufweist und dass die Mittelschicht aus aufbereitetem Altpapier besteht."
An den Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Unteransprüche 2 bis 4 an.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 4 sind zulässig. In dem geltenden Patentanspruch 1 sind die Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 1, 2, 5 und 6 zusammengefasst. Gegenüber seiner ursprünglichen Fassung ist der geltende Patentanspruch 1 außerdem auf einen Kleinlastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen beschränkt. Die Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 3 und 4. Das Merkmal des Patentanspruchs 4 ist in der ursprünglichen Beschreibung Seite 3 Abs 2 offenbart.
2. Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Fahrzeugaufbau nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist unbestritten neu, denn keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt einen Fahrzeugaufbau mit sämtlichen beanspruchten Merkmalen. Zu seiner Gestaltung war am Anmeldetag eine erfinderische Tätigkeit erforderlich.
Bei der folgenden Bewertung des Standes der Technik legt der Senat als Durchschnittsfachmann einen Maschinenbauingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik zugrunde, der bei einem Fahrzeugausrüster/-zulieferer mit der Entwicklung und Konstruktion von LKW-Aufbauten befasst ist und über einige Jahre Berufserfahrung verfügt.
Ein Wechselaufbau für ein leichtes Motorfahrzeug bzw. einen Kleinlastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 ist in der WO 97/13654 beschrieben, vgl insb Ansprüche 1 und 14 sowie S 4 Abs 2 iVm den Figuren 1, 10, 10a und 10b. Die genaue Bauart des Wechselaufbaus ist in der Druckschrift nicht näher spezifiziert, lediglich nach Anspruch 16 soll der Wechselaufbau vorzugsweise als Container ausgebildet sein.
Wenn der Durchschnittsfachmann sich aufgrund dessen im Stand der Technik nach einer geeigneten Konstruktion für den Wechselaufbau umsieht, welche die erforderliche Stabilität aufweist, kostengünstig herstellbar ist und ein günstiges Verhältnis zwischen Eigengewicht/-volumen zu Nutzlast/-volumen aufweist, wird er auf die DE 39 27 538 A1 stoßen. Er entnimmt dieser Druckschrift, dass die aus dem Leichtbau allgemein bekannten Sandwichbauelemente sich besonders für die Herstellung von Fahrzeugteilen und Waggonwänden eignen, vgl insb Sp 1 Z 7 bis 10. Der Aufbau des Sandwichmaterials bestehe gewöhnlich aus einer Mittelschicht und zwei die Mittelschicht umgebenden, festigkeitsmäßig hoch beanspruchten Außenschichten, vgl insb Sp 1 Z 12 bis 16. Insbesondere für die Mittelschicht sei es u.a. bekannt Wabenkerne aus Papier, Plastik oder Leichtmetall zu verwenden, vgl insb Sp 1 Z 24/25. Neben vielen Vorteilen dieser Bauweise sei deren genereller Nachteil hauptsächlich der hohe technische Aufwand, vgl insb Sp 1 Z 30 bis 32. Angesichts dieser Problematik lehrt die DE 39 27 538 A1, den Kern eines derartigen Sandwichbauelementes als Aerogel, einem speziellen, aus einer Vielzahl von Hohlräumen oder Poren kleinster Durchmesser bestehenden Festkörper, auszugestalten, vgl insb Anspruch 1 iVm Sp 1 Z 65 bis Sp 2 Z 1. Zum Ersatz bislang bekannter Wabenkerne sind wabenförmige Elemente aus Aerogel vorgesehen, die als einzelne Elemente in Sechseckform zwischen beide Außenschichten einbringbar sind und dort abstützend wirken, vgl insb Anspruch 5 sowie Sp 3 Z 9 bis 14.
Wendet der Durchschnittsfachmann diese Lehre für die Ausgestaltung des in Rede stehenden Wechselaufbaus sachgerecht an, wird er zumindest für die Wände und Decken Sandwichelemente vorsehen, deren Kern aus Aerogel und nicht aus aufbereitetem Altpapier besteht, wie anmeldungsgemäß beansprucht. Er wird auch nicht mehr die in der DE 39 27 538 A1 angesprochenen Wabenkerne aus Papier verwenden, sondern sie durch wabenförmige Elemente aus Aerogel ersetzen, wie vorstehend dargetan. Damit regt die DE 39 27 538 A1 die Gestaltung eines Wechselaufbaus an, die eindeutig nicht zum Beanspruchten führt.
Allein die Nennung von Papier als Material für den Wabenkern eines Sandwichbauelementes in der Beschreibungseinleitung der DE 39 27 538 A1 legt dessen Verwendung insbesondere dann nicht nahe, wenn sich die zentrale Lehre dieser Druckschrift davon ausdrücklich abwendet. Würde die Verwendung von Papier weiterhin in Betracht gezogen werden, müssten dafür besondere, außerhalb der DE 39 27 538 A1 liegende Gründe angeführt werden. Dies ist in dem angegriffenen Beschluss nicht geschehen. Insoweit ist nichts ersichtlich, was den Durchschnittsfachmann dazu bewegen sollte, die Lehre der DE 39 27 538 A1, anstelle von Papier Aerogel zu verwenden, wieder in ihr Gegenteil zu verkehren. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, welchen Grund der eingangs definierte Durchschnittsfachmann ohne Kenntnis des Beanspruchten gehabt haben könnte, um nach Lösungen der anmeldungsgemäßen Aufgabe außerhalb seines eigenen Fachbereichs, ggf noch beim Leichtbau oder der Containerherstellung zu suchen. Ohne einen diesbezüglichen Hinweis, der im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, konnte er eine Lösung für sein Problem in einem völlig fremden Fachgebiet, zBsp dem der Transportpaletten, nicht erwarten. Insoweit bestand am Anmeldetag für ihn objektiv kein Anlass, die DE 44 05 169 A1 aufzugreifen, welche eine aus Wellpappe bestehende Palette für den Transport von Stückgütern und deren Herstellungsverfahren offenbart, vgl insb Ansprüche 1 und 13.
Nach alledem bedurfte es für das Auffinden der beanspruchten Mittelschicht aus aufbereitetem Altpapier bei einem aus Sandwichmaterial bestehenden Aufbau eines Wechselaufbaus für einen Kleinlastkraftwagen einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Tatsache, dass Sandwichmaterial im Leichtbau an sich bekannt ist und nach der Beschreibung S 2 Abs 7 anmeldungsgemäß ein marktgängiges Sandwichmaterial zum Einsatz kommt, steht einer Patenterteilung deshalb nicht entgegen, weil mit der Erfindung offenbar eine neue und durch den in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht nahegelegte Einsatzmöglichkeit des bekannten Materials gefunden wurde. Auch die Angabe der Gesamtdicke im Patentanspruch 1 zwischen 15 und 30 mm stellt kein Patenthindernis dar, denn selbst wenn damit keine erfinderische Tätigkeit verbunden ist, steht dem Anmelder eine derartige Beschränkung frei.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit patentfähig. Mit ihm sind es die Unteransprüche 2 bis 4, die zweckmäßige Weiterbildungen des Wechselaufbaus nach Patentanspruch 1 betreffen.
Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämper
Na